Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger vermeint, eine Auflösung des Bestandverhältnisses im Sinn des § 1112 ABGB könne nur dort angenommen werden, wo der verwaltungsbehördliche Bescheid auch eine Demolierung des Hauses anordne. Erst in diesem Fall könne schlüssig angenommen werden, daß einer Wiederbenützung des Hauses und seiner Räumlichkeiten rechtlich für immer der Boden entzogen sei. Die Heranziehung der dahingehenden Begründung des Verwaltungsbescheides, daß eine Demolierung nur deshalb nicht angeordnet wurde, weil ihr die Gefährdung der Nachbarhäuser und die Entstehung einer Baulücke entgegenstehe, sei unzulässig, weil das Gericht lediglich an den Spruch des Verwaltungsbescheides, nicht aber an dessen Begründung gebunden sei.Der Kläger vermeint, eine Auflösung des Bestandverhältnisses im Sinn des Paragraph 1112, ABGB könne nur dort angenommen werden, wo der verwaltungsbehördliche Bescheid auch eine Demolierung des Hauses anordne. Erst in diesem Fall könne schlüssig angenommen werden, daß einer Wiederbenützung des Hauses und seiner Räumlichkeiten rechtlich für immer der Boden entzogen sei. Die Heranziehung der dahingehenden Begründung des Verwaltungsbescheides, daß eine Demolierung nur deshalb nicht angeordnet wurde, weil ihr die Gefährdung der Nachbarhäuser und die Entstehung einer Baulücke entgegenstehe, sei unzulässig, weil das Gericht lediglich an den Spruch des Verwaltungsbescheides, nicht aber an dessen Begründung gebunden sei.
Mit der letzteren Einwendung vermag die Revision keinen Fehler des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Gewiß erstreckt sich die Bindung des Gerichtes an den Verwaltungsbescheid nur auf das im Spruch Verfügte, nicht aber auf dessen Begründung (Fasching, II, 928, JBl 1952, 499). Daraus ergibt sich aber nicht die völlige Unbeachtlichkeit der Bescheidbegründung für das Gericht. Der Kläger gibt in seiner Revision selbst zu, die Begründung des Verwaltungsbescheides unterliege der freien Beweiswürdigung. Sie kann also im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung oder näheren Aufklärung der der verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugrunde liegenden Absicht herangezogen werden. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Berufungsgericht stützte seine Meinung, ein gleichzeitiger Auftrag, das völlig unbewohnbar gewordene Haus auch abzubrechen, sei nur wegen der Gefährdung der Nachbarhäuser und zur Vermeidung einer Baulücke unterblieben, auf die aus der Bescheidbegründung hervorgehenden Umstände. Dagegen ergeben sich keine Bedenken, zumal auch der Kläger keine damit im Widerspruch stehenden Behauptungen aufzustellen vermochte.Mit der letzteren Einwendung vermag die Revision keinen Fehler des Berufungsgerichtes aufzuzeigen. Gewiß erstreckt sich die Bindung des Gerichtes an den Verwaltungsbescheid nur auf das im Spruch Verfügte, nicht aber auf dessen Begründung (Fasching, römisch zwei, 928, JBl 1952, 499). Daraus ergibt sich aber nicht die völlige Unbeachtlichkeit der Bescheidbegründung für das Gericht. Der Kläger gibt in seiner Revision selbst zu, die Begründung des Verwaltungsbescheides unterliege der freien Beweiswürdigung. Sie kann also im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung oder näheren Aufklärung der der verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugrunde liegenden Absicht herangezogen werden. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall geschehen. Das Berufungsgericht stützte seine Meinung, ein gleichzeitiger Auftrag, das völlig unbewohnbar gewordene Haus auch abzubrechen, sei nur wegen der Gefährdung der Nachbarhäuser und zur Vermeidung einer Baulücke unterblieben, auf die aus der Bescheidbegründung hervorgehenden Umstände. Dagegen ergeben sich keine Bedenken, zumal auch der Kläger keine damit im Widerspruch stehenden Behauptungen aufzustellen vermochte.
Es trifft zu, daß im allgemeinen einem baubehördlichen Bescheid, mit dem bloß die Benützungsbewilligung entzogen oder die Räumung aufgetragen wird, nicht die Wirkung eines rechtlichen Untergangs der Bestandsache zukommt. Fehlt ein Demolierungsauftrag, läßt sich daraus schließen, daß die Behörde von der Möglichkeit einer Instandsetzung ausgeht. Ergibt sich aber aus dem Bescheid - und dies ist für die rechtliche Beurteilung der Sache entscheidend -, daß die Verwaltungsbehörde bei ihrem Räumungsauftrag von einer dauernden Unbenützbarkeit ausging und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen, dann besteht kein Grund, dem verwaltungsbehördlichen Auftrag, das gesamte Haus von Personen und Sachen zu räumen und Sicherungen gegen jeden Wiederbezug zu treffen, so insbesondere die Fußböden herauszureißen und die Versorgungsanschlüsse aufzulassen, die Aufhebungswirkung im Sinn des § 1112 ABGB hinsichtlich der bis dahin bestehenden Bestandverhältnisse abzusprechen, hatte doch mit diesem Räumungsbefehl die damaligen Hauseigentümer jedes subjektive Recht auf Benützung des Hauses verloren. Die im Räumungsauftrag der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen, die auch durchgeführt wurden, lassen keinen Zweifel an der dauernden Unbenützbarkeit des Gebäudes offen. Diese steht aber einem rechtlichen Untergang der Bestandsache gleich.Es trifft zu, daß im allgemeinen einem baubehördlichen Bescheid, mit dem bloß die Benützungsbewilligung entzogen oder die Räumung aufgetragen wird, nicht die Wirkung eines rechtlichen Untergangs der Bestandsache zukommt. Fehlt ein Demolierungsauftrag, läßt sich daraus schließen, daß die Behörde von der Möglichkeit einer Instandsetzung ausgeht. Ergibt sich aber aus dem Bescheid - und dies ist für die rechtliche Beurteilung der Sache entscheidend -, daß die Verwaltungsbehörde bei ihrem Räumungsauftrag von einer dauernden Unbenützbarkeit ausging und den Demolierungsauftrag nur aus solchen Gründen nicht erlassen hat, die nicht in einer noch bestehenden Instandsetzungsmöglichkeit oder mangelnden Abbruchsreife liegen, ja mit dem Zustand des Hauses selbst in keinem Zusammenhang stehen, sondern in Umständen, die in erster Linie der Sicherheit der anliegenden Gebäude dienen, dann besteht kein Grund, dem verwaltungsbehördlichen Auftrag, das gesamte Haus von Personen und Sachen zu räumen und Sicherungen gegen jeden Wiederbezug zu treffen, so insbesondere die Fußböden herauszureißen und die Versorgungsanschlüsse aufzulassen, die Aufhebungswirkung im Sinn des Paragraph 1112, ABGB hinsichtlich der bis dahin bestehenden Bestandverhältnisse abzusprechen, hatte doch mit diesem Räumungsbefehl die damaligen Hauseigentümer jedes subjektive Recht auf Benützung des Hauses verloren. Die im Räumungsauftrag der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen, die auch durchgeführt wurden, lassen keinen Zweifel an der dauernden Unbenützbarkeit des Gebäudes offen. Diese steht aber einem rechtlichen Untergang der Bestandsache gleich.