Rechtssatz RS0037581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037581
Entscheidungsdatum
05.06.2020
Rechtssatz
Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. In solchen Fällen stellt sich in Wahrheit nur das Problem, ob der Spruch nicht zu weit gefasst ist. Diese Frage ist aber nach dem materiellen Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 17/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 17/91
Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265
- 4 Ob 29/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 29/94
- 3 Ob 43/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 43/95
Auch; nur: Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher irreführender oder kreditschädigender Angaben ermöglichen. (T1)
- 4 Ob 2283/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verbot, mit dem der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, ist einerseits zu unbestimmt, andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T2)
- 3 Ob 199/97d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
Auch; Beisatz: Die nähere Beschreibung eines Unterlassungsgebotes durch eine mit "insbesondere" eingeleitete Wendung bedeutet keine Einschränkung des Unterlassungsgebots. (T3)
- 6 Ob 246/04a
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
Vgl
- 4 Ob 49/06v
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 49/06v
- 9 ObA 104/07w
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
Auch; nur T1
- 4 Ob 206/18z
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 206/18z
- 4 Ob 25/20k
Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 25/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037581
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_003