Rechtssatz RS0078223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078223
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Rechtssatz
Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 135/93
Veröff: ecolex 1994,182
- 4 Ob 102/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 102/94
Auch
- 4 Ob 25/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 25/95
- 4 Ob 19/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 19/95
- 4 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 18/95
- 4 Ob 37/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
- 4 Ob 2037/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
nur: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. (T1)
- 4 Ob 2283/96f
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2283/96f
nur T1; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T2)
- 4 Ob 212/01g
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 212/01g
Vgl auch
- 4 Ob 43/02f
Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 43/02f
Auch; Beisatz: Ein Preisvergleich soll nämlich die Kaufentscheidung versachlichen; das kann er nur dann, wenn er nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden. (T3)
- 4 Ob 164/05d
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 164/05d
Auch; Beisatz: Wird durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und ist die Unvollständigkeit geeignet, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen, so ist dieser Preisvergleich unzulässig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078223
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00135_9300000_002