Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht zu Unrecht vom Verbraucherleitbild des flüchtigen Betrachters ausgegangen ist; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Vergleichende Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (4 Ob 87/03b = ÖBl-LS 2003/120 - STROMPREISVERGLEICH mwN). Dabei kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Diese Grundsätze gelten auch für Preisvergleiche (4 Ob 3/93 = wbl 1993, 336 - ERSPARNIS; 4 Ob 212/01g = ÖBl 2002/23 - FREIMINUTEN).1. Vergleichende Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behaupteten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen oder die Ankündigung sonst zur Irreführung geeignet ist (4 Ob 87/03b = ÖBl-LS 2003/120 - STROMPREISVERGLEICH mwN). Dabei kann auch durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden, wenn die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Diese Grundsätze gelten auch für Preisvergleiche (4 Ob 3/93 = wbl 1993, 336 - ERSPARNIS; 4 Ob 212/01g = ÖBl 2002/23 - FREIMINUTEN).
Dass die Beklagte mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten preisvergleichenden Werbung deshalb gegen § 2 UWG verstoßen hat, weil diese einerseits zwei unterschiedliche Tarife (Tele2 Classic Tarif bzw TikTak Privat Tarif) vergleicht und andererseits verschweigt, dass die Klägerin über einen tatsächlich vergleichbaren Tarif (Tele2 Lokal Tarif) verfügt, der in allen Kategorien allerdings billiger ist als der Tarif der Beklagten, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Die Beklagte wehrt sich daher auch nicht mehr gegen Punkt a) des Sicherungsbegehrens, mit dem ihr dieser Tarifvergleich verboten wird. Durchaus folgerichtig hat das Rekursgericht der Beklagten auch verboten, bei einem Tarifvergleich durch unvollständige Aufklärung den Eindruck hervorzurufen, der Tarif der Beklagten sei insgesamt deutlich günstiger als jener der Klägerin, wenn dies nicht zutrifft. Gerade dies hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung getan, indem sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass mit dem Tele2 Classic Tarif in ganz Österreich telefoniert werden kann bzw der Tele2 Classic Tarif in der „Österreichzone" deutlich günstiger ist als der TikTak Privat Tarif. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs inhaltlich auch nicht weiter auseinander.Dass die Beklagte mit der im vorliegenden Verfahren beanstandeten preisvergleichenden Werbung deshalb gegen Paragraph 2, UWG verstoßen hat, weil diese einerseits zwei unterschiedliche Tarife (Tele2 Classic Tarif bzw TikTak Privat Tarif) vergleicht und andererseits verschweigt, dass die Klägerin über einen tatsächlich vergleichbaren Tarif (Tele2 Lokal Tarif) verfügt, der in allen Kategorien allerdings billiger ist als der Tarif der Beklagten, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Die Beklagte wehrt sich daher auch nicht mehr gegen Punkt a) des Sicherungsbegehrens, mit dem ihr dieser Tarifvergleich verboten wird. Durchaus folgerichtig hat das Rekursgericht der Beklagten auch verboten, bei einem Tarifvergleich durch unvollständige Aufklärung den Eindruck hervorzurufen, der Tarif der Beklagten sei insgesamt deutlich günstiger als jener der Klägerin, wenn dies nicht zutrifft. Gerade dies hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung getan, indem sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass mit dem Tele2 Classic Tarif in ganz Österreich telefoniert werden kann bzw der Tele2 Classic Tarif in der „Österreichzone" deutlich günstiger ist als der TikTak Privat Tarif. Mit diesen Überlegungen setzt sich die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs inhaltlich auch nicht weiter auseinander.
2. Die Beklagte bekämpft allerdings die Auffassung des Rekursgerichts, durch die blickfangartige Hervorhebung des Textes '28 % günstiger als Tele2 Classic" entstehe bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit außerdem der Eindruck, der TikTak Privat Tarif der Beklagten sei insgesamt um 28 % günstiger als der Tele2 Classic Tarif der Klägerin; maßgeblich sei vielmehr das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers; dieser habe aber erkannt, dass die beanstandete Werbung auf die „Lokalzone" abends und am Wochenende beschränkt war.
Für den Werbevergleich gilt unter anderem, dass er nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein, nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt (4 Ob 157/03x = wbl 2004/13 - O.B.-WERBUNG mwN). Ob eine Angabe oder eine Unvollständigkeit zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben verstehen. Sie sind irreführend, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (zuletzt 4 Ob 94/05k - SALZBURGER WOCHE mwN). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (C-44/01 = ÖBl 2003/79 - BRILLEN-PREISVERGLEICHE II) im Bereich der vergleichenden Werbung auf die „mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" an. Mit der Richtlinie (EWG) 84/450 sei eine abschließende Harmonisierung der Bedingungen vorgenommen worden, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist. Eine solche Harmonisierung setze naturgemäß voraus, dass allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung in der ganzen Gemeinschaft zulässig ist. Folglich dürften strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung nicht auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs angewandt werden.Für den Werbevergleich gilt unter anderem, dass er nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG sein darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich, wie bei der Beurteilung der Wirkung von Werbeaussagen ganz allgemein, nach dem Gesamteindruck, den der Werbevergleich erweckt (4 Ob 157/03x = wbl 2004/13 - O.B.-WERBUNG mwN). Ob eine Angabe oder eine Unvollständigkeit zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben verstehen. Sie sind irreführend, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (zuletzt 4 Ob 94/05k - SALZBURGER WOCHE mwN). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (C-44/01 = ÖBl 2003/79 - BRILLEN-PREISVERGLEICHE römisch zwei) im Bereich der vergleichenden Werbung auf die „mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" an. Mit der Richtlinie (EWG) 84/450 sei eine abschließende Harmonisierung der Bedingungen vorgenommen worden, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist. Eine solche Harmonisierung setze naturgemäß voraus, dass allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist, wann vergleichende Werbung in der ganzen Gemeinschaft zulässig ist. Folglich dürften strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung nicht auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs angewandt werden.
Das Rekursgericht hat demgegenüber auf das Verbraucherleitbild des flüchtigen Betrachters abgestellt und damit einen strengeren Maßstab angewendet als der EuGH (vgl Augenhofer, Pippig versus Hartlauer: EuGH klärt offene Fragen hinsichtlich vergleichender Werbung, RdW 2003/596). Diese Nichtberücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben war zu korrigieren. Allerdings kann daraus für die Beklagte nichts gewonnen werden:Das Rekursgericht hat demgegenüber auf das Verbraucherleitbild des flüchtigen Betrachters abgestellt und damit einen strengeren Maßstab angewendet als der EuGH vergleiche Augenhofer, Pippig versus Hartlauer: EuGH klärt offene Fragen hinsichtlich vergleichender Werbung, RdW 2003/596). Diese Nichtberücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben war zu korrigieren. Allerdings kann daraus für die Beklagte nichts gewonnen werden:
Durch den blickfangartig hervorgehobenen Text '28 % günstiger als Tele2 Classic" gewinnt auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbrauchers den Eindruck, ein Telefonkunde könne sich durch die Wahl des Tarifs der Beklagten Telefongebühren im Festnetz ersparen. Er wird daher durch die Blickfangwerbung veranlasst, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen (4 Ob 247/02f = MR 2003, 48 [Pöchhacker] - 3 MONATE GRATIS SURFEN). Die Beklagte weist zwar im weiteren Text der beanstandeten Werbung darauf hin, dass dies für die „Lokalzone" abends und am Wochenende gilt, womit an sich klargestellt wäre, dass sich die Werbeaussage insofern nur auf einen Teilaspekt des Tarifvergleichs bezieht. Allerdings ist diese Aufklärung lediglich halb so groß geschrieben wie die Ankündigung '28 % günstiger als Tele2 Classic" und wird außerdem durch einen Trennstrich optisch vom blickfangartig hervorgehobenen Text abgesetzt. Auch der verständige Durchschnittsverbraucher wird daher nicht unbedingt mit einer massiven Einschränkung der (hervorgehobenen) Werbeaussage rechnen. Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtbeurteilung nämlich auch der Umstand, dass nicht die Einschränkung unter dem Trennstrich lediglich einen kleinen Teil der verglichenen Tarife betrifft, sondern umgekehrt der blickfangartig hervorgehobene Text nur einen geringfügigen Teilaspekt aufgreift. Das Ausmaß des angeblichen Preisvorteils ist aber so dominant, dass der weitere Text nicht mehr gesehen wird.
Damit hat das Rekursgericht zutreffend auch einen Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG durch blickfangmäßige Aufmachung angenommen; dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.Damit hat das Rekursgericht zutreffend auch einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG durch blickfangmäßige Aufmachung angenommen; dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.