Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1998 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück ***** mit der Grundstücksadresse *****. Der Beklagte ist seit 1983 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** desselben Grundbuchs, bestehend aus dem Grundstück *****, das im Osten an das Grundstück des Klägers angrenzt. Zu Gunsten des Grundstücks des Klägers ist auf dem Grundstück des Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts gemäß Punkt III.) des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1965 grundbücherlich einverleibt. Zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit war das herrschende Grundstück unbebaut.Der Kläger ist seit 1998 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, Bezirksgericht *****, bestehend unter anderem aus dem Grundstück ***** mit der Grundstücksadresse *****. Der Beklagte ist seit 1983 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** desselben Grundbuchs, bestehend aus dem Grundstück *****, das im Osten an das Grundstück des Klägers angrenzt. Zu Gunsten des Grundstücks des Klägers ist auf dem Grundstück des Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts gemäß Punkt römisch drei.) des Kaufvertrags vom 22. Oktober 1965 grundbücherlich einverleibt. Zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit war das herrschende Grundstück unbebaut.
Im Jahr 1977 errichtete die Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers auf dem Grundstück ***** ein Wohnhaus mit Garage. Ursprünglich geplant gewesen war die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäude-Neubaus (Wohnteil mit Garage sowie Betriebsräume als Kühl- und Lagerraum für Pflanzen). Die Eltern des Klägers (und nunmehr der Kläger selbst) betreiben nämlich auf der an das herrschende Grundstück nördlich anschließenden Liegenschaft eine Baumschule und Gärtnerei. Zur Errichtung des Kühl- und Lagerraums kam es in der Folge allerdings nicht, vielmehr wurde lediglich das Wohnhaus mit Garage errichtet. Bis etwa 1996/97 befand sich im Wohnhaus das Büro der Baumschule.
Im Rahmen der der Wohnhauserrichtung vorgeschalteten Behördenverfahren legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Salzburg mit Bescheid vom 23. Mai 1977 mangels Bebauungsplans die Bebauungsgrundlagen fest. In diesem Bescheid wurde unter Punkt 4.) „Allfällige für die Aufschließung wesentliche Daten" festgehalten, dass „die verkehrsmäßige Aufschließung nur vom B*****weg aus erfolgen darf, einer Aufschließung von der M***** Bundesstraße nicht zugestimmt wird; wobei diese Festlegung nur für die Errichtung eines betriebsbedingten Wohn- und Betriebsgebäudes für den bestehenden Baumschulbetrieb gilt". Auf diesen Bescheid des Bürgermeisters wurde auch im Bauplatzerklärungs- und Baubewilligungsbescheid vom 29. Juli 1977 Bezug genommen.
1988 suchte der Beklagte um eine Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Tankstellenobjekts in ein Wohn- und Betriebsobjekt (Kfz-Werkstätte) an. Die Mutter des Klägers stimmte als Anrainerin diesem Bauvorhaben unter der Voraussetzung zu, dass die bestehende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts erhalten bleibe. Dieses Geh- und Fahrtrecht verlief ursprünglich quer durch das dienende Grundstück. Anlässlich der Bauverhandlung im Jahr 1988 wurde eine Verlegung des Dienstbarkeitswegs an die nördliche Grundstücksgrenze (von der M***** Bundesstraße aus gesehen rechts) vereinbart. Der Beklagte stimmte der Forderung der Rechtsvorgängerin des Klägers ausdrücklich zu. Diese privatrechtliche Vereinbarung wurde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Baupolizeigesetz im Baubewilligungsbescheid beurkundet.1988 suchte der Beklagte um eine Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Tankstellenobjekts in ein Wohn- und Betriebsobjekt (Kfz-Werkstätte) an. Die Mutter des Klägers stimmte als Anrainerin diesem Bauvorhaben unter der Voraussetzung zu, dass die bestehende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts erhalten bleibe. Dieses Geh- und Fahrtrecht verlief ursprünglich quer durch das dienende Grundstück. Anlässlich der Bauverhandlung im Jahr 1988 wurde eine Verlegung des Dienstbarkeitswegs an die nördliche Grundstücksgrenze (von der M***** Bundesstraße aus gesehen rechts) vereinbart. Der Beklagte stimmte der Forderung der Rechtsvorgängerin des Klägers ausdrücklich zu. Diese privatrechtliche Vereinbarung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Salzburger Baupolizeigesetz im Baubewilligungsbescheid beurkundet.
1992 suchte der Beklagte um die Baubewilligung für einen Zubau einer PKW-Ausstellungshalle sowie Überbauung des bestehenden Objekts für Wohnzwecke an. Anlässlich der Bauverhandlung vom 30. April 1992 wies die Mutter des Klägers auf immer wieder gegebene Probleme bei der Nutzung des Geh- und Fahrtrechts ebenso hin wie darauf, dass der „Bauplatz zwischen dem Baubestand und dem angrenzenden Wohnhaus (der Mutter des Klägers) wiederholt als Teil der Betriebsanlagen der Kfz-Werkstätte für Lagerungen von gebrauchten Autoteilen bzw von Autowracks unberechtigt verwendet werde". Im Sinne eines gut nachbarschaftlichen Verhältnisses erhob sie jedoch gegen die beantragte Baubewilligung unter der Voraussetzung keinen Einwand, dass der Beklagte die ausdrückliche Erklärung abgebe, ab sofort für die ungehinderte Ausübung des verbücherten Geh- und Fahrtrechts parallel des Grundstücks ***** zu sorgen und überdies den unverbauten Raum zwischen Baubestand und dem angrenzenden Wohnhaus der Mutter des Klägers nicht mehr als Teil der Kfz-Werkstätte zu benützen. Der Beklagte nahm diese Stellungnahme ausdrücklich zur Kenntnis und sagte ihre Erfüllung zu. Auch diese Vereinbarung wurde gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Baupolizeigesetz im Baubewilligungsbescheid beurkundet.1992 suchte der Beklagte um die Baubewilligung für einen Zubau einer PKW-Ausstellungshalle sowie Überbauung des bestehenden Objekts für Wohnzwecke an. Anlässlich der Bauverhandlung vom 30. April 1992 wies die Mutter des Klägers auf immer wieder gegebene Probleme bei der Nutzung des Geh- und Fahrtrechts ebenso hin wie darauf, dass der „Bauplatz zwischen dem Baubestand und dem angrenzenden Wohnhaus (der Mutter des Klägers) wiederholt als Teil der Betriebsanlagen der Kfz-Werkstätte für Lagerungen von gebrauchten Autoteilen bzw von Autowracks unberechtigt verwendet werde". Im Sinne eines gut nachbarschaftlichen Verhältnisses erhob sie jedoch gegen die beantragte Baubewilligung unter der Voraussetzung keinen Einwand, dass der Beklagte die ausdrückliche Erklärung abgebe, ab sofort für die ungehinderte Ausübung des verbücherten Geh- und Fahrtrechts parallel des Grundstücks ***** zu sorgen und überdies den unverbauten Raum zwischen Baubestand und dem angrenzenden Wohnhaus der Mutter des Klägers nicht mehr als Teil der Kfz-Werkstätte zu benützen. Der Beklagte nahm diese Stellungnahme ausdrücklich zur Kenntnis und sagte ihre Erfüllung zu. Auch diese Vereinbarung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Salzburger Baupolizeigesetz im Baubewilligungsbescheid beurkundet.
Bei der Dienstbarkeitsfläche handelt es sich um den im Spruch dieser Entscheidung genannten und aus dem einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Lageplan ersichtlichen „rot schraffierten" Bereich, bei der in der Vereinbarung vom 30. April 1992 darüber hinaus genannten Fläche um den. als „blau schraffiert" bezeichneten Bereich.
In der Natur wird das Wohnhaus des Klägers durch die Dienstbarkeitsfläche an die M***** Bundesstraße angeschlossen. Bei der Einfahrt zur Liegenschaft des Beklagten befindet sich zunächst eine 2 x 3,5 m große ovale Grünfläche, die mit Pflastersteinen eingefasst und mit niedrigem Gesträuch bepflanzt ist. Daran schließt bis zum Haus des Klägers am rechten (nördlichen) Grundstücksrand ein rund 70 cm breiter, mit Efeu und Bodendecker-Pflanzen bewachsener Grünstreifen an, der ebenfalls mit Pflastersteinen eingefasst ist. Die Dienstbarkeitsfläche liegt zwischen dem Haus bzw der Werkstätte des Beklagten und dem Grünstreifen, ist rund 3 m breit und asphaltiert. An der Grenze zum Grundstück des Klägers befindet sich an die Dienstbarkeitsfläche anschließend ein automatisches Schiebetor, das ebenfalls gut 3 m breit ist. Daran schließt auf dem Grundstück des Klägers ein gepflasterter Vorplatz an. Links davon, bis an die Grenze zum Grundstück des Beklagten reichend, liegt eine Doppelgarage. Zwischen der Garagenwand und der hinteren Mauer der Kfz-Werkstätte auf dem Grundstück des Beklagten befindet sich eine teils geschotterte, teils mit Gras bewachsene rund 5 m breite Fläche.
Seit der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers wurde die Dienstbarkeit regelmäßig von den Eltern des Klägers und dem Kläger selbst ausgeübt. Zum Teil fuhren auch Kunden der Baumschule über den Weg. Seit dem Frühjahr 2002, als eine eigene Zufahrtsstraße zur Baumschule auf dem an das Grundstück des Beklagten im Norden anschließenden Grundstück *****, das ebenfalls im Eigentum des Klägers steht, errichtet wurde, benützen Kunden der Baumschule den Dienstbarkeitsweg nicht mehr. Seither benutzt nur mehr die Familie des Klägers den Weg, um zum Wohnhaus zu- und abzufahren.
Seit der Errichtung der Kfz-Werkstätte, also seit 1988, traten bei Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes immer wieder Probleme auf. Die Dienstbarkeitsfläche war wiederholt durch abgestellte Autos versperrt. Außerdem wollte der Beklagte einmal eine Kette anbringen. Da die Mutter des Klägers und auch dieser selbst auf ihrem Recht bestanden, kam es immer wieder zu Streitigkeiten; dies trotz der Zusagen des Beklagten anlässlich der Bauverfahren im Jahr 1988 und 1992. Auch auf der von der privatrechtlichen Vereinbarung aus 1992 betroffenen Fläche zwischen der Kfz-Werkstättenfläche und der Garage des Klägers wurden immer wieder Autowracks und Fahrzeugteile abgestellt.
Die Abgrenzung des Grundstücks des Beklagten durch Rigol, Mauer und Grünfläche wurde im Jahr 1963/64 errichtet und ist seither unverändert. Die Dienstbarkeit wurde immer so ausgeübt, dass zwischen dem Werkstättengebäude und dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Grünstreifen durchgefahren wurde.
An die nördliche Grenze des Grundstücks des Beklagten anschließend befindet sich das rund 3 m breite, im Eigentum des Klägers stehende Grundstück *****. Dieses war früher mit hohen Bäumen verwachsen und als Zufahrt deshalb ungeeignet gewesen. Im Zuge der Gespräche mit dem Beklagten über eine außergerichtliche Einigung über die Dienstbarkeitsfläche hat der Kläger auch um Bewilligung einer Zufahrt zur Baumschule von der M***** Bundesstraße aus über das Grundstück ***** angesucht. Es wurde eine zeitlich begrenzte Bewilligung erteilt, wonach nur in eine Fahrtrichtung, nämlich von der M***** Bundesstraße aus in Richtung B*****weg, zugefahren werden darf. Im Frühjahr 2002 wurde auf Grundstück ***** eine asphaltierte Zufahrtsstraße errichtet, die im Norden unmittelbar an das Grundstück des Beklagten anschließt und in einer Breite von 3 m auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück ***** liegt. Der Rest der Zufahrtsstraße sowie das anschließende Gelände (auf der sich die Baumschule befindet) ist vom Kläger nur gepachtet. Über diese Zufahrt sind sowohl die Baumschule als auch das Wohnhaus und die Garage des Klägers erreichbar.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung von Fahrzeugen, Autowracks, Teilen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrnissen von der Dienstbarkeitsfläche (rot schraffiert) sowie dem unverbauten Teil des Grundstücks ***** zwischen Baubestand und Grundstücksgrenze (blau schraffiert). Weiters begehrt er vom Beklagten, das Abstellen von Fahrzeugen, von Fahrzeugwracks, Fahrzeugteilen und jede ähnliche Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf den rot und blau schraffierten Flächen zu unterlassen. Er berief sich auf das ihm als Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehende Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des Beklagten an der (seit 1988) nördlichen Grundstücksgrenze sowie auf die gemäß § 9 Abs 5 Salzburger Baupolizeigesetz beurkundeten Vereinbarungen. Beide Flächen seien immer wieder durch Fahrzeuge, Fahrzeugwracks und dergleichen verstellt; es sei zu befürchten, dass dies auch in Zukunft geschehen werde.Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung von Fahrzeugen, Autowracks, Teilen von Kraftfahrzeugen und anderen Fahrnissen von der Dienstbarkeitsfläche (rot schraffiert) sowie dem unverbauten Teil des Grundstücks ***** zwischen Baubestand und Grundstücksgrenze (blau schraffiert). Weiters begehrt er vom Beklagten, das Abstellen von Fahrzeugen, von Fahrzeugwracks, Fahrzeugteilen und jede ähnliche Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf den rot und blau schraffierten Flächen zu unterlassen. Er berief sich auf das ihm als Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehende Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück des Beklagten an der (seit 1988) nördlichen Grundstücksgrenze sowie auf die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Salzburger Baupolizeigesetz beurkundeten Vereinbarungen. Beide Flächen seien immer wieder durch Fahrzeuge, Fahrzeugwracks und dergleichen verstellt; es sei zu befürchten, dass dies auch in Zukunft geschehen werde.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er verwies - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - auf den Bescheid vom 23. Mai 1977, mit dem der Aufschließung des klägerischen Grundstücks von der M***** Bundesstraße her nicht zugestimmt worden sei. Damit sei die Dienstbarkeit zwecklos und ihre Ausübung unmöglich geworden; sie sei somit erloschen. Bereits Anfang der Siebzigerjahre sei eine Grünfläche errichtet worden, wodurch die der Dienstbarkeit unterliegende Fläche überhaupt nicht mehr ausgenutzt werden könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Bescheid vom 23. Mai 1977 betreffe lediglich den öffentlichen Verkehr, Müllabfuhr, Postzustellung und dergleichen, könne aber eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht außer Kraft setzen. Diese hätten außerdem noch 1988 und 1992 einvernehmlich Regelungen über die Ausübung der Dienstbarkeit getroffen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich des Entfernungsbegehrens zur Gänze. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens erfolgte die Bestätigung jedoch mit der Maßgabe, dass der Beklagte das Abstellen von Fahrzeugen, von Fahrzeugwracks, Fahrzeugteilen und jede ähnliche Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf der rot schraffierten Fläche, welche Dienstbarkeit dem Kläger als Eigentümer des herrschenden Grundstücks und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks in Ansehung des dienenden Grundstücks zustehe, sowie jede ähnliche Störung des Freihalterechts auf Grund der Vereinbarung vom 30. April 1992 betreffend die blau schraffierte Fläche zu unterlassen habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vor, weil der Frage der Wirkungen eines zur Schaffung der Bebauungsgrundlagen ergangenen Bescheids betreffend die Modalitäten der Aufschließung auf den Bestand einer Dienstbarkeit über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme und dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorhanden sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts, die die Dienstbarkeit auf Dauer aufheben würde, liege nicht vor, enthalte der Bescheid vom 23. Mai 1977 doch kein ausdrückliches Verbot im Sinne einer Zufahrtssperre. Im Übrigen sei dem Kläger über sein Grundstück ***** eine Zufahrt von der M***** Bundesstraße her bewilligt worden.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich des Entfernungsbegehrens zur Gänze. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens erfolgte die Bestätigung jedoch mit der Maßgabe, dass der Beklagte das Abstellen von Fahrzeugen, von Fahrzeugwracks, Fahrzeugteilen und jede ähnliche Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf der rot schraffierten Fläche, welche Dienstbarkeit dem Kläger als Eigentümer des herrschenden Grundstücks und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks in Ansehung des dienenden Grundstücks zustehe, sowie jede ähnliche Störung des Freihalterechts auf Grund der Vereinbarung vom 30. April 1992 betreffend die blau schraffierte Fläche zu unterlassen habe. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, weil der Frage der Wirkungen eines zur Schaffung der Bebauungsgrundlagen ergangenen Bescheids betreffend die Modalitäten der Aufschließung auf den Bestand einer Dienstbarkeit über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung zukomme und dazu Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorhanden sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts, die die Dienstbarkeit auf Dauer aufheben würde, liege nicht vor, enthalte der Bescheid vom 23. Mai 1977 doch kein ausdrückliches Verbot im Sinne einer Zufahrtssperre. Im Übrigen sei dem Kläger über sein Grundstück ***** eine Zufahrt von der M***** Bundesstraße her bewilligt worden.