Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1111Paragraph 1111
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1111.Paragraph 1111,
Wird das Mieth- oder Pachtstück beschädiget, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften Miether und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen Einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen.
Schlagworte
Mietstück, Mieter, Missbrauch
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018840
alte Dokumentnummer
N2181111322Z