Rechtssatz RS0078328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078328
Geschäftszahl
3Ob291/54; 4Ob320/66; 4Ob346/73; 4Ob343/78; 4Ob381/80; 4Ob405/80; 4Ob397/84; 4Ob374/84; 4Ob383/85; 4Ob410/85; 4Ob343/87; 4Ob30/88; 4Ob41/90; 4Ob57/92; 4Ob134/93; 4Ob45/97i
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. Die bloße Gegenüberstellung der eigenen Warenbezeichnungen mit denen der gefährdeten Partei verstößt daher an sich nicht gegen die guten Sitten und stellt weder den Tatbestand des § 1 noch den des § 2 UWG her (pharmazeutische Industrie).Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. Die bloße Gegenüberstellung der eigenen Warenbezeichnungen mit denen der gefährdeten Partei verstößt daher an sich nicht gegen die guten Sitten und stellt weder den Tatbestand des Paragraph eins, noch den des Paragraph 2, UWG her (pharmazeutische Industrie).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 291/54
Entscheidungstext OGH 14.07.1954 3 Ob 291/54
Veröff: SZ 27/205 = ÖBl 1954,65
- 4 Ob 320/66
Entscheidungstext OGH 17.05.1966 4 Ob 320/66
Veröff: ÖBl 1966,84
- 4 Ob 346/73
Entscheidungstext OGH 08.01.1974 4 Ob 346/73
Veröff: ÖBl 1974,82
- 4 Ob 343/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 343/78
Auch; Beisatz: IKEA Möbel - Austria-Tabakwerke ("Teur Sorte"). (T1) Veröff: GRURInt 1979,220
- 4 Ob 381/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 381/80
nur: Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden. (T2) Beisatz: Oder diese lächerlich gemacht werden. Hinweise auf die Minderwertigkeit auch dann verboten, wenn sie den Tatsachen entsprechen. (T3) Beisatz: Ketchup-Flaschen (T4) Veröff: ÖBl 1981,75
- 4 Ob 405/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 405/80
nur T2; Beis wie T3 nur: Hinweise auf die Minderwertigkeit auch dann verboten, wenn sie den Tatsachen entsprechen. (T5) Beisatz: Eintausendster Leser-Preis. (T6) Veröff: GRURInt 1982,204 = ÖBl 1982,12
- 4 Ob 397/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 4 Ob 397/84
- 4 Ob 374/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 4 Ob 374/84
Beis wie T3; Beisatz: Jacobs Monarch "Meisterröstung" - Lassen Sie sich nichts vormachen. (T7) Beisatz: Auch durch die in Form einer Karrikatur erfolgende Herabsetzung eines Konkurrenzerzeugnisses kann ein an sich zulässiger Systemvergleich unzulässig werden. (T8) Veröff: ÖBl 1985,92
- 4 Ob 383/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 383/85
nur T2
- 4 Ob 410/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 410/85
Beisatz: Die Absicht, die Erzeugnisse der Mitbewerber in einer jeder Nachprüfung durch die beteiligten Verkehrskreise entzogenen Art und Weise pauschal herabzusetzen, ist mit den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren. (T9) Beisatz: Bier nach dem Reinheitsgebot. (T10) Veröff: ÖBl 1986,63 = ern 1987,200
- 4 Ob 343/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 343/87
Beis wie T5
- 4 Ob 30/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 30/88
Auch; nur T2
- 4 Ob 41/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 41/90
Beisatz: Das wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten ist grundsätzlich zulässig, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). (T11) Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = ÖBl 1990,154 = GRURInt 1991,225 = WBl 1990,308 = ecolex 1990,558 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125)
- 4 Ob 57/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 57/92
Vgl auch; nur: Eine vergleichende Reklame kann nur dann als gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßend beurteilt werden, wenn die Waren des anderen als minderwertig bezeichnet oder herabgesetzt werden, keineswegs aber dann, wenn sich die Aufklärung der Öffentlichkeit im Rahmen der Sachlichkeit hält. (T12) Veröff: ÖBl 1992,106
- 4 Ob 134/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 134/93
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Kontaktlinsen (T13)
- 4 Ob 45/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0078328
Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0030OB00291_5400000_002