Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Irreführungseignung zu Unrecht als Tatfrage beurteilt hat. Er ist auch berechtigt.
Die Beklagte nimmt mit ihren Aussagen im Folder "Zocord 'R' rettet Leben" einen Werbevergleich vor. Vergleichende Werbung besteht darin, daß sie Ware oder Leistung eines Mitbewerbers mit dem eigenen Angebot vergleicht (ÖBl 1992, 106 - Staubsaugertest). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist wahrheitsgemäße, vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sittlichkeitsgebot verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report; MR 1990, 148 - Bank-Pfandverkauf). Eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und 7 UWG ist möglich (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II; Koppensteiner Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 511).Die Beklagte nimmt mit ihren Aussagen im Folder "Zocord 'R' rettet Leben" einen Werbevergleich vor. Vergleichende Werbung besteht darin, daß sie Ware oder Leistung eines Mitbewerbers mit dem eigenen Angebot vergleicht (ÖBl 1992, 106 - Staubsaugertest). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist wahrheitsgemäße, vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sittlichkeitsgebot verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report; MR 1990, 148 - Bank-Pfandverkauf). Eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraph 2 und 7 UWG ist möglich (ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch zwei; Koppensteiner Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 511).
Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, hängt davon ab, wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, die Angabe auffassen (stRsp ÖBl 1970, 20 - Forstsaatgut; ÖBl 1976, 19 - G macht Mode; WBl 1992, 99 - Nur kurze Zeit; RdW 1993, 76 - Naturkautschuk; siehe auch Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 § 3 dUWG Rz 2; Koppensteiner aaO 524). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos; ÖBl 1995, 217 - Bedeutendste Tageszeitung Österreichs; ÖBl 1995, 272; JBl 1993, 330 - Webpelz mit Anmerkung von Berka; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord; MR 1995, 185; WBl 1993, 96 - Neueröffnung ua; vgl Koppensteiner aaO 527 f).Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, hängt davon ab, wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, die Angabe auffassen (stRsp ÖBl 1970, 20 - Forstsaatgut; ÖBl 1976, 19 - G macht Mode; WBl 1992, 99 - Nur kurze Zeit; RdW 1993, 76 - Naturkautschuk; siehe auch Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht19 Paragraph 3, dUWG Rz 2; Koppensteiner aaO 524). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen; sie ist aber immer dann eine Tatfrage, wenn dies nicht der Fall ist (ÖBl 1982, 123 - staatlich befugter Konsulent; ÖBl 1990, 170 - Tolle Duos; ÖBl 1995, 217 - Bedeutendste Tageszeitung Österreichs; ÖBl 1995, 272; JBl 1993, 330 - Webpelz mit Anmerkung von Berka; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord; MR 1995, 185; WBl 1993, 96 - Neueröffnung ua; vergleiche Koppensteiner aaO 527 f).
Das Rekursgericht hat die Irreführungseignung mit der Begründung, der Werbefolder richte sich an ein Fachpublikum, dessen Auffassung erst festgestellt werden müsse, als Tatfrage beurteilt.
Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nicht um die Beurteilung des inhaltlichen (fachlichen) Verständnisses der im Folder angeführten Studien über die einander gegenübergestellten Arzneimittel bzw Arzneimittelwirkstoffe, sondern um die psychologische Wirkung des Werbevergleichs auf die angesprochenen Fachärzte. Die verbale und graphische Gestaltung des Werbevergleichs läßt - unabhängig vom Inhalt der im übrigen nur zitierten fachlichen Studien - den Eindruck entstehen, bei Verwendung des Medikaments "Zocord 'R'" könnten neunmal soviel Menschen gerettet werden als durch den im Medikament der Klägerin enthaltenen Wirkstoff. Die Irreführungseignung des dargestellten Vergleiches drängt sich daher unabhängig vom inhaltlichen Verständnis der angeführten Analysen bzw Studien auf. Die Beurteilung des Gesamteindrucks der Gegenüberstellung ist demnach eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage, weil es nicht auf das inhaltliche Verständnis der angesprochenen Fachärzte, sondern auf die auf diese ausgeübte psychologische Wirkung ankommt.
Der von der Beklagten dargestellte Werbevergleich ist angesichts seiner bildlichen und verbalen Ausgestaltung zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet. Schon die Aufforderung "Alle Menschen, deren Leben gerettet wurde, bitte die Hand heben" verbunden mit der Darstellung hochgehobener Hände und ausdrücklich angeführter Zahlen der durch die Verabreichung der in den Vergleich einbezogenen Medikamente tatsächlich geretteten Menschen, läßt den nach den Feststellungen über die vergleichsweisen tatsächlichen Zahlen "geretteter Menschenleben" unrichtigen Eindruck enstehen, das Medikament der Beklagten rette entscheidend mehr Menschenleben als jenes der Klägerin und ist daher geeignet, auch Fachärzte über die tatsächlichen Resultate der Studien in Irrtum zu führen, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß der Werbevergleich die Gesamtzahl der jeweils untersuchten Patienten ausweist. Auch eine Bedachtnahme auf den der Irreführungsrichtlinie zugrundeliegenden "mündigen" Verbraucher und die Auslegung des § 2 UWG im Sinne dieser Richtlinie (vgl Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG am Beispiel des Irreführungsverbotes (§ 2 UWG) WBl 1995, 473 f; Rüffler, Irreführende Werbung und Europarecht WBl 1996, 89 f) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein mündiger, vernünftiger und kritischer Angehöriger, der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise kann im Hinblick auf die Gestaltung des beanstandeten Werbevergleichs über die Wirksamkeit der Arzneimittel in Irrtum geführt werden. Auch schließt die Irreführungsrichtlinie nicht aus, daß die Frage einer allfälligen Irreführung aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilt wird (ÖBl 1996, 134 - Pizza-Vorab).Der von der Beklagten dargestellte Werbevergleich ist angesichts seiner bildlichen und verbalen Ausgestaltung zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet. Schon die Aufforderung "Alle Menschen, deren Leben gerettet wurde, bitte die Hand heben" verbunden mit der Darstellung hochgehobener Hände und ausdrücklich angeführter Zahlen der durch die Verabreichung der in den Vergleich einbezogenen Medikamente tatsächlich geretteten Menschen, läßt den nach den Feststellungen über die vergleichsweisen tatsächlichen Zahlen "geretteter Menschenleben" unrichtigen Eindruck enstehen, das Medikament der Beklagten rette entscheidend mehr Menschenleben als jenes der Klägerin und ist daher geeignet, auch Fachärzte über die tatsächlichen Resultate der Studien in Irrtum zu führen, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß der Werbevergleich die Gesamtzahl der jeweils untersuchten Patienten ausweist. Auch eine Bedachtnahme auf den der Irreführungsrichtlinie zugrundeliegenden "mündigen" Verbraucher und die Auslegung des Paragraph 2, UWG im Sinne dieser Richtlinie vergleiche Gamerith, Die Einflüsse des Gemeinschaftsrechts auf das UWG am Beispiel des Irreführungsverbotes (Paragraph 2, UWG) WBl 1995, 473 f; Rüffler, Irreführende Werbung und Europarecht WBl 1996, 89 f) führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein mündiger, vernünftiger und kritischer Angehöriger, der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise kann im Hinblick auf die Gestaltung des beanstandeten Werbevergleichs über die Wirksamkeit der Arzneimittel in Irrtum geführt werden. Auch schließt die Irreführungsrichtlinie nicht aus, daß die Frage einer allfälligen Irreführung aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilt wird (ÖBl 1996, 134 - Pizza-Vorab).
Ob die im Folder zitierten Studien an sich vergleichbar sind, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder den Verhaltenskodex der Pharmig vorliegt. Diese Fragen sind für die (Un-)Zulässigkeit des gegenständlichen Werbevergleichs nicht mehr entscheidend.
Die weitere, von der Klägerin inkriminierte Aussage, wonach der Anspruch einer Gesamtmortalitätsrisiko-Reduktion um 46 % bei einer derart geringen Patientenanzahl über einen so kurzen Zeitraum wissenschaftlich nicht vertretbar sei, erweckt in ihrem Gesamtzusammenhang den (unrichtigen) Eindruck, sie stamme von Kjeskhus und sei durch die zitierte Studie dieses Wissenschaftlers gedeckt. Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall. Die Aussage beinhaltet aber auch einen gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf, sie verwende Ergebnisse einer wissenschaftlich nicht vertretbaren Analyse, somit im Kern eine Tatsachenbehauptung, die angesichts der Tätigkeit der Klägerin als Herstellerin und Vertreiberin von Arzneimitteln ihren Kredit zu schädigen in der Lage ist. Diese Behauptung ist zu verbieten, sofern sie nicht erweislich wahr ist (§ 7 Abs 1 UWG). Die Beklagte hat den ihr - auch in einem solchen Fall herabsetzender vergleichender Werbung obliegenden (ÖBl 1996, 246 - Eau de Toilette II) Wahrheitsbeweis nicht erbracht.Die weitere, von der Klägerin inkriminierte Aussage, wonach der Anspruch einer Gesamtmortalitätsrisiko-Reduktion um 46 % bei einer derart geringen Patientenanzahl über einen so kurzen Zeitraum wissenschaftlich nicht vertretbar sei, erweckt in ihrem Gesamtzusammenhang den (unrichtigen) Eindruck, sie stamme von Kjeskhus und sei durch die zitierte Studie dieses Wissenschaftlers gedeckt. Dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht der Fall. Die Aussage beinhaltet aber auch einen gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf, sie verwende Ergebnisse einer wissenschaftlich nicht vertretbaren Analyse, somit im Kern eine Tatsachenbehauptung, die angesichts der Tätigkeit der Klägerin als Herstellerin und Vertreiberin von Arzneimitteln ihren Kredit zu schädigen in der Lage ist. Diese Behauptung ist zu verbieten, sofern sie nicht erweislich wahr ist (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). Die Beklagte hat den ihr - auch in einem solchen Fall herabsetzender vergleichender Werbung obliegenden (ÖBl 1996, 246 - Eau de Toilette römisch zwei) Wahrheitsbeweis nicht erbracht.
Wenngleich sich die Klägerin zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches zu Punkt b) primär auf die Unzulässigkeit des Werbevergleichs zufolge Irreführung berufen hat, stützte sie ihr Begehren auch auf § 7 UWG und führte aus, die Behauptung der Beklagten, der Anspruch (der Klägerin) einer Gesamtmortalitätsreduktion um 46 % sei wissenschaftlich nicht vertretbar, setze sie unzulässigerweise herab und bestreite ihre wissenschaftliche Seriosität. Sie hat somit auch ein in bezug auf § 7 UWG ausreichendes Vorbringen erstattet.Wenngleich sich die Klägerin zur Begründung ihres Unterlassungsanspruches zu Punkt b) primär auf die Unzulässigkeit des Werbevergleichs zufolge Irreführung berufen hat, stützte sie ihr Begehren auch auf Paragraph 7, UWG und führte aus, die Behauptung der Beklagten, der Anspruch (der Klägerin) einer Gesamtmortalitätsreduktion um 46 % sei wissenschaftlich nicht vertretbar, setze sie unzulässigerweise herab und bestreite ihre wissenschaftliche Seriosität. Sie hat somit auch ein in bezug auf Paragraph 7, UWG ausreichendes Vorbringen erstattet.
Das Erstgericht hat daher mit Recht die von der Klägerin angestrebte einstweilige Verfügung erlassen. Auf einen Wegfall der Wiederholungsgefahr kommt die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht mehr zurück.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.