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Entscheidung 4 Ob 17/91×

Entscheidung 4 Ob 17/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob17/91

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH & Co ***** KG, 2. K***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 1,000.000; Revisionsinteresse S 100.000), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1990, GZ 1 R 209/90-22, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Auf Antrag der beklagten Parteien wird das Urteil vom 12.März 1991, 4 Ob 17/91, im Absatz 2 seines Spruches dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:

"Das angefochtene Urteil, welches in seinem bestätigenden Teil und in seinen Kostenaussprüchen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß das Ersturteil in der Hauptsache wiederhergestellt wird".

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht hatte dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren zum Teil stattgegeben. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren und in seiner Kostenentscheidung teilweise ab; es sprach der Klägerin im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abänderung in der Hauptsache die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens und der Beklagten die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zu.

Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 12.März 1991, 4 Ob 17/91 der nur gegen den in der Hauptsache abändernden Ausspruch erhobenen Revision der Klägerin Folge und sprach aus, daß das angefochtene Urteil, welches in seinem bestätigenden Teil als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, im übrigen dahin abgeändert werde, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Mit Recht zeigen die Beklagten in ihrem Berichtigungsantrag auf, daß diese Fassung des Spruches insofern nicht mit

dem - erkennbaren - Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht, als eine Wiederherstellung des vom Gericht zweiter Instanz - ohne Zusammenhang mit der (geringfügigen) Änderung der Entscheidung in der Hauptsache - abgeänderten Kostenentscheidung des Ersturteils nicht beabsichtigt war. Da jedoch der Spruch des Obersten Gerichtshofes mangels Unterscheidung zwischen Hauptsache und Kostenausspruch bei wörtlicher Auslegung dahin zu verstehen wäre, daß auch die Kostenentscheidung des Ersturteils wiederhergestellt wird, war er dahin zu berichtigen, daß das Ersturteil nur in seinem Ausspruch in der Hauptsache wiederhergestellt wird, während die Kostenaussprüche des Gerichtes zweiter Instanz unberührt bleiben.

Anmerkung

E25670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00017.91.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19910507_OGH0002_0040OB00017_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0037733 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
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RS0037738 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
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