Rechtssatz RS0033368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033368
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Norm
ABGB §878
oö BauONov 1946 §1
Wr BauO §8 Abs1
Rechtssatz
Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB.Die nach der oö BauONov 1946 notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen kann nicht als aufschiebende Rechtsbedingung angesehen werden, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte; anders als nach den Grundverkehrsvorschriften, sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen im Gutsbestand eines Grundbuchskörpers. Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des Paragraph 878, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
Veröff: JBl 1975,206
- 7 Ob 716/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 716/83
- 6 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 503/94
- 7 Ob 226/01p
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
Vgl auch
- 5 Ob 107/07g
Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 107/07g
nur: Die Versagung der baubehördlichen Genehmigung nach Vertragsabschluß begründet keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB. (T1)
- 9 Ob 57/10p
Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 Ob 57/10p
Auch; Beisatz: Hier: Vorarlberger Raumplanungsgesetz. (T2)
- 5 Ob 69/18k
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 69/18k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033368
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_005