Rechtssatz RS0114910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114910
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 25/01a
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 25/01a
Veröff: SZ 74/48
- 9 Ob 83/10m
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
nur: Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. (T1)
- 10 ObS 152/13w
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 152/13w
nur T1; Veröff: SZ 2013/127
- 9 ObA 108/17y
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 108/17y
Auch
- 6 Ob 199/18k
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 199/18k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/6
- 6 Ob 129/21w
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
Vgl
- 1 Ob 157/22b
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 157/22b
nur T1; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung resultierend aus § 525 ABGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114910
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_010OBS00025_01A0000_001