Rechtssatz RS0102852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102852
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter Paragraph 7, UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und Paragraph 7, UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2105/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2105/96d
- 4 Ob 58/97a
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 58/97a
nur: Eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG ist möglich. (T1)
- 4 Ob 45/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
Auch
- 4 Ob 318/97m
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 318/97m
Auch; nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. (T2)
- 4 Ob 358/97v
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 358/97v
Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers sind eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des § 7 UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist. (T3)
- 4 Ob 264/99y
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 264/99y
nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen. (T4)
- 4 Ob 212/01g
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 212/01g
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 211/02m
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 211/02m
Auch; Beisatz: Hier: Wörtliche und bildliche Darstellung des Niederganges des Konkurrenten im Text des "Eigenwerbeartikels". (T5)
- 4 Ob 91/03s
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 91/03s
Auch; nur T2
- 4 Ob 179/06m
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 179/06m
Beisatz: Hier: Balkendiagramm zur Zustellquote der Beklagten und der beiden (namentlich nicht genannten) konkurrierenden Werbemittelverteiler. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102852
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02105_96D0000_002