Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 157/22b×

Entscheidung 1 Ob 157/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011677 Rechtssatz 08.09.1970Zivilrecht
Durch welche Maßnahme der Dienstbarkeitsberechtigte seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, nachkommt, ist ihm überlassen.
RS0011688 Rechtssatz 29.10.1987Zivilrecht
Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts.
RS0016928 Rechtssatz 14.11.1973Zivilrecht
Ebenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverk …
RS0079591 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für die sich aus Wettbewerbsverstößen ergebenden Unterlassungsansprüchen neben der Gesellschaft - mehrere Unterlassungspflichtige allerdings nicht zur ungeteilten Hand (ÖBl 1978,154; …
RS0107735 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weite …
RS0109498 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Die Erbringung einer geschuldeten Leistung ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird.
RS0114910 Rechtssatz 20.03.2001Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus …
RS0121545 Rechtssatz 21.11.2006Zivilrecht
Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, können nur durch die Gestaltungs- oder Tatbestandswirkung eines Bescheids gebunden sein. Die bloße Rechtskraft allein führt noch nicht zu Wirkungen für Dritte.