Die gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles gerichtete Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Der Bescheid vom 20.2.1992 enthält keinen Auftrag an die damaligen Grundstückseigentümer, Eingriffe seitens des Erstbeklagten in ihr Grundstückseigentum zu dulden. Er entfaltet keine Bindungswirkung dahin, daß den Grundeigentümern die Aufkündigung des Abbauvertrages oder die Veräußerung des Grundstückes untersagt wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die damaligen Grundeigentümer am Verwaltungsverfahren beteiligt wurden und daß ihnen der betreffende Bescheid zugestellt wurde. Keinesfalls kann dem Bescheid entnommen werden, daß auch jeder Einzelrechtsnachfolger - von dem ja damals nichts bekannt war und der daher am Verfahren in keiner Weise beteiligt war - , zur Duldung von Eingriffshandlungen verpflichtet wäre. Die privatrechtlichen Befugnisse der nunmehrigen Grundeigentümer werden durch den Bescheid in keiner Weise berührt. Der Bescheid kann daher nicht als Begründung dafür herangezogen werden, daß sie verpflichtet seien, die festgestellten Eingriffe der Beklagten in ihr Eigentum - und zwar auch insoweit, als der Erstbeklagte hiezu im Bescheid verpflichtet wurde - zu gestatten.
Grundsätzlich bezieht sich ein Bescheid nur auf die Parteien des Verfahrens (in diesem Fall also auf den Erstbeklagten). Ungeachtet dessen nimmt die Rechtsprechung in bestimmt gelagerten Fällen, auch wenn eine gesetzliche Anordnung - so wie hier - fehlt, das Vorliegen eines "dinglichen" Bescheides an. Wie die Vorinstanzen insoweit bereits zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich hiebei um solche Bescheide, die zwar an eine Person oder an mehrere bestimmte Personen ergehen, die sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, daß es auf die Eigenschaften der Sache und nicht auf solche der Person ankommt. Solche Bescheide wirken nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gegenüber jedem Rechtsnachfolger, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache erwirbt (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 485, 489; Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff und 250 ff; vgl auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu § 22 WRG; Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 296). Dieser Rechtsprechung kann aber nicht der vom Gericht zweiter Instanz beigelegte Sinn entnommen werden, daß ein sogenannter dinglicher Bescheid unabhängig vom Bescheidadressaten zwangsläufig auch gegen den jeweiligen Eigentümer der Sache im Sinne einer Duldungsverpflichtung wirken müßte (vgl § 6 MRK).Grundsätzlich bezieht sich ein Bescheid nur auf die Parteien des Verfahrens (in diesem Fall also auf den Erstbeklagten). Ungeachtet dessen nimmt die Rechtsprechung in bestimmt gelagerten Fällen, auch wenn eine gesetzliche Anordnung - so wie hier - fehlt, das Vorliegen eines "dinglichen" Bescheides an. Wie die Vorinstanzen insoweit bereits zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich hiebei um solche Bescheide, die zwar an eine Person oder an mehrere bestimmte Personen ergehen, die sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, daß es auf die Eigenschaften der Sache und nicht auf solche der Person ankommt. Solche Bescheide wirken nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung gegenüber jedem Rechtsnachfolger, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache erwirbt (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Rz 485, 489; Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 93 ff und 250 ff; vergleiche auch Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 5 zu Paragraph 22, WRG; Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 296). Dieser Rechtsprechung kann aber nicht der vom Gericht zweiter Instanz beigelegte Sinn entnommen werden, daß ein sogenannter dinglicher Bescheid unabhängig vom Bescheidadressaten zwangsläufig auch gegen den jeweiligen Eigentümer der Sache im Sinne einer Duldungsverpflichtung wirken müßte vergleiche Paragraph 6, MRK).
Materiellrechtliche Grundlage des Bescheides vom 20.2.1992 war § 17 Abs 1 Forstgesetz, der die unbefugte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verbietet. Wie Rodungsbewilligungen und deren Versagung dingliche Wirkungen haben (VwSlg 11.610; Pauger aaO, S 94, 96),muß auch hinsichtlich des Bescheides, mit dem die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufgetragen wird (§ 172 Abs 6 Forstgesetz), infolge des zu wahrenden öffentlichen Interesses (vgl § 17 Abs 2 und 3 Forstgesetz) von der "dinglichen" Gebundenheit der darin enthaltenen Anordnungen ausgegangen werden. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob sich die sogenannte dingliche Wirkung eines Bescheides, der nicht dem Grundeigentümer Verhaltenspflichten auferlegt, sondern demjenigen, der persönlich gegen die betreffende forstrechtliche Vorschrift im Rahmen eines vom Grundeigentümer eingeräumten Rechtes verstoßen hat, auch dahin äußert, daß die im Bescheid enthaltene Anordnung bei Erlöschen des obligatorischen Rechtes anstatt den Bescheidadressaten nunmehr den Grundeigentümer als dessen Rechtsnachfolger im (Abbau)Recht trifft (wie allenfalls aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 1791/78, ZfVB 1980/1/19 abgeleitet werden könnte). Ob die Verwaltungsbehörde der Ansicht ist, daß der Bescheid dingliche Wirkung im dargestellten Sinne äußere, daß also die Kläger als Rechtsnachfolger des Erstbeklagten in dessen Position als Abbauberechtigten eintreten und nun den Bescheid erfüllen müssen, oder ob sie die nach Bescheiderlassung eingetretene Änderung des Sachverhaltes, nämlich den Wechsel der Grundstückseigentümer und die Beendigung des Abbauvertrages und damit auch der Berechtigung des Erstbeklagten zur Vornahme der ihm aufgetragenen Handlungen, zum Anlaß nimmt, auf Antrag die (weitere) Wiederherstellungsverpflichtung nunmehr den Klägern aufzuerlegen (vgl Walter/Mayer aaO Rz 480 ff), kannn allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung sein.Materiellrechtliche Grundlage des Bescheides vom 20.2.1992 war Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz, der die unbefugte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verbietet. Wie Rodungsbewilligungen und deren Versagung dingliche Wirkungen haben (VwSlg 11.610; Pauger aaO, S 94, 96),muß auch hinsichtlich des Bescheides, mit dem die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes aufgetragen wird (Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz), infolge des zu wahrenden öffentlichen Interesses vergleiche Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Forstgesetz) von der "dinglichen" Gebundenheit der darin enthaltenen Anordnungen ausgegangen werden. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob sich die sogenannte dingliche Wirkung eines Bescheides, der nicht dem Grundeigentümer Verhaltenspflichten auferlegt, sondern demjenigen, der persönlich gegen die betreffende forstrechtliche Vorschrift im Rahmen eines vom Grundeigentümer eingeräumten Rechtes verstoßen hat, auch dahin äußert, daß die im Bescheid enthaltene Anordnung bei Erlöschen des obligatorischen Rechtes anstatt den Bescheidadressaten nunmehr den Grundeigentümer als dessen Rechtsnachfolger im (Abbau)Recht trifft (wie allenfalls aus dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 1791/78, ZfVB 1980/1/19 abgeleitet werden könnte). Ob die Verwaltungsbehörde der Ansicht ist, daß der Bescheid dingliche Wirkung im dargestellten Sinne äußere, daß also die Kläger als Rechtsnachfolger des Erstbeklagten in dessen Position als Abbauberechtigten eintreten und nun den Bescheid erfüllen müssen, oder ob sie die nach Bescheiderlassung eingetretene Änderung des Sachverhaltes, nämlich den Wechsel der Grundstückseigentümer und die Beendigung des Abbauvertrages und damit auch der Berechtigung des Erstbeklagten zur Vornahme der ihm aufgetragenen Handlungen, zum Anlaß nimmt, auf Antrag die (weitere) Wiederherstellungsverpflichtung nunmehr den Klägern aufzuerlegen vergleiche Walter/Mayer aaO Rz 480 ff), kannn allerdings für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von entscheidender Bedeutung sein.
Es ist daher unabhängig vom Bescheid vom 20.2.1992 ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob das Unterlassungsbegehren der Kläger berechtigt ist. Allein der Hinweis auf § 354 ABGB (vom Gericht zweiter Instanz offenbar irrtümlich mit § 364 ABGB zitiert) rechtfertigt das Begehren noch nicht, weil der Beklagte eingewendet hat, aufgrund des noch aufrechten Abbauvertrages zur Auffüllung der Grube berechtigt und verpflichtet zu sein. Es stellt sich daher die Frage, ob der Abbauvertrag wirksam beendet wurde.Es ist daher unabhängig vom Bescheid vom 20.2.1992 ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob das Unterlassungsbegehren der Kläger berechtigt ist. Allein der Hinweis auf Paragraph 354, ABGB (vom Gericht zweiter Instanz offenbar irrtümlich mit Paragraph 364, ABGB zitiert) rechtfertigt das Begehren noch nicht, weil der Beklagte eingewendet hat, aufgrund des noch aufrechten Abbauvertrages zur Auffüllung der Grube berechtigt und verpflichtet zu sein. Es stellt sich daher die Frage, ob der Abbauvertrag wirksam beendet wurde.
Wenn auch der Abbauvertrag nicht als Pachtvertrag zu qualifizieren ist, sondern als gemischtes Dauerschuldverhältnis, das sowohl Elemente des Kaufvertrages als auch des Pachtvertrages enthält und von der Rechtsprechung zum Teil als unbenanntes Dauerschuldverhältnis qualifiziert wird (Aicher in Rummel2 Rz 20 zu § 1053 ABGB mit Judikaturhinweisen), sind doch die Grundsätze der zu § 1120 ABGB entwickelten Rechtsprechung zur Frage, ob der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft bereits vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch zur Kündigung legitimiert ist, heranzuziehen. § 1120 ABGB ist zwar eine speziell für den Bestandvertrag geltende Vorschrift. Die Ausübung des Abbaurechtes hängt aber wie die Ausübung des Gebrauches untrennbar mit der Verpflichtung des jeweiligen Sacheigentümers, die Ausübung des Rechtes zu dulden, zusammen. Gerade bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erwerber einer Sache zur Aufkündigung legitimiert ist, besteht daher derselbe Regelungsbedarf wie für den Bestandvertrag.Wenn auch der Abbauvertrag nicht als Pachtvertrag zu qualifizieren ist, sondern als gemischtes Dauerschuldverhältnis, das sowohl Elemente des Kaufvertrages als auch des Pachtvertrages enthält und von der Rechtsprechung zum Teil als unbenanntes Dauerschuldverhältnis qualifiziert wird (Aicher in Rummel2 Rz 20 zu Paragraph 1053, ABGB mit Judikaturhinweisen), sind doch die Grundsätze der zu Paragraph 1120, ABGB entwickelten Rechtsprechung zur Frage, ob der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft bereits vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch zur Kündigung legitimiert ist, heranzuziehen. Paragraph 1120, ABGB ist zwar eine speziell für den Bestandvertrag geltende Vorschrift. Die Ausübung des Abbaurechtes hängt aber wie die Ausübung des Gebrauches untrennbar mit der Verpflichtung des jeweiligen Sacheigentümers, die Ausübung des Rechtes zu dulden, zusammen. Gerade bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erwerber einer Sache zur Aufkündigung legitimiert ist, besteht daher derselbe Regelungsbedarf wie für den Bestandvertrag.
Gemäß § 1120 ABGB tritt bei verbücherten Liegenschaften der "Erwerber" der Bestandsache mit deren "Übergabe" in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. Mit der Frage, ob der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft bereits vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch zur Kündigung legitimiert ist, hat der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 22.2.1995, 3 Ob 507/95 erwogen:Gemäß Paragraph 1120, ABGB tritt bei verbücherten Liegenschaften der "Erwerber" der Bestandsache mit deren "Übergabe" in das an ihr bestehende, durch Rechtsbesitz geschützte Bestandverhältnis ex lege ein. Mit der Frage, ob der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft bereits vor Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch zur Kündigung legitimiert ist, hat der Oberste Gerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 22.2.1995, 3 Ob 507/95 erwogen:
"Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Gestaltungsrechte, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand einer Zession sein können (vgl SZ 61/238 = JBl 1991, 241; EvBl 1980/140; P.Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 25; Ertl in Rummel2 Rz 5 zu § 1393; Koziol/Welser I9 291). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll (vgl SZ 61/238 = JBl 1989, 24, P.Bydlinski aaO 32 ff; Ertl aaO), ist hier nicht zu entscheiden, weil dieser Fall nicht vorliegt. Vom (redlichen) Besitzer ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung anzunehmen, daß er Anspruch auf die Früchte der Sache hat (vgl § 330 ABGB). Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer verbücherten Liegenschaft, die in Bestand gegeben wurde oder auf der sich in Bestand gegebene Objekte befinden, dem Erwerber der Besitz an der Liegenschaft schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen, so ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung davon auszugehen, daß der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses abgetreten hat (vgl auch ecolex 1994, 226 und JUS Z 1994/615). Da in dem dargestellten Verhalten des Veräußerers aber auch zum Ausdruck kommt, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zutehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat, kann es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Dies bedeutet noch keine Vertragsübernahme, für die nach der zutreffenden herrschenden Ansicht (JBl 1984, 439 uva; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 859; P.Bydlinski aaO 181; Koziol/Welser I9 304; Rummel, Würth und Ertl in Rummel2 Rz 34 zu § 859, Rz 14 zu § 1098 und Rz 2 zu § 1406) die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners notwendig wäre. Sie läge nämlich nur und erst vor, wenn der Erwerber vollständig in die Rechtsstellung des Veräußerers und damit auch in die diesen treffenden Pflichten eintreten sollte. Nur hiefür kann daher die Zustimmung des Bestandnehmers gefordert werden. Da für die Abtretung von Rechten hingegen die Zustimmung des Schuldners nicht notwendig ist (ÖBA 1990, 55; RZ 1965, 126; Ertl aaO Rz 1 zu § 1395; Honsell in Schwimann Rz 1 zu § 1395; Koziol/Welser aaO 293), gilt dies nicht, wenn der Vermieter die ihm aus dem Bestandverhältnis zustehenden Rechte ausdrücklich oder schlüssig dem Erwerber der Liegenschaft abtritt. Diese Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob der Bestandnehmer ihr zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist der Oberste Gerichtshof schon in Entscheidungen Miet 38.218 und 5 Ob 82/92 gekommen. Soweit nach den Entscheidungen Miet 37.194, 35.238, 30.237, 24.180 die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers oder sonst die Zustimmung des Bestandnehmers verlangt wird, kann ihnen für den Fall nicht gefolgt werden, daß aufgrund der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffenen Vereinbarung eine Abtretung der dem Vermieter aus dem Bestandvertrag zustehenden Rechte anzunehmen ist.""Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß auch Gestaltungsrechte, sofern sie nicht höchstpersönliche Rechte sind, Gegenstand einer Zession sein können vergleiche SZ 61/238 = JBl 1991, 241; EvBl 1980/140; P.Bydlinski, Übertragung von Gestaltungsrechten [1986] 25; Ertl in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 1393,; Koziol/Welser I9 291). Ob eine Einschränkung zu machen ist, wenn das Gestaltungsrecht selbständig, also unabhängig von dem Recht, auf das es Bezug hat, abgetreten werden soll vergleiche SZ 61/238 = JBl 1989, 24, P.Bydlinski aaO 32 ff; Ertl aaO), ist hier nicht zu entscheiden, weil dieser Fall nicht vorliegt. Vom (redlichen) Besitzer ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung anzunehmen, daß er Anspruch auf die Früchte der Sache hat vergleiche Paragraph 330, ABGB). Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer verbücherten Liegenschaft, die in Bestand gegeben wurde oder auf der sich in Bestand gegebene Objekte befinden, dem Erwerber der Besitz an der Liegenschaft schon vor der Eintragung im Grundbuch übertragen, so ist daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte aufgrund der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung davon auszugehen, daß der Veräußerer dem Erwerber seine Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses abgetreten hat vergleiche auch ecolex 1994, 226 und JUS Ziffer 1994 /, 615,). Da in dem dargestellten Verhalten des Veräußerers aber auch zum Ausdruck kommt, daß er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zutehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat, kann es bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, daß er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Dies bedeutet noch keine Vertragsübernahme, für die nach der zutreffenden herrschenden Ansicht (JBl 1984, 439 uva; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 859,; P.Bydlinski aaO 181; Koziol/Welser I9 304; Rummel, Würth und Ertl in Rummel2 Rz 34 zu Paragraph 859,, Rz 14 zu Paragraph 1098 und Rz 2 zu Paragraph 1406,) die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners notwendig wäre. Sie läge nämlich nur und erst vor, wenn der Erwerber vollständig in die Rechtsstellung des Veräußerers und damit auch in die diesen treffenden Pflichten eintreten sollte. Nur hiefür kann daher die Zustimmung des Bestandnehmers gefordert werden. Da für die Abtretung von Rechten hingegen die Zustimmung des Schuldners nicht notwendig ist (ÖBA 1990, 55; RZ 1965, 126; Ertl aaO Rz 1 zu Paragraph 1395,; Honsell in Schwimann Rz 1 zu Paragraph 1395,; Koziol/Welser aaO 293), gilt dies nicht, wenn der Vermieter die ihm aus dem Bestandverhältnis zustehenden Rechte ausdrücklich oder schlüssig dem Erwerber der Liegenschaft abtritt. Diese Abtretung ist unabhängig davon wirksam, ob der Bestandnehmer ihr zugestimmt hat. Zu diesem Ergebnis ist der Oberste Gerichtshof schon in Entscheidungen Miet 38.218 und 5 Ob 82/92 gekommen. Soweit nach den Entscheidungen Miet 37.194, 35.238, 30.237, 24.180 die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers oder sonst die Zustimmung des Bestandnehmers verlangt wird, kann ihnen für den Fall nicht gefolgt werden, daß aufgrund der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffenen Vereinbarung eine Abtretung der dem Vermieter aus dem Bestandvertrag zustehenden Rechte anzunehmen ist."
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, daß die Kläger schon nach Kaufvertragsabschluß und nicht erst mit Verbücherung ihres Eigentums zur Aufkündigung legitimiert waren. Aus dem Inhalt des Kaufvertrages geht eindeutig hervor, daß ihnen der Besitz an der Liegenschaft und auch die Nutznießung sowie insbesondere auch die Rechte aus dem Abbauvertrag schon mit Vertragsabschluß übertragen wurden. Daß der Kündigungstermin verfehlt wäre (vgl § 560 ZPO), wurde von den Beklagten weder der außergerichtlichen Aufkündigung vom 31.7.1992 entgegengehalten noch in diesem Verfahren eingewendet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze des § 1120 ABGB auch insoweit auf Abbauverträge anzuwenden sind, daß die gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen nunmehr den vertraglichen vorgehen (vgl Würth in Rummel2 I Rz 5 zu § 1120 ABGB und Rz 23 zu § 1116 ABGB).Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, daß die Kläger schon nach Kaufvertragsabschluß und nicht erst mit Verbücherung ihres Eigentums zur Aufkündigung legitimiert waren. Aus dem Inhalt des Kaufvertrages geht eindeutig hervor, daß ihnen der Besitz an der Liegenschaft und auch die Nutznießung sowie insbesondere auch die Rechte aus dem Abbauvertrag schon mit Vertragsabschluß übertragen wurden. Daß der Kündigungstermin verfehlt wäre vergleiche Paragraph 560, ZPO), wurde von den Beklagten weder der außergerichtlichen Aufkündigung vom 31.7.1992 entgegengehalten noch in diesem Verfahren eingewendet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze des Paragraph 1120, ABGB auch insoweit auf Abbauverträge anzuwenden sind, daß die gesetzlichen Kündigungstermine und Kündigungsfristen nunmehr den vertraglichen vorgehen vergleiche Würth in Rummel2 römisch eins Rz 5 zu Paragraph 1120, ABGB und Rz 23 zu Paragraph 1116, ABGB).
Da somit der Abbauvertrag zum 31.8.1993 wirksam beendet wurde, kann sich der Erstbeklagte nicht mehr auf ein ihm aufgrund dieses Abbauvertrages zustehendes, dem Grundsatz der Freiheit des Eigentums der Kläger entgegenstehendes Eingriffsrecht an der Liegenschaft berufen. Mangels eines solchen Rechtes des Erstbeklagten ist die Unterlassungsklage der Kläger im Sinn des § 354 ABGB zur Gänze berechtigt.Da somit der Abbauvertrag zum 31.8.1993 wirksam beendet wurde, kann sich der Erstbeklagte nicht mehr auf ein ihm aufgrund dieses Abbauvertrages zustehendes, dem Grundsatz der Freiheit des Eigentums der Kläger entgegenstehendes Eingriffsrecht an der Liegenschaft berufen. Mangels eines solchen Rechtes des Erstbeklagten ist die Unterlassungsklage der Kläger im Sinn des Paragraph 354, ABGB zur Gänze berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da die Zweitbeklagte bereits zum Ersatz der Hälfte der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz rechtskräftig verpflichtet wurde, waren dem Erstbeklagten ebenfalls die Hälfte der diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (1.Instanz: S 16.016,06; 2.Instanz: S 8.734,84). Im Revisionsverfahren war zu berücksichtigen, daß nur mehr ein Teil strittig war, weil der Erstbeklagte bereits rechtskräftig zur Unterlassung der Ablagerung von Bauschutt verpflichtet worden war. Dementsprechend waren den klagenden Parteien die Kosten für ihre Revision nicht auf der Basis des ursprünglichen Gesamtstreitwertes von S 80.000,-, sondern auf der Basis des für einen Streitwert von S 50.000,- bis S 75.000,- vorgesehenen Ansatzes des RAT zuzuerkennen (d.s. S 8.180,66 inkl. S 811,78 Umsatzsteuer und S 3.310,- Barauslagen).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Zweitbeklagte bereits zum Ersatz der Hälfte der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz rechtskräftig verpflichtet wurde, waren dem Erstbeklagten ebenfalls die Hälfte der diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (1.Instanz: S 16.016,06; 2.Instanz: S 8.734,84). Im Revisionsverfahren war zu berücksichtigen, daß nur mehr ein Teil strittig war, weil der Erstbeklagte bereits rechtskräftig zur Unterlassung der Ablagerung von Bauschutt verpflichtet worden war. Dementsprechend waren den klagenden Parteien die Kosten für ihre Revision nicht auf der Basis des ursprünglichen Gesamtstreitwertes von S 80.000,-, sondern auf der Basis des für einen Streitwert von S 50.000,- bis S 75.000,- vorgesehenen Ansatzes des RAT zuzuerkennen (d.s. S 8.180,66 inkl. S 811,78 Umsatzsteuer und S 3.310,- Barauslagen).