Begründung:
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 16./21./26.6.1989 (Beilage./3) aus einer Konkursmasse die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit dem Haus E***** Nr.8. Laut Punkt X. des Kaufvertrages gehen mit dem Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages (19.6.1989) alle Rechte und Besitzvorteile, aber auch Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Käuferin über. Dieser Kaufvertrag, dessen Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten ist (ON 5), wurde nicht verbüchert. Die Antragstellerin verkaufte vielmehr mit Übergang von Nutzungen und Lasten per 1.1.1990 diese Liegenschaft mit unverbücherten Kaufvertrag vom 21.12.1989 (Beilage./2; Echtheit und Richtigkeit nur hinsichtlich des Datums der Eigentumsübertragung bestritten) weiter.Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 16./21./26.6.1989 (Beilage./3) aus einer Konkursmasse die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit dem Haus E***** Nr.8. Laut Punkt römisch zehn. des Kaufvertrages gehen mit dem Tag der konkursgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages (19.6.1989) alle Rechte und Besitzvorteile, aber auch Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Käuferin über. Dieser Kaufvertrag, dessen Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten ist (ON 5), wurde nicht verbüchert. Die Antragstellerin verkaufte vielmehr mit Übergang von Nutzungen und Lasten per 1.1.1990 diese Liegenschaft mit unverbücherten Kaufvertrag vom 21.12.1989 (Beilage./2; Echtheit und Richtigkeit nur hinsichtlich des Datums der Eigentumsübertragung bestritten) weiter.
Mit Antrag vom 18.10.1989 begehrte die Antragstellerin, das Gericht möge gemäß § 12 Abs 3 MRG für das Mietobjekt der Antragsgegnerin im Haus ***** E***** Nr.8 (links vom Hauseingang im Erdgeschoß gelegen) ab 1.7.1989 eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den nach Lage und Ausstattung angemessenen ortsüblichen Hauptmietzins festsetzen. Das zuletzt von der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG betriebene Unternehmen (Schuhhandel) sei an die Antragsgegnerin veräußert worden. Der angemessene Hauptmietzins betrage mindestens S 25.000,-. Von der Unternehmensveräußerung habe die Antragstellerin durch Zufall erfahren.Mit Antrag vom 18.10.1989 begehrte die Antragstellerin, das Gericht möge gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG für das Mietobjekt der Antragsgegnerin im Haus ***** E***** Nr.8 (links vom Hauseingang im Erdgeschoß gelegen) ab 1.7.1989 eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den nach Lage und Ausstattung angemessenen ortsüblichen Hauptmietzins festsetzen. Das zuletzt von der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG betriebene Unternehmen (Schuhhandel) sei an die Antragsgegnerin veräußert worden. Der angemessene Hauptmietzins betrage mindestens S 25.000,-. Von der Unternehmensveräußerung habe die Antragstellerin durch Zufall erfahren.
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung und behauptete die Angemessenheit des derzeit begehrten Mietzinses. Demnach sei der Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung ab, es liege keine Unternehmensveräußerung, sondern lediglich ein nach § 12 Abs.3 MRG nicht relevanter Gesellschafterwechsel in der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG vor.Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung ab, es liege keine Unternehmensveräußerung, sondern lediglich ein nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG nicht relevanter Gesellschafterwechsel in der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG vor.
Das Rekursgericht hob den Sachbeschluß des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:
Am 29.11.1988 errichteten Günther Qu*****, Monika Qu***** und Dkfm.Dr.Josef M***** die Qu***** Schuh Gesellschaft mbH (= Antragsgegnerin) mit dem Sitz in *****. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion von und der Handel mit Schuhen, die Ausübung des Handelsgewerbes, die Geschäftsführung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.Am 29.11.1988 errichteten Günther Qu*****, Monika Qu***** und Dkfm.Dr.Josef M***** die Qu***** Schuh Gesellschaft mbH (= Antragsgegnerin) mit dem Sitz in *****. Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion von und der Handel mit Schuhen, die Ausübung des Handelsgewerbes, die Geschäftsführung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher "Art".
Die Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG (zuletzt Mieterin des eingangs genannten Objektes) verkaufte am 31.12.1988 ihr gesamtes Schuhwarenlager an die Antragsgegnerin um S 1,231.453,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, wobei der Wert dieser Waren nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung durch das Finanzamt um S 1,200.000,- höher war.
Die Angestellten der KG im Geschäft E***** Nr. 8 wurden von der Antragsgegnerin als Dienstnehmer übernommen (durch Schlußfolgerung im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung auf Grund der in den Feststellungen des Rekursgerichtes angeführten Daten aus den Bilanzen sowie den Gewinn- und Verlustrechnungen der KG und der Antragsgegnerin).
Die Antragsgegnerin besitzt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.5.1989 die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit.b Z 25 GewO, beschränkt auf den Einzelhandel für den Gewerbestandort *****, W*****straße Nr. 2 und führt seit 28.12.1988 in *****, E***** Nr. 8, eine weitere Betriebsstätte. Die Gewerbeberechtigung der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG für die Betriebsstätte in *****, E***** Nr. 8, endete auf Grund der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung mit 27.12.1988. Die Antragsgegnerin besitzt seit 28.12.1988 die Berechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs 1 lit.b Z 25 GewO 1973 beschränkt auf den Einzelhandel im Standort der Betriebsstätte *****, E***** Nr. 8.Die Antragsgegnerin besitzt auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.5.1989 die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO, beschränkt auf den Einzelhandel für den Gewerbestandort *****, W*****straße Nr. 2 und führt seit 28.12.1988 in *****, E***** Nr. 8, eine weitere Betriebsstätte. Die Gewerbeberechtigung der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG für die Betriebsstätte in *****, E***** Nr. 8, endete auf Grund der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung mit 27.12.1988. Die Antragsgegnerin besitzt seit 28.12.1988 die Berechtigung für die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 beschränkt auf den Einzelhandel im Standort der Betriebsstätte *****, E***** Nr. 8.
Auf Grund des Antrages vom 27.11.1989 wurde die Antragsgegnerin am 6.4.1990 als persönlich haftende Gesellschafterin der Anton Qu***** Moden- und Schuhhaus KG in das Firmenbuch eingetragen (HRA ***** des Kreisgerichtes Wels). Am 16.9.1991 wurde auf Grund des Antrages vom 5.9.1991 der Beitritt der Firma Qu***** Textil Gesellschaft mbH als weitere Komplementärin zur genannten Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch eingetragen.
Überdies traf das Rekursgericht aus den Steuerakten folgende Feststellungen über das geschäftliche Verhalten der Kommanditgesellschaft und der Antragsgegnerin:
In der Bilanz der KG zum 28.2.1989 schienen auf der Passivseite unter Punkt VI (Verbindlichkeiten u.a. "Lohnsteuer Schuhe, Lohnsteuer Aussee und Gutscheine Humanic"), in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.3.1988 bis 28.2.1989 unter Personalaufwand u.a. "Gehälter Schuhe" und "Gehälter Bad Aussee", "Instandhaltung E***** Schuhgeschäft" (S 5.204,99) und "Umbau E*****" (S 1.200,-), sowie "erlösberichtigende Schuhe S 555.326,19"; unter den Erlösen "Erlöse Schuhe I" (S 4,559.204,26), "Erlöse Schuhe II" (S 3,278.038,18) und "Erlöse Schuhe III" (S 2,040.285,31) auf . Unter den Rechnungsabgrenzungsposten "nicht konsumierte Urlaube zum 28.2.1989" sind auch Monika B***** und Waltraud K*****, die im Schuhgeschäft *****, E***** Nr. 8 arbeiten, aufgenommen. In der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 28.2.1990 der KG scheinen unter den Aufwendungen Gehälter "Textil", Wareneinkäufe von S 4,292.226,79 (im Vorjahr S 7,882.033,18), keine Auslagen für Miete und Pacht, und unter den Warenerlösen S 7,137.745,76 unter der Bezeichnung "Textilien" auf (Gewinnfeststellungsakt der KG).In der Bilanz der KG zum 28.2.1989 schienen auf der Passivseite unter Punkt römisch sechs (Verbindlichkeiten u.a. "Lohnsteuer Schuhe, Lohnsteuer Aussee und Gutscheine Humanic"), in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.3.1988 bis 28.2.1989 unter Personalaufwand u.a. "Gehälter Schuhe" und "Gehälter Bad Aussee", "Instandhaltung E***** Schuhgeschäft" (S 5.204,99) und "Umbau E*****" (S 1.200,-), sowie "erlösberichtigende Schuhe S 555.326,19"; unter den Erlösen "Erlöse Schuhe I" (S 4,559.204,26), "Erlöse Schuhe II" (S 3,278.038,18) und "Erlöse Schuhe III" (S 2,040.285,31) auf . Unter den Rechnungsabgrenzungsposten "nicht konsumierte Urlaube zum 28.2.1989" sind auch Monika B***** und Waltraud K*****, die im Schuhgeschäft *****, E***** Nr. 8 arbeiten, aufgenommen. In der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.3.1989 bis zum 28.2.1990 der KG scheinen unter den Aufwendungen Gehälter "Textil", Wareneinkäufe von S 4,292.226,79 (im Vorjahr S 7,882.033,18), keine Auslagen für Miete und Pacht, und unter den Warenerlösen S 7,137.745,76 unter der Bezeichnung "Textilien" auf (Gewinnfeststellungsakt der KG).
Nach dem Jahresabschluß der Antragsgegnerin sind in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1989 unter den Aufwendungen I Wareneinsatz u.a. folgende Beträge aufgenommen:Nach dem Jahresabschluß der Antragsgegnerin sind in der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1989 unter den Aufwendungen römisch eins Wareneinsatz u.a. folgende Beträge aufgenommen:
Einkauf Schuhe Inland S 6,143.414,86
Einkauf Schuhe Ausland S 615.165,76
Nachtragsrechnung (Rückstellung) S 1,200.000,--
Unter II Personalaufwand scheinen u.a. Gehälter in der Höhe von S 2,018.711,42 auf. Unter Punkt I "Erlöse" sind u.a. S 9,506.035,95 für "Schuhe 20 % Umsatzsteuer" angeführt. Die Nummer 6 beschäftigt sich mit der Aufgliederung der nicht konsumierten Urlaube zum 31.12.1989. In dieser Liste scheinen wieder Monika B***** und Waltraud K***** auf. Nach der Umsatzsteuererklärung der Antragsgegnerin 1989 betrug der Gesamtbetrag der umsatzsteuerpflichtigen Entgelte ohne Umsatzsteuer S 8,855.349,73. Unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern ergab sich eine Zahllast von S 221.044,-.Unter römisch zwei Personalaufwand scheinen u.a. Gehälter in der Höhe von S 2,018.711,42 auf. Unter Punkt römisch eins "Erlöse" sind u.a. S 9,506.035,95 für "Schuhe 20 % Umsatzsteuer" angeführt. Die Nummer 6 beschäftigt sich mit der Aufgliederung der nicht konsumierten Urlaube zum 31.12.1989. In dieser Liste scheinen wieder Monika B***** und Waltraud K***** auf. Nach der Umsatzsteuererklärung der Antragsgegnerin 1989 betrug der Gesamtbetrag der umsatzsteuerpflichtigen Entgelte ohne Umsatzsteuer S 8,855.349,73. Unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern ergab sich eine Zahllast von S 221.044,-.
Auch der Jahresabschluß 1990 der Antragsgegnerin enthält unter den Aufwendungen für den Einkauf von Schuhen im Inland bzw. Ausland die Beträge von S 5,161.085,40 und S 485.409,61. Unter den Erlösen "Schuhe 20 % Umsatzsteuer" scheint ein Betrag von S 10,846.713,94 auf. In der Gliederung der "nicht konsumierten Urlaube zum 31.12.1990" sind Monika B***** und Waltraud K***** wieder aufgenommen. Die Antragsgegnerin hat auch für Februar und September 1991 Umsatzsteuervoranmeldungen getätigt (Steuerakt der Antragsgegnerin).
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Als Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG sei die endgültige Übertragung der Rechte an diesem im Wege der Einzelrechtsnachfolge anzusehen (MietSlg 40.288 ua). Durch diese Bestimmung solle das Entstehen eines sogenannten gespaltenen Mietverhältnisses verhindert werden. Die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG gelte auch dann, wenn zwar das Mietverhältnis (wie hier) vor dem Inkrafttreten des MRG begründet wurde, die Veräußerung aber erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte (MietSlg 40.293). Unter Veräußerung seien alle Fälle der Einzelrechtsnachfolge zu verstehen, nicht nur entgeltliche (MietSlg 40.287 mwN).Als Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG sei die endgültige Übertragung der Rechte an diesem im Wege der Einzelrechtsnachfolge anzusehen (MietSlg 40.288 ua). Durch diese Bestimmung solle das Entstehen eines sogenannten gespaltenen Mietverhältnisses verhindert werden. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG gelte auch dann, wenn zwar das Mietverhältnis (wie hier) vor dem Inkrafttreten des MRG begründet wurde, die Veräußerung aber erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte (MietSlg 40.293). Unter Veräußerung seien alle Fälle der Einzelrechtsnachfolge zu verstehen, nicht nur entgeltliche (MietSlg 40.287 mwN).
Kauf des Warenlagers, Übernahme der Dienstnehmer und Weiterführung des Schuhhandels durch die Antragsgegnerin - wie sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie den Bilanzen und den Verlust- und Gewinnrechnungen ergebe - nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch die frühere Mieterin und Erlangung einer eigenen Gewerbeberechtigung für diesen Standort in unmittelbarem Anschluß durch die Antragsgegnerin stellten eine Unternehmensveräußerung dar. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages über die Veräußerung sei ohne Einfluß auf diese Beurteilung.
Von einem bloßen Gesellschafterwechsel in der Kommanditgesellschaft, der Mieterin vor der Unternehmensveräußerung, könne daher im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsmeinung keine Rede sein.
Die Tatsache, daß die Antragstellerin später als Komplementärin in die Kommanditgesellschaft eingetreten sei, habe auf die durch die Unternehmensveräußerung allein bewirkte Auslösung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG keinen Einfluß.Die Tatsache, daß die Antragstellerin später als Komplementärin in die Kommanditgesellschaft eingetreten sei, habe auf die durch die Unternehmensveräußerung allein bewirkte Auslösung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG keinen Einfluß.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 12 Abs 3 MRG gegeben seien. Es werde im Sinne der Rechtsprechung den angemessenen Mietzins zu ermitteln haben.Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG gegeben seien. Es werde im Sinne der Rechtsprechung den angemessenen Mietzins zu ermitteln haben.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu klären sei, inwiefern der später erfolgte Eintritt der Antragsgegnerin in die Kommanditgesellschaft die bereits erfolgte Unternehmensveräußerung, auf die aus den Steuerakten zu schließen sei, nachträglich wieder relativieren könne.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde; hilfsweise begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht.
Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.