Begründung:
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 59 GB ***** bestehend ua aus dem Grundstück Nr 140/1 (landwirtschaftlich genutzt) mit einer Fläche von 5.717 m² und dem Grundstück .145 (Baufläche - Gebäude) im Ausmaß von 435 m² (Liegenschaftsadresse A*****straße 12). Die Beklagten wollten das Grundstück 140/1 an ihre beiden Kinder übergeben, die daran jedoch kein Interesse zeigten. Daraufhin entschlossen sich die Beklagten zum Verkauf. Der Erstbeklagte erkundigte sich bei der Gemeinde A*****, ob eine Parzellierung des Grundstücks möglich sei, wozu der Gemeinde ein Parzellierungsvorschlag übermittelt wurde. Die Gemeinde teilte dann den Beklagten mit Schreiben vom 28. 7. 1999 mit:
„... Sie haben im März des Jahres mit zwei Parzellierungsvorschlägen
... angefragt, unter welchen Voraussetzungen dort Bauplätze
geschaffen werden können. Der örtliche Bau-, Raumplanungs- und
Betriebsansiedlungsausschuss ... ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Auf die Erstellung eines Bebauungsplanes wird verzichtet, wenn die Teilungsvariante mit fünf Bauplätzen zur Ausführung kommt und für die Aufschließung von Ihnen ein Straßenprojekt vorgelegt wird. Mit der Erstellung ist das Büro DI Dr. Ulf K***** ..., welcher als Verkehrsplaner für die Gemeinde A***** tätig ist, zu beauftragen. Die Zufahrtsstraße ist nach den Vorgaben dieses Projektes und Auflagen der Gemeinde A***** herzustellen und an das öffentliche Gut abzutreten. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist gesondert abzuschließen, sobald das Straßenprojekt vorliegt. ...". Der Kläger meldete sich im November 1999 beim Erstbeklagten und zeigte Interesse am Kauf des Grundstücks 140/1. Der Kläger kannte den Inhalt des Schreibens der Gemeinde A***** vom 28. 7. 1999. Über eine Grundstückszufahrt, insbesondere über eine in das öffentliche Gut abzutretende Zufahrtsstraße wurde in den Gesprächen zwischen dem Kläger und den Beklagten nichts erörtert.
Der Kläger, der als Vermessungstechniker tätig war, vermaß das Grundstück und erstellte eine Vermessungsurkunde mit Mappendarstellung sowohl hinsichtlich des abzuschreibenden Grundstücks 140/3 als auch hinsichtlich der neu zu bildenden parzellierten Grundstücke 140/3 bis 140/7 sowie des Zufahrtswegs 140/8. Der Kläger wollte das Grundstück zur Errichtung und Weiterveräußerung einer Reihenhausanlage erwerben. Vor Beginn der Vermessungsarbeiten sprach der Kläger mehrfach bei der Gemeinde A***** vor. Dem Kläger war bei der Vermessung bekannt, dass die Grenze des abgeschriebenen Grundstücks 140/3 im westlichen Bereich zum Gebäude auf dem verbleibenden Grundstück 140/1 einen Abstand von weniger als 3 m aufweist. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass dieser Bereich des abzuschreibenden Grundstücks als Zufahrt in das öffentliche Gut übernommen werde und deshalb Abstandsbestimmungen kein Hindernis darstellen würden. Dem Erstbeklagten waren diese Umstände (Abstände zum verbleibenden Grundstück 140/1) nicht bewusst. Über die Herstellung der in das öffentliche Gut abzutretenden Zufahrtsstraße wurde zwischen dem Kläger und der Gemeinde A***** weder eine mündliche noch eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Über Auftrag des Klägers erstellte der öffentliche Notar Dr. Peter K***** einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf. Diesen Entwurf zeigte der Erstbeklagte der ihm bekannten Notarin Dr. M***** und bat um Durchsicht. Der Kaufvertragsentwurf enthielt im Punkt V.) auszugsweise folgenden Inhalt:Der Kläger, der als Vermessungstechniker tätig war, vermaß das Grundstück und erstellte eine Vermessungsurkunde mit Mappendarstellung sowohl hinsichtlich des abzuschreibenden Grundstücks 140/3 als auch hinsichtlich der neu zu bildenden parzellierten Grundstücke 140/3 bis 140/7 sowie des Zufahrtswegs 140/8. Der Kläger wollte das Grundstück zur Errichtung und Weiterveräußerung einer Reihenhausanlage erwerben. Vor Beginn der Vermessungsarbeiten sprach der Kläger mehrfach bei der Gemeinde A***** vor. Dem Kläger war bei der Vermessung bekannt, dass die Grenze des abgeschriebenen Grundstücks 140/3 im westlichen Bereich zum Gebäude auf dem verbleibenden Grundstück 140/1 einen Abstand von weniger als 3 m aufweist. Der Kläger ging jedoch davon aus, dass dieser Bereich des abzuschreibenden Grundstücks als Zufahrt in das öffentliche Gut übernommen werde und deshalb Abstandsbestimmungen kein Hindernis darstellen würden. Dem Erstbeklagten waren diese Umstände (Abstände zum verbleibenden Grundstück 140/1) nicht bewusst. Über die Herstellung der in das öffentliche Gut abzutretenden Zufahrtsstraße wurde zwischen dem Kläger und der Gemeinde A***** weder eine mündliche noch eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Über Auftrag des Klägers erstellte der öffentliche Notar Dr. Peter K***** einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf. Diesen Entwurf zeigte der Erstbeklagte der ihm bekannten Notarin Dr. M***** und bat um Durchsicht. Der Kaufvertragsentwurf enthielt im Punkt römisch fünf.) auszugsweise folgenden Inhalt:
„Weiters ist dieser Kaufvertrag davon aufschiebend bedingt, dass
a) die Unterteilung des kaufgegenständlichen Grundstückes 140/3 in
die Grundstücke 140/3, 140/4, 140/5, 140/6, 140/7 und 140/8, wie in
der Vermessungsurkunde ... vom 7. 3. 2000 GZ 247a/00 ausgewiesen,
seitens der zuständigen Gemeinde baubehördlich genehmigt wird;
b) der ... Lageplan GZ 247/00 seitens des Vermessungsamtes Linz
genehmigt wird ... bzw. handschriftlich ausgebessert auf: ... dem
Lageplan GZ 247/00 die planungsbehördliche Genehmigung erteilt werde.
...".
Dieser Zusatz im Punkt V.) wurde von der vom Erstbeklagten beauftragten Notarin herausgestrichen.Dieser Zusatz im Punkt römisch fünf.) wurde von der vom Erstbeklagten beauftragten Notarin herausgestrichen.
Der endgültige Kaufvertragstext wurde von den Streitteilen am 10. 3. 2000 unterfertigt, ohne dass dabei das Thema Zufahrtsstraße erörtert worden wäre. Der Kaufvertrag enthält auszugsweise folgenden Inhalt:
„IV.)
Die Verkäuferseite übernimmt keine Haftung für ein bestimmtes
Grundausmaß, eine sonstige Eigenschaft oder Beschaffenheit des
Kaufobjektes, wohl aber dafür, dass dieses lastenfrei in das Eigentum
der Käuferseite übergeht. Die Verkäuferseite verpflichtet sich aber,
sämtliche, für die geplante Grundteilung gemäß Lageplan ... vom 7. 3.
2000, GZ 247a/00, erforderlichen Schriftstücke und Anträge sofort
nach Vorliegen durch die Käuferseite zu unterfertigen. Den
Vertragsparteien ist das geplante Straßenprojekt bekannt. Sollte nach
endgültiger Fertigstellung der geplanten Straße ... eine Restfläche
nicht benötigt werden, fällt diese entschädigungslos in das Eigentum der Ehegatten Kurt und Paula L***** zurück.
V.)römisch fünf.)
Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist, falls dies erforderlich
erscheint, von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung desselben
aufschiebend bedingt.
IX.)römisch neun.)
Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass dieses Rechtsgeschäft im Grundbuch durchgeführt wird. Ein Widerruf der grundbücherlichen Durchführung kann nur durch sämtliche Vertragsparteien erfolgen. ...".
Noch im Jahr 2000 beantragte der Kläger bei der Gemeinde unter Bezugnahme auf die Vermessungsurkunde GZ 247a/00 die Bauplatzbewilligung für die Parzellen Nr 140/3 bis 140/7. Diesen Antrag wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 22. 7. 2000 ab. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Beklagten unterfertigten am 25. 2. 2004 eine vom vertragserrichtenden Notar verfasste Erklärung im Sinn des § 9 Abs 5 Z 2 oö BauO, dass das zu teilende Grundstück 140/1 bzw das abzuschreibende Grundstück 140/3 nicht zu einem im Grundbuch ersichtlichen Bauplatz gehört und auch nicht bebaut ist. Aufgrund des am 3. 3. 2004 beim Bezirksgericht Eferding eingelangten Grundbuchsgesuchs wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 4. 3. 2004, TZ 401/04, vollzogen am 5. 3. 2004, die Abschreibung des Grundstücks 140/3 vom Grundstück 140/1, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage EZ 910 für das Grundstück 140/3 und die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Klägers bewilligt. Mit Eingabe vom 11. 2. 2005 beantragte die Gemeinde Alkoven im Sinn des § 9 Abs 6 oö BauO die Löschung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 4. 3. 2004 bewilligen Eintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstands. Das Bezirksgericht Eferding ordnete mit Beschluss vom 14. 2. 2005, TZ 325/05, die Löschung der Abschreibung des Grundstücks 140/3, die Vereinigung mit dem Grundstück 140/1 sowie die Löschung der EZ 910 als gutbestandslos an. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss blieben erfolglos.Noch im Jahr 2000 beantragte der Kläger bei der Gemeinde unter Bezugnahme auf die Vermessungsurkunde GZ 247a/00 die Bauplatzbewilligung für die Parzellen Nr 140/3 bis 140/7. Diesen Antrag wies der Bürgermeister mit Bescheid vom 22. 7. 2000 ab. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Beklagten unterfertigten am 25. 2. 2004 eine vom vertragserrichtenden Notar verfasste Erklärung im Sinn des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, oö BauO, dass das zu teilende Grundstück 140/1 bzw das abzuschreibende Grundstück 140/3 nicht zu einem im Grundbuch ersichtlichen Bauplatz gehört und auch nicht bebaut ist. Aufgrund des am 3. 3. 2004 beim Bezirksgericht Eferding eingelangten Grundbuchsgesuchs wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 4. 3. 2004, TZ 401/04, vollzogen am 5. 3. 2004, die Abschreibung des Grundstücks 140/3 vom Grundstück 140/1, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage EZ 910 für das Grundstück 140/3 und die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Klägers bewilligt. Mit Eingabe vom 11. 2. 2005 beantragte die Gemeinde Alkoven im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, oö BauO die Löschung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 4. 3. 2004 bewilligen Eintragungen und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstands. Das Bezirksgericht Eferding ordnete mit Beschluss vom 14. 2. 2005, TZ 325/05, die Löschung der Abschreibung des Grundstücks 140/3, die Vereinigung mit dem Grundstück 140/1 sowie die Löschung der EZ 910 als gutbestandslos an. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss blieben erfolglos.
Im Bereich der für das Grundstück 140/3 vom Kläger geplanten Zufahrt (Anbindung an die B 133) bestand zum Planungszeitpunkt bereits für das Nebenhaus (Grundstück 147/1 bzw .146) eine Einfahrt. Intention der Gemeinde war, dass nach Konsensherstellung zwischen den Grundnachbarn eine bestimmte Grundfläche als gemeinsame Zufahrt in das öffentliche Gut abgetreten wird. In welcher Form und auf welcher Grundfläche diese Zufahrt errichtet werden sollte, war von der Einigung der Grundeigentümer abhängig. Die im Schreiben vom 28. 7. 1999 genannte Vereinbarung hätte zwischen demjenigen, der ein Straßenprojekt vorlegt und der Gemeinde abgeschlossen werden sollen. Der Kläger ließ nach Erkundigung beim Verkehrsplaner der Gemeinde etwa im Jahr 2003 ein Straßenprojekt erstellen, welches bei der Gemeinde aktenkundig ist. Die Gemeinde hätte nach der Mitteilung an die Beklagten bei Vorlage eines entsprechenden Straßenprojekts eine Vereinbarung zur Abtretung einer hergestellten Zufahrtsstraße ins öffentliche Gut geschlossen. Der Kläger hat eine derartige Vereinbarung nach Abschluss des Kaufvertrages vom 10. 3. 2000 nicht betrieben. Ob die Gemeinde die geplante Zufahrtsstraße nunmehr noch in das öffentliche Gut übernehmen würde, steht nicht fest. Die im Kaufvertrag vom 10. 3. 2000 vorgesehene Abschreibung/Neubildung des Grundstücks 140/3 kann nach § 9 Abs 1 oö BauO nicht bewilligt werden, weil im westlichen Bereich des Grundstücks der in § 5 oö (Z 1) BauTG vorgesehene Mindestabstand von 3 m unterschritten ist. Dieser vom Kläger als Zufahrt vorgesehene Bereich könnte so verschmälert werden, dass die Mindestabstände (zum Nachbargebäude) eingehalten sind. In diesem Fall wäre die Bewilligung nach § 9 Abs 1 oö BauO zu erteilen.Im Bereich der für das Grundstück 140/3 vom Kläger geplanten Zufahrt (Anbindung an die B 133) bestand zum Planungszeitpunkt bereits für das Nebenhaus (Grundstück 147/1 bzw .146) eine Einfahrt. Intention der Gemeinde war, dass nach Konsensherstellung zwischen den Grundnachbarn eine bestimmte Grundfläche als gemeinsame Zufahrt in das öffentliche Gut abgetreten wird. In welcher Form und auf welcher Grundfläche diese Zufahrt errichtet werden sollte, war von der Einigung der Grundeigentümer abhängig. Die im Schreiben vom 28. 7. 1999 genannte Vereinbarung hätte zwischen demjenigen, der ein Straßenprojekt vorlegt und der Gemeinde abgeschlossen werden sollen. Der Kläger ließ nach Erkundigung beim Verkehrsplaner der Gemeinde etwa im Jahr 2003 ein Straßenprojekt erstellen, welches bei der Gemeinde aktenkundig ist. Die Gemeinde hätte nach der Mitteilung an die Beklagten bei Vorlage eines entsprechenden Straßenprojekts eine Vereinbarung zur Abtretung einer hergestellten Zufahrtsstraße ins öffentliche Gut geschlossen. Der Kläger hat eine derartige Vereinbarung nach Abschluss des Kaufvertrages vom 10. 3. 2000 nicht betrieben. Ob die Gemeinde die geplante Zufahrtsstraße nunmehr noch in das öffentliche Gut übernehmen würde, steht nicht fest. Die im Kaufvertrag vom 10. 3. 2000 vorgesehene Abschreibung/Neubildung des Grundstücks 140/3 kann nach Paragraph 9, Absatz eins, oö BauO nicht bewilligt werden, weil im westlichen Bereich des Grundstücks der in Paragraph 5, oö (Ziffer eins,) BauTG vorgesehene Mindestabstand von 3 m unterschritten ist. Dieser vom Kläger als Zufahrt vorgesehene Bereich könnte so verschmälert werden, dass die Mindestabstände (zum Nachbargebäude) eingehalten sind. In diesem Fall wäre die Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, oö BauO zu erteilen.
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises, weil der Kaufvertrag grundbücherlich nicht durchführbar sei. Eine Bewilligung der Baubehörde für die Abschreibung des Kaufgrundstücks 140/3 sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil dieses Grundstück im Bereich der Zufahrt von dem auf Grundstück .145 stehenden Gebäude der Beklagten einen Abstand von nur 1,20 m aufweise. Mangels anderer Festlegungen in einem Bebauungsplan sei jedoch gemäß § 5 oö BauTG zu den Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von 3 m (bei Gebäudeteilen die höher als 9 m seien mindestens 1/3 der Gebäudehöhe) einzuhalten. Eine Ausnahme von den Mindestabständen bestehe gemäß § 5 Z 5 oö BauTG nur bei einer öffentlichen Verkehrsflächen, die hier nicht bestehe. Die Beklagten seien nicht in der Lage, dem Kläger das Eigentumsrecht am Kaufgrundstück zu verschaffen und daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, von dem aus prozessökonomischen Gründen vorerst nur 50 % begehrt würden.Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises, weil der Kaufvertrag grundbücherlich nicht durchführbar sei. Eine Bewilligung der Baubehörde für die Abschreibung des Kaufgrundstücks 140/3 sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil dieses Grundstück im Bereich der Zufahrt von dem auf Grundstück .145 stehenden Gebäude der Beklagten einen Abstand von nur 1,20 m aufweise. Mangels anderer Festlegungen in einem Bebauungsplan sei jedoch gemäß Paragraph 5, oö BauTG zu den Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von 3 m (bei Gebäudeteilen die höher als 9 m seien mindestens 1/3 der Gebäudehöhe) einzuhalten. Eine Ausnahme von den Mindestabständen bestehe gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, oö BauTG nur bei einer öffentlichen Verkehrsflächen, die hier nicht bestehe. Die Beklagten seien nicht in der Lage, dem Kläger das Eigentumsrecht am Kaufgrundstück zu verschaffen und daher zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, von dem aus prozessökonomischen Gründen vorerst nur 50 % begehrt würden.
In eventu werde Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht, weil die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags für beide Parteien selbstverständlich Geschäftsgrundlage gewesen sei. Geschäftsgrundlage sei auch gewesen, dass die Zufahrt in einer Breite von 6 m zur Verfügung stehe und an das öffentliche Gut abgetreten werde, wozu es nicht gekommen sei und auch in Zukunft nicht kommen werde. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein, der Kläger selbst habe den Teilungsplan errichtet und sei davon ausgegangen, dass die Zufahrt zu den Bauparzellen in das öffentliche Gut abzutreten sei. Gerade deshalb habe der Kläger den sonst erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück .145 nicht eingeplant. Sofern eine Übernahme des Zufahrtswegs in das öffentliche Gut von der Gemeinde nicht mehr gewünscht werde, sei das Problem dadurch lösbar, dass am Beginn der Zufahrtsstraße die Grundstücksgrenze in einem Abstand von 3 m zum Haus auf Grundstück .145 festgelegt werde. Davon seien nur 12 m² betroffen, die der Kläger bei Durchführung der ursprünglichen Pläne ohnedies in das öffentliche Gut hätte abtreten müssen. In Punkt IV des Kaufvertrags sei vorgesehen gewesen, dass Restflächen, welche nach Fertigstellung des geplanten Straßenprojekts nicht mehr benötigt würden, entschädigungslos in das Eigentum der Beklagten übergingen. Dies zeige, dass es den Vertragsparteien nicht auf eine bestimmte Quadratmeterzahl angekommen sei. Das Risiko möglicher Parzellierung, der Gestaltung der Zufahrtsmöglichkeiten und des Anschlusses an öffentliche Versorgungseinrichtungen habe nach dem Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrags ausschließlich der Kläger zu tragen. Selbst wenn diese Umstände Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages gewesen wären, würden redliche Vertragsparteien eine Vertragsanpassung im Sinn der Verschmälerung der Zufahrt vornehmen, damit die Grundstücksteilung baurechtlich genehmigungsfähig werde. Der Kläger sei nur deshalb zu einer Vertragsanpassung nicht bereit, weil er sich schon seit dem Jahr 2000 vom Vertrag habe lösen wollen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.In eventu werde Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht, weil die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags für beide Parteien selbstverständlich Geschäftsgrundlage gewesen sei. Geschäftsgrundlage sei auch gewesen, dass die Zufahrt in einer Breite von 6 m zur Verfügung stehe und an das öffentliche Gut abgetreten werde, wozu es nicht gekommen sei und auch in Zukunft nicht kommen werde. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein, der Kläger selbst habe den Teilungsplan errichtet und sei davon ausgegangen, dass die Zufahrt zu den Bauparzellen in das öffentliche Gut abzutreten sei. Gerade deshalb habe der Kläger den sonst erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück .145 nicht eingeplant. Sofern eine Übernahme des Zufahrtswegs in das öffentliche Gut von der Gemeinde nicht mehr gewünscht werde, sei das Problem dadurch lösbar, dass am Beginn der Zufahrtsstraße die Grundstücksgrenze in einem Abstand von 3 m zum Haus auf Grundstück .145 festgelegt werde. Davon seien nur 12 m² betroffen, die der Kläger bei Durchführung der ursprünglichen Pläne ohnedies in das öffentliche Gut hätte abtreten müssen. In Punkt römisch vier des Kaufvertrags sei vorgesehen gewesen, dass Restflächen, welche nach Fertigstellung des geplanten Straßenprojekts nicht mehr benötigt würden, entschädigungslos in das Eigentum der Beklagten übergingen. Dies zeige, dass es den Vertragsparteien nicht auf eine bestimmte Quadratmeterzahl angekommen sei. Das Risiko möglicher Parzellierung, der Gestaltung der Zufahrtsmöglichkeiten und des Anschlusses an öffentliche Versorgungseinrichtungen habe nach dem Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrags ausschließlich der Kläger zu tragen. Selbst wenn diese Umstände Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages gewesen wären, würden redliche Vertragsparteien eine Vertragsanpassung im Sinn der Verschmälerung der Zufahrt vornehmen, damit die Grundstücksteilung baurechtlich genehmigungsfähig werde. Der Kläger sei nur deshalb zu einer Vertragsanpassung nicht bereit, weil er sich schon seit dem Jahr 2000 vom Vertrag habe lösen wollen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat im Ergebnis den Standpunkt, dass nach § 5 Z 5 oö BauTG für öffentliche Verkehrsflächen eine Ausnahme von dem in § 5 Z 1 oö BauTG vorgeschriebenen Mindestabstand bestehe. Ob die Gemeinde die geplante Zufahrtsstraße derzeit noch in das öffentliche Gut übernehmen würde, sei ungeklärt. Solange keine ernsthaften Versuche zur Erlangung der baubehördlichen Genehmigung der beabsichtigten Grundteilung unternommen würden, könne keine endgültige Unmöglichkeit der Leistung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Das Klagebegehren sei daher unberechtigt.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es vertrat im Ergebnis den Standpunkt, dass nach Paragraph 5, Ziffer 5, oö BauTG für öffentliche Verkehrsflächen eine Ausnahme von dem in Paragraph 5, Ziffer eins, oö BauTG vorgeschriebenen Mindestabstand bestehe. Ob die Gemeinde die geplante Zufahrtsstraße derzeit noch in das öffentliche Gut übernehmen würde, sei ungeklärt. Solange keine ernsthaften Versuche zur Erlangung der baubehördlichen Genehmigung der beabsichtigten Grundteilung unternommen würden, könne keine endgültige Unmöglichkeit der Leistung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden. Das Klagebegehren sei daher unberechtigt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.