Der gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, dass die von ihr gewährten Freiminuten ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tarife seien, weil die Freiminuten dazu führten, dass die monatlichen Kosten erheblich geringer seien als Grundgebühr und Gesprächsgebühr annehmen ließen. Ohne Hinweis auf die Freiminuten sei der Vergleich daher in irreführender Weise unvollständig.
Die Klägerin beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach unvollständige Angaben gegen § 2 UWG verstoßen, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich ua). Dieser Grundsatz gilt auch für Preisvergleiche (4 Ob 3/93 = WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150), deren Unrichtigkeit jedoch nicht nur einen Verstoß gegen § 2 UWG, sondern auch einen Verstoß gegen § 7 UWG begründen kann. Soweit nämlich in einem Werbevergleich der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, dass der eigene Preis niedriger sei als dies tatsächlich der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende Äußerung im Sinne des § 7 UWG (4 Ob 2105/96d = RdW 1997, 18). Nicht wettbewerbswidrig ist hingegen jene Herabsetzung, die allein schon dadurch eintritt, dass der tatsächlich verlangte höhere Preis des Mitbewerbers genannt wird (4 Ob 2283/96f = ÖBl 1997, 157 - Ungeschminkte Wahrheit).Die Klägerin beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach unvollständige Angaben gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich ua). Dieser Grundsatz gilt auch für Preisvergleiche (4 Ob 3/93 = WBl 1993, 336 - Ersparnis S 150), deren Unrichtigkeit jedoch nicht nur einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, sondern auch einen Verstoß gegen Paragraph 7, UWG begründen kann. Soweit nämlich in einem Werbevergleich der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, dass der eigene Preis niedriger sei als dies tatsächlich der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende Äußerung im Sinne des Paragraph 7, UWG (4 Ob 2105/96d = RdW 1997, 18). Nicht wettbewerbswidrig ist hingegen jene Herabsetzung, die allein schon dadurch eintritt, dass der tatsächlich verlangte höhere Preis des Mitbewerbers genannt wird (4 Ob 2283/96f = ÖBl 1997, 157 - Ungeschminkte Wahrheit).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Gesprächs- und Grundgebühr ihres freizeit.max.Tarifs mit den Gesprächs- und Grundgebühren anderer Mobilfunkbetreiber für Telefonate vom Handy ins Festnetz verglichen. Ein solcher Vergleich erweckt den Eindruck, dass damit sämtliche Leistungen, die Kunde und Netzbetreiber erbringen, miteinander verglichen würden. Dieser Eindruck ist jedoch unrichtig, weil der Tarif der Klägerin insoweit unvollständig wiedergegeben ist, als bei diesem Tarif gewährte Freiminuten nicht genannt sind. Freiminuten sind eine Zusatzleistung des Netzbetreibers, die dazu führt, dass der Kunde letztlich einen geringeren Tarif je Gesprächsminute entrichtet. Ein Tarifvergleich ist daher nur dann vollständig und damit aussagekräftig, wenn allenfalls gewährte Freiminuten einbezogen werden.
Werden die Freiminuten - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich für die verglichenen Telefondienstleistungen (Telefonate vom Handy ins Festnetz) gewährt, so ändert dies nichts daran, dass sie jedenfalls auch für diese Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können und daher den dafür verlangten Tarif verringern (können). Sie gehören damit entgegen der Auffassung des Rekursgerichts zu den Angaben, die ein Vergleich enthalten muss, um ein zutreffendes Bild über die verglichenen Tarife zu vermitteln.
Die vom Rekursgericht weiters vertretene Auffassung, der Hinweis auf Freiminuten verwirre und mache einen überschaubaren Preisvergleich unmöglich, verkennt den Zweck des Preisvergleichs. Ein Preisvergleich soll die Kaufentscheidung versachlichen; das kann er nur dann, wenn er - wie die Richtlinie 97/55/EG auch ausdrücklich festhält (Erwägungsgrund 8; Art 3a Abs 1 lit a) - nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden.Die vom Rekursgericht weiters vertretene Auffassung, der Hinweis auf Freiminuten verwirre und mache einen überschaubaren Preisvergleich unmöglich, verkennt den Zweck des Preisvergleichs. Ein Preisvergleich soll die Kaufentscheidung versachlichen; das kann er nur dann, wenn er - wie die Richtlinie 97/55/EG auch ausdrücklich festhält (Erwägungsgrund 8; Artikel 3 a, Absatz eins, Litera a,) - nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden.
Im vorliegenden Fall trifft es aber ohnehin nicht zu, dass ein Hinweis auf die von der Klägerin gewährten Freiminuten einen überschaubaren Preisvergleich unmöglich machte und nur der Verwirrung diente. Ebenso wie auf die Sonderleistungen der Beklagten hingewiesen wird, könnte auch ein Hinweis auf die von der Klägerin gewährten Freiminuten in den Vergleich aufgenommen werden. Dabei kann auch klargestellt werden, dass die Klägerin die Freiminuten nicht ausschließlich für Telefonate vom Handy ins Festnetz gewährt, so dass der von der Beklagten befürchtete irreführende Eindruck - die Freiminuten würden für Gespräche vom Handy ins Festnetz gewährt, obwohl sie im konkreten Fall auch durch andere, weil zuerst geführte Gespräche verbraucht werden können - nicht erweckt werden muss.
Durch die Unterlassung eines Hinweises auf die von der Klägerin gewährten Freiminuten entsteht der irreführende Eindruck, dass der freizeit.max.Tarif der Beklagten gegenüber dem tele.ring mobil 20-Tarif der Klägerin günstiger sei als dies tatsächlich der Fall ist. Die Beklagte hat damit eine zur Irreführung geeignete Angabe über ihre eigenen geschäftlichen Verhältnisse gemacht, die nach § 2 UWG zu beurteilen ist. Ihr wettbewerbswidriges, weil gegen § 2 UWG verstoßendes Verhalten wird - entgegen der Behauptung der Beklagten - vom Sicherungsantrag zu Punkt a) des Begehrens auch erfasst.Durch die Unterlassung eines Hinweises auf die von der Klägerin gewährten Freiminuten entsteht der irreführende Eindruck, dass der freizeit.max.Tarif der Beklagten gegenüber dem tele.ring mobil 20-Tarif der Klägerin günstiger sei als dies tatsächlich der Fall ist. Die Beklagte hat damit eine zur Irreführung geeignete Angabe über ihre eigenen geschäftlichen Verhältnisse gemacht, die nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen ist. Ihr wettbewerbswidriges, weil gegen Paragraph 2, UWG verstoßendes Verhalten wird - entgegen der Behauptung der Beklagten - vom Sicherungsantrag zu Punkt a) des Begehrens auch erfasst.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.