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Rechtssatz RS0037581×

Rechtssatz RS0037581

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037581

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Rechtssatz

Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 17/91
    Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
  • 4 Ob 29/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 29/94
  • 3 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 43/95
    Auch; nur: Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. (T1)
  • 4 Ob 2283/96f
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)
  • 3 Ob 199/97d
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
    Auch; Beisatz: Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit "insbesondere" eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots. (T3)
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Vgl
  • 4 Ob 49/06v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 49/06v
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 206/18z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 206/18z
  • 4 Ob 25/20k
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 25/20k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_003