Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die von den Vorinstanzen und den Parteien angestellten Überlegungen zur Beweislast in den Fällen des § 2 UWG bedürfen hier keiner Erörterung:Die von den Vorinstanzen und den Parteien angestellten Überlegungen zur Beweislast in den Fällen des Paragraph 2, UWG bedürfen hier keiner Erörterung:
§ 2 UWG regelt irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 39; ecolex 1993, 537-Gewinnummer). Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1987, 159, zur Entscheidung WBl 1987, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Wird etwa in einem Werbevergleich der eigene Preis zu niedrig angegeben, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinn des § 7 UWG.Paragraph 2, UWG regelt irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 39; ecolex 1993, 537-Gewinnummer). Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1987, 159, zur Entscheidung WBl 1987, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Wird etwa in einem Werbevergleich der eigene Preis zu niedrig angegeben, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor; werden aber unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht, dann liegt darin eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinn des Paragraph 7, UWG.
Soweit die Beklagte im Werbeprospekt behauptet hat, die Klägerin vertreibe bestimmte Produkte teurer als sie selbst, hat sie damit eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Ihr ist eine solche Behauptung zu verbieten, sofern sie nicht erweislich wahr ist (§ 7 Abs 1 UWG). Den Wahrheitsbeweis hat in einem solchen Fall also immer der Beklagte zu erbringen (SZ 51/39 = ÖBl 1978, 92 - Emailschmuck; ÖBl 1987, 97 - Avanti (Federsel); ÖBl 1994, 25 - IMAS - Report uva). Das gilt auch bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung (MR 1989, 68 - Schadensberatung).Soweit die Beklagte im Werbeprospekt behauptet hat, die Klägerin vertreibe bestimmte Produkte teurer als sie selbst, hat sie damit eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Ihr ist eine solche Behauptung zu verbieten, sofern sie nicht erweislich wahr ist (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). Den Wahrheitsbeweis hat in einem solchen Fall also immer der Beklagte zu erbringen (SZ 51/39 = ÖBl 1978, 92 - Emailschmuck; ÖBl 1987, 97 - Avanti (Federsel); ÖBl 1994, 25 - IMAS - Report uva). Das gilt auch bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung (MR 1989, 68 - Schadensberatung).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins,, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.