Der Rekurs der klagenden Partei gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist zulässig, weil die Auffassung des Rekursgerichts der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu abwertenden Preisvergleichen widerspricht; er ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 UWG idF der UWG-Novelle 1988 BGBl 1988/422 ist
vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen § 2 oder § 1 UWG
verstößt, jedenfalls zulässig. Damit wurde die grundsätzliche
Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung festgehalten (HA 693 BlgNR
17. GP). Die mit der Nennung des höheren Preises eines Konkurrenten
verbundene Herabsetzung ist seither hinzunehmen (MR 1989, 143 = ÖBl
1989, 149 - Figurella; SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse
1988; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185). Durch die UWG-Novelle
1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung enthalten darf (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185). Ein Preisvergleich, der durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen das Gebot der Sachlichkeit verletzt, verstößt auch weiterhin gegen § 1 UWG (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185). Eine mit einem Werbevergleich verbundene Aussage, daß der Preis des Konkurrenten überhöht ist, wurde vom erkennenden Senat bereits als sittenwidrig erkannt (SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185), weil damit - mangels weiterer Ausführungen - der Eindruck vermittelt wird, daß der höhere Preis des Mitbewerbers sachlich nicht gerechtfertigt ist.1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung enthalten darf (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185). Ein Preisvergleich, der durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen das Gebot der Sachlichkeit verletzt, verstößt auch weiterhin gegen Paragraph eins, UWG (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185). Eine mit einem Werbevergleich verbundene Aussage, daß der Preis des Konkurrenten überhöht ist, wurde vom erkennenden Senat bereits als sittenwidrig erkannt (SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185), weil damit - mangels weiterer Ausführungen - der Eindruck vermittelt wird, daß der höhere Preis des Mitbewerbers sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem im beanstandeten Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" zum Ausdruck gebracht, daß die Preise der Klägerin überhöht seien. Wenngleich die Ausdrücke "dick auftragen" und "ungeschminkte Wahrheit" auch eine Assoziation zu den kosmetischen Produkten der Streitteile hervorrufen, wird der Werbeslogan in seiner Gesamtheit doch als Hinweis auf überhöhte Preise aufgefaßt. Daß damit nur in pointierter Form ein Bezug zu den kosmetischen Produkten der Streitteile hergestellt worden sei, trifft daher nicht zu.
Die herabsetzende Tendenz der im vorliegenden Preisvergleich verwendeten Wortfolgen war auch durch die von der Beklagten behaupteten Wettbewerbsverstöße der Klägerin, die auf das Unternehmen der Beklagten Bezug genommen haben, nicht gerechtfertigt. Daß die Klägerin in einer Werbeaussage in Anspielung auf das Kennzeichen der Beklagten ("lieber weniger öS als zuviel DM") die Beklagte erkennbar herabgesetzt hat oder auf eine Fotoaktion der Beklagten, die mit dem Bild eines Papageis operierte, mit einem Radiospot sinngemäß dahingehend antwortete, daß andere einen Vogel hätten, die Klägerin dagegen günstige Preise, steht mit dem hier vorgenommenen Preisvergleich in keinem Zusammenhang. Die Beklagte hat in ihren unsachlichen Äußerungen über die Preise der Klägerin mit keinem Wort auf eine vorausgegangene, herabsetzende Preiswerbung der Klägerin Bezug genommen und damit auch nicht wettbewerbswidrige Behauptungen der Klägerin abgewehrt. Ein zulässiger Abwehr- oder Aufklärungsvergleich setzt aber voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise aus dem Vergleich selbst erkennen können, daß damit ein vorausgegangener, im geschäftlichen Verkehr bekanntgewordener Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbes abgewehrt werden soll (ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung).
Das von der Klägerin beantragte Verbot ist aber, soweit der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, einerseits zu unbestimmt (ÖBl 1972, 154), andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen (vgl ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II uva). Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen.Das von der Klägerin beantragte Verbot ist aber, soweit der Beklagten herabsetzende Werbung schlechthin, die tatsächlich gemachten Äußerungen aber nur beispielsweise verboten werden sollen, einerseits zu unbestimmt (ÖBl 1972, 154), andererseits aber auch zu weit. Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen vergleiche ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei uva). Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen.
Demnach war dem Revisionsrekurs der Klägerin insoweit Folge zu geben, als der Beklagten Preisvergleiche zu verbieten waren, wenn eine derartige Werbung durch die Aussagen "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" oder durch ähnliche Aussagen, die sinngemäß zum Ausdruck bringen, daß der Preis der Klägerin überhöht sei, herabsetzend gestaltet ist. Der auf herabsetzende Äußerungen schlechthin zielende Verbotsantrag war hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen betrifft hier nur den Anspruch lit b und damit die Hälfte des Streitwertes des gesamten Unterlassungsanspruchs. Die Klägerin hat davon mit einem Anspruchsteil, der wiederum der Hälfte dieses Streitwertes entspricht, obsiegt, ist aber mit einem Anspruch gleichen Werts unterlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisiorialverfahrens beruht, soweit sie das Obsiegen betrifft, auf § 393 Abs 1 EO (Kosten der Klägerin) und auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO (Kosten der Beklagten). Im Umfang ihres Unterliegens aber hat die Klägerin der Beklagten den entsprechenden Teil der Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen betrifft hier nur den Anspruch Litera b und damit die Hälfte des Streitwertes des gesamten Unterlassungsanspruchs. Die Klägerin hat davon mit einem Anspruchsteil, der wiederum der Hälfte dieses Streitwertes entspricht, obsiegt, ist aber mit einem Anspruch gleichen Werts unterlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Provisiorialverfahrens beruht, soweit sie das Obsiegen betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO (Kosten der Klägerin) und auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO (Kosten der Beklagten). Im Umfang ihres Unterliegens aber hat die Klägerin der Beklagten den entsprechenden Teil der Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO).