Rechtssatz RS0070390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070390
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Verkauft die ursprüngliche Mieterin (hier: Quell, Moden- und Schuhhaus KG) ihr gesamtes Schuhwarenlager an die Antragsgegnerin (hier: Quell Schuh GmbH), werden weiters die Angestellten der KG von der Antragsgegnerin als Dienstnehmer übernommen sowie der Schuhhandel durch die Antragsgegnerin im eigenen Namen aufgrund der im Steuerakt erliegenden Bilanzen sowie Gewinnrechnungen und Verlustrechnungen weiterführt und wird die Gewerbeberechtigung der früheren Mieterin zurückgelegt, jedoch unmittelbar im Anschluß daran von der Antragsgegnerin eine solche gleichen Inhalts für diesen Standort erworben, so ist dieses Verhalten als Unternehmensveräußerung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070390
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00082_9200000_001