Nur die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Der Beklagte beharrt im wesentlichen darauf, daß sein von der Klägerin beanstandetes Rundschreiben weder einen herabsetzenden Hinweis auf die Minderwertigkeit der beiden von der Klägerin verlegten Tageszeitungen enthalte noch das Gebot der Sachlichkeit verletze. Andernfalls sei die Beurteilung der Wirkung des Rundschreibens auf den angesprochenen Empfängerkreis hier keine bloße Rechtsfrage, weil hiezu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens nicht mehr ausreichten; mangels entsprechender Beweisaufnahmen lägen daher Feststellungsmängel vor. Im übrigen sei der Beklagte weder als "gesellschaftsrechtlicher Eigentümer" noch als Herausgeber der Wochenzeitung "D*** G*** W***" passiv legitimiert, weil keine dieser beiden Eigenschaften das von der Klägerin behauptete "unmittelbare Konkurrenzverhältnis" zu ihr begründen könne.
Hiezu war folgendes zu erwägen:
In der Entscheidung MR 1989, 183 war es ausschließlich darum gegangen, ob die Funktion als Herausgeber eines Mediums für sich allein schon die für die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers gemäß § 14 UWG vorausgesetzte Unternehmereigenschaft begründen könne; im vorliegenden Fall wird hingegen der Beklagte als eigentlicher Störer und unmittelbarer Täter wegen des von ihm unterfertigten Rundschreibens in Anspruch genommen, so daß seine Passivlegitimation schon aus diesem Grund nicht zweifelhaft sein kann (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 511.1; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; ÖBl 1980, 100; ÖBl 1983, 144; ÖBl 1984, 135 ua). Daß er dabei als Kaufmann und "wirtschaftlicher Eigentümer" der Wochenzeitung "D*** G*** W***" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, liegt auf der Hand, stellt doch das beanstandete Rundschreiben eindeutig das Inseratengeschäft dieser Zeitschrift in ein günstiges Licht; Gegenteiliges ist vom Beklagten in erster Instanz auch nie behauptet worden. Mit dem von der Klägerin beanstandeten dritten Absatz seines Rundschreibens hat der Beklagte auf Grund der Daten der MA 88 für seine Wochenzeitung "D*** G*** W***" in zwei verschiedenen Bereichen eine Spitzenstellung gegenüber den Tageszeitungen der Klägerin in Anspruch genommen, und zwar einerseits in Ansehung der Zahl der A-Schicht-Leser gegenüber dem "K***" und andererseits in Ansehung der Zahl der weiblichen Leser gegenüber der "N*** K***-Z***". Die Vorinstanzen haben dieses Vorgehen des Beklagten mit Recht als vergleichende Werbung beurteilt. Da diese Spitzenstellung auch nach den Behauptungen der Klägerin den Tatsachen entsprochen hatte, konnten darin für sich allein jedenfalls noch keine zur Irreführung geeignete Angaben liegen. Die Klägerin begründet denn auch ihren Irreführungsvorwurf ausschließlich damit, daß der Beklagte durch das Verschweigen weiterer wesentlicher Daten aus der MA 88 einen falschen Gesamteindruck hervorgerufen habe. Das hat aber schon das Erstgericht im Ergebnis zutreffend verneint, hat doch der Beklagte auch die von der Klägerin vermißten Daten über die Gesamtleserzahlen der drei genannten Zeitungen nur zwei Absätze später ausdrücklich genannt; aus ihnen ergeben sich aber auch die von der Klägerin als fehlend gerügten Prozentzahlen der A-Schicht-Leser im Verhältnis zu diesen Gesamtleserzahlen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß der Beklagte schon im nächsten Absatz seines Rundschreibens klargestellt hat, daß es sich bei den beanstandeten Daten nur um "Beispiele" handelte, von ihm also lediglich Teilbereiche der MA 88 herausgegriffen wurden. Schon aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil der Adressatenkreis des Rundschreibens ausschließlich aus Personen bestand, denen auf Grund ihrer berufsbedingten Befassung mit den Werbeetats ihres Unternehmens Umfang, Zweck und Inhalt der Media-Analyse nicht fremd sein konnte, mußte den angesprochenen Empfängern des Rundschreibens klar sein, daß es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen nur um einen Teilvergleich in bezug auf die Anzahl der A-Schicht-Leser und der weiblichen Leser handelte; damit blieb aber die Möglichkeit offen, daß bei anderen, für die Werbewirtschaft vielleicht noch wesentlicheren Kennzahlen der MA 88 die Situation durchaus auch anders und damit für die Tageszeitungen der Klägerin möglicherweise auch günstiger sein konnte. Durch das Verschweigen der von der Klägerin vermißten sonstigen Kennzahlen der MA 88 konnte demnach im vorliegenden Fall - anders als sonst (vgl Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1082 ff Rz 48 ff zu § 3 dUWG; ÖBl 1982, 126; ÖBl 1985, 71 und 101; MR 1990, 27 ua) - kein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden. Mit Recht ist aber das Erstgericht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Grund des Adressatenkreises des Rundschreibens davon ausgegangen, daß den Empfängern die Eigenschaft der "G*** W***" als Wochenzeitung bekannt war, so daß auch in dieser Hinsicht der beanstandete Werbevergleich nicht zur Irreführung der Empfänger des Rundschreibens geeignet war; die vom Beklagten in der Form einer Mängelrüge geltend gemachten Feststellungsmängel (vgl dazu ausführlich ÖBl 1985, 105) liegen daher nicht vor. Die beanstandeten Werbebehauptungen des Beklagten verstoßen nach dem Gesagten nicht gegen § 2 UWG.In der Entscheidung MR 1989, 183 war es ausschließlich darum gegangen, ob die Funktion als Herausgeber eines Mediums für sich allein schon die für die Aktivlegitimation eines Mitbewerbers gemäß Paragraph 14, UWG vorausgesetzte Unternehmereigenschaft begründen könne; im vorliegenden Fall wird hingegen der Beklagte als eigentlicher Störer und unmittelbarer Täter wegen des von ihm unterfertigten Rundschreibens in Anspruch genommen, so daß seine Passivlegitimation schon aus diesem Grund nicht zweifelhaft sein kann (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 511.1; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; ÖBl 1980, 100; ÖBl 1983, 144; ÖBl 1984, 135 ua). Daß er dabei als Kaufmann und "wirtschaftlicher Eigentümer" der Wochenzeitung "D*** G*** W***" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, liegt auf der Hand, stellt doch das beanstandete Rundschreiben eindeutig das Inseratengeschäft dieser Zeitschrift in ein günstiges Licht; Gegenteiliges ist vom Beklagten in erster Instanz auch nie behauptet worden. Mit dem von der Klägerin beanstandeten dritten Absatz seines Rundschreibens hat der Beklagte auf Grund der Daten der MA 88 für seine Wochenzeitung "D*** G*** W***" in zwei verschiedenen Bereichen eine Spitzenstellung gegenüber den Tageszeitungen der Klägerin in Anspruch genommen, und zwar einerseits in Ansehung der Zahl der A-Schicht-Leser gegenüber dem "K***" und andererseits in Ansehung der Zahl der weiblichen Leser gegenüber der "N*** K***-Z***". Die Vorinstanzen haben dieses Vorgehen des Beklagten mit Recht als vergleichende Werbung beurteilt. Da diese Spitzenstellung auch nach den Behauptungen der Klägerin den Tatsachen entsprochen hatte, konnten darin für sich allein jedenfalls noch keine zur Irreführung geeignete Angaben liegen. Die Klägerin begründet denn auch ihren Irreführungsvorwurf ausschließlich damit, daß der Beklagte durch das Verschweigen weiterer wesentlicher Daten aus der MA 88 einen falschen Gesamteindruck hervorgerufen habe. Das hat aber schon das Erstgericht im Ergebnis zutreffend verneint, hat doch der Beklagte auch die von der Klägerin vermißten Daten über die Gesamtleserzahlen der drei genannten Zeitungen nur zwei Absätze später ausdrücklich genannt; aus ihnen ergeben sich aber auch die von der Klägerin als fehlend gerügten Prozentzahlen der A-Schicht-Leser im Verhältnis zu diesen Gesamtleserzahlen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß der Beklagte schon im nächsten Absatz seines Rundschreibens klargestellt hat, daß es sich bei den beanstandeten Daten nur um "Beispiele" handelte, von ihm also lediglich Teilbereiche der MA 88 herausgegriffen wurden. Schon aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil der Adressatenkreis des Rundschreibens ausschließlich aus Personen bestand, denen auf Grund ihrer berufsbedingten Befassung mit den Werbeetats ihres Unternehmens Umfang, Zweck und Inhalt der Media-Analyse nicht fremd sein konnte, mußte den angesprochenen Empfängern des Rundschreibens klar sein, daß es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen nur um einen Teilvergleich in bezug auf die Anzahl der A-Schicht-Leser und der weiblichen Leser handelte; damit blieb aber die Möglichkeit offen, daß bei anderen, für die Werbewirtschaft vielleicht noch wesentlicheren Kennzahlen der MA 88 die Situation durchaus auch anders und damit für die Tageszeitungen der Klägerin möglicherweise auch günstiger sein konnte. Durch das Verschweigen der von der Klägerin vermißten sonstigen Kennzahlen der MA 88 konnte demnach im vorliegenden Fall - anders als sonst vergleiche Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1082 ff Rz 48 ff zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1982, 126; ÖBl 1985, 71 und 101; MR 1990, 27 ua) - kein falscher Gesamteindruck hervorgerufen werden. Mit Recht ist aber das Erstgericht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Grund des Adressatenkreises des Rundschreibens davon ausgegangen, daß den Empfängern die Eigenschaft der "G*** W***" als Wochenzeitung bekannt war, so daß auch in dieser Hinsicht der beanstandete Werbevergleich nicht zur Irreführung der Empfänger des Rundschreibens geeignet war; die vom Beklagten in der Form einer Mängelrüge geltend gemachten Feststellungsmängel vergleiche dazu ausführlich ÖBl 1985, 105) liegen daher nicht vor. Die beanstandeten Werbebehauptungen des Beklagten verstoßen nach dem Gesagten nicht gegen Paragraph 2, UWG.
Soweit sich aber der Beklagte auch in der Revision wieder mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit wahrheitsgemäßer vergleichender Werbung auseinandersetzt, hat der erkennende Senat dazu folgendes erwogen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes
verstößt die wahrheitsgemäße vergleichende Werbung nicht schlechthin
gegen § 1 UWG; sie ist vielmehr nur dann sittenwidrig, wenn die
beanstandete Ankündigung zugleich einen - wenn auch wahren - Hinweis
auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen namentlich
genannter oder doch deutlich erkennbarer Mitbewerber enthält
(Hohenecker-Friedl aaO 67 f; ÖBl 1986,
42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; JBl 1987, 729 - MR 1988,
134 - Attraktivere Leser; ÖBl 1989, 42 - "7 von 10 Vorarlbergern"
uva). Diese Formulierung ließ zwar auch die Deutung zu, daß es darauf ankomme, ob der Vergleichende die Leistungen seiner Konkurrenten unsachlich beurteilt oder ein subjektives Unwerturteil fällt, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes also in Wahrheit am Mißbrauchsprinzip orientiert sei. Das ist aber nicht richtig: Die Rechtsprechung hat bisher nicht nur in unsachlichen - zB aggressiven aber lächerlich
machenden - Werbevergleichen, sondern praktisch in jedem Vergleich, der die "Unterlegenheit" der Leistungen des Mitbewerbers zum Ausdruck bringt, eine "Herabsetzung" bzw einen "Minderwertigkeitshinweis" gesehen. "Minderwertigkeit" wurde hier also nicht absolut, sondern nur relativ in bezug auf die behauptete bessere Leistung des Vergleichenden verstanden (Gamerith in HWR 1988, H 6, 16). Die - von Wiltschek (in Schönherr-GedS Ä1986Ü 79) so genannte - "Basisregel" bestand daher bis heute in einem Verbot vergleichender Werbung (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht1, 450; Gamerith aaO 9 FN 9 und 17 FN 44; Schuhmacher in FS-Ostheim,
Das Wettbewerbsrecht nach den Novellen 1988, 508 FN 44; Karrü-Abermann in HWR 1988, H 6, 46; Hanreich, Neuregelungen im österreichischen Wettbewerbsrecht, ÖZW 1988, 104; Prunbauer; Die vergleichende (Preis-)Werbung, RdW 1989, 16 f; aM Karsch, Vergleichende Preiswerbung, MR 1988, 114 Ä115Ü).
All das hatte bis zur UWG-Novelle 1988 auch für den besonderen Fall des Preisvergleiches gegolten. Der Oberste Gerichtshof hatte wiederholt ausgesprochen, daß auch Vergleiche, mit denen die Preise der eigenen Waren oder Leistungen denen eines bestimmt bezeichneten oder zumindest deutlich erkennbaren Mitbewerbers gegenübergestellt werden, als vergleichende Werbung zu werten seien (SZ 38/34 = ÖBl 1966, 34 - Futtermittel Porkusan; ÖBl 1973, 34 - EDV-Lehrgang; ÖBl 1979, 117 - K ... - Preis und ÖBl 1982, 12 - 1000-Leser-Preis). Dabei wurde der Preisvergleich schon dann als herabsetzend angesehen, wenn dadurch der Eindruck entstand, der Preis der Konkurrenzware sei überhöht (SZ 48/214 = ÖBl 1966,34 - Futtermittel Porkusan; ÖBl 1971, 121 - Kenitex-Fassadenschutz; ÖBl 1982, 12 - 1000-Leser-Preis). Der Oberste Gerichtshof war somit bis zur UWG-Novelle 1988 von einer Unzulässigkeit jeglicher Preisvergleiche zwischen den Mitbewerbern ausgegangen und hatte den Vorwurf, der Preis der Konkurrenzware sei "überhöht", schon in der Behauptung gesehen, dieser Preis sei "höher als" der eigene (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 378; Gamerith aaO 19). Zur wachsenden Kritik der überwiegenden Lehre, welche für die Erlaubtheit der vergleichenden Werbung eintritt, sofern diese informativ, sachlich und nicht irreführend ist (Schuhmacher, Verbraucherschutz 432 ff; Kramer, Die vergleichende Werbung im österreichischen Wettbewerbsrecht, GRURInt 1974, 195; Koppensteiner; Wettbewerbsrecht1, 509 ff; derselbe, Wettbewerbsrecht2, 264 ff mwN 198 FN 79), hatte der Oberste Gerichtshof erstmals in der Entscheidung ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung Stellung genommen. Er hatte dabei am Verbotsprinzip festgehalten, weil in aller Regel niemand in eigener Sache objektiv urteile, Werbevergleiche geradezu zwangsläufig so angestellt würden, daß sie zugunsten des Werbenden ausgehen, und die in aller Regel vorliegende Unvollständigkeit des Werbevergleiches den Verkehr eher verwirren als zu einer für das Publikum wünschenswerten höheren Markttransparenz beitragen werde. Diese Gründe stammen von Baumbach-Hefermehl (zuletzt Wettbewerbsrecht15, 694 Rz 301), wo allerdings auch Gegengründe für die Zulässigkeit vergleichender Werbung, nämlich das Anschwärzungsverbot
(§ 14 dUWG - § 7 ÖUWG) - das sich (nur) auf nicht erweislich wahre Behauptungen bezieht -, die Steigerung der Markttransparenz sowie das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung angeführt werden. Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2 II 265 f) hielt die vom Obersten Gerichtshof angeführten Gründe nicht für überzeugend, weil es bei der Entscheidung für oder gegen das Verbotsprinzip nur um den wahren, sachlichen und nicht irreführenden Werbevergleich gehe. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen (ÖBl 1988, 6 - GFK Schachtboden und WBl 1988, 58 - Schneller, aktueller) an seiner Ansicht festgehalten, sich dabei aber dem Mißbrauchsprinzip im Ergebnis dadurch angenähert, daß er die Beschränkung der ausnahmsweisen Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Rechtfertigungsgründe) als zu eng ansah (Näheres in ÖBl 1988, 6 - GFK Schachtboden; ebenso 4 Ob 99/88 - Schutzraumbestandteile).(Paragraph 14, dUWG - Paragraph 7, ÖUWG) - das sich (nur) auf nicht erweislich wahre Behauptungen bezieht -, die Steigerung der Markttransparenz sowie das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung angeführt werden. Koppensteiner (Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 265 f) hielt die vom Obersten Gerichtshof angeführten Gründe nicht für überzeugend, weil es bei der Entscheidung für oder gegen das Verbotsprinzip nur um den wahren, sachlichen und nicht irreführenden Werbevergleich gehe. Dennoch hat der Oberste Gerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen (ÖBl 1988, 6 - GFK Schachtboden und WBl 1988, 58 - Schneller, aktueller) an seiner Ansicht festgehalten, sich dabei aber dem Mißbrauchsprinzip im Ergebnis dadurch angenähert, daß er die Beschränkung der ausnahmsweisen Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Rechtfertigungsgründe) als zu eng ansah (Näheres in ÖBl 1988, 6 - GFK Schachtboden; ebenso 4 Ob 99/88 - Schutzraumbestandteile).
Mit Recht weist nun der Beklagte darauf hin, daß die mit der UWG-Novelle 1988 eingeführte Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 UWG über die grundsätzliche Zulässigkeit der vergleichenden Preiswerbung zu einer neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit auch der übrigen Formen vergleichender Werbung zwingt: Nach § 2 Abs 1, letzter Satz, UWG ist vergleichende Preiswerbung, "die nicht gegen diese Bestimmung (gemeint: § 2 UWG) oder § 1 verstößt, .... jedenfalls zulässig." Nach dem Bericht des Handelsausschusses sollte mit dieser - sprachlich mißglückten (siehe Preslmayr, Zur UWG-Novelle 1988, ÖJZ 1988, 617 Ä618Ü; Schuhmacher in FS-Ostheim 508) Formulierung die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß seit dem 30. 7. 1988 eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist. Der (vergleichende) Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers ist daher jetzt für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes anzusehen; die in der bloßen Nennung des höheren Preises seines Angebotes liegende Herabsetzung muß der Mitbewerber hinnehmen (ÖBl 1989, 152 mwN):Mit Recht weist nun der Beklagte darauf hin, daß die mit der UWG-Novelle 1988 eingeführte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG über die grundsätzliche Zulässigkeit der vergleichenden Preiswerbung zu einer neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit auch der übrigen Formen vergleichender Werbung zwingt: Nach Paragraph 2, Absatz eins,, letzter Satz, UWG ist vergleichende Preiswerbung, "die nicht gegen diese Bestimmung (gemeint: Paragraph 2, UWG) oder Paragraph eins, verstößt, .... jedenfalls zulässig." Nach dem Bericht des Handelsausschusses sollte mit dieser - sprachlich mißglückten (siehe Preslmayr, Zur UWG-Novelle 1988, ÖJZ 1988, 617 Ä618Ü; Schuhmacher in FS-Ostheim 508) Formulierung die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert werden, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind. Damit ist klargestellt, daß seit dem 30. 7. 1988 eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist. Der (vergleichende) Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers ist daher jetzt für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes anzusehen; die in der bloßen Nennung des höheren Preises seines Angebotes liegende Herabsetzung muß der Mitbewerber hinnehmen (ÖBl 1989, 152 mwN):
Die Bemerkung des Handelsausschusses, daß durch die neue Bestimmung "die Judikatur zu anderen Arten vergleichender Werbung nicht berührt werden soll", bedeutet nicht notwendig, daß der Gesetzgeber für die ungeregelt gebliebenen weiteren Bereiche vergleichender Werbung die bisherige Rechtsprechung hätte festschreiben wollen; der - wenig deutliche - Sinn des Wortes "jedenfalls" (siehe dazu Preslmayr aaO 618) könnte vielmehr am ehesten dahin zu verstehen sein, daß der Gesetzgeber nur für den Bereich der Preiswerbung einen Regelungsbedarf gesehen hatte, im übrigen aber alle sich aus dieser punktuellen Regelung für andere Fälle vergleichender Werbung ergebenden Folgerungen der Rechtsprechung überlassen wollte.
Tatsächlich hat aber der Gesetzgeber mit der Normierung der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung für dieses Teilgebiet der vergleichenden Werbung eine wertende Entscheidung getroffen, die nicht ohne Auswirkungen auf die übrigen Gebiete bleiben kann: Für den Preisvergleich können die bisher von der Rechtsprechung für die Beibehaltung des Verbotsprinzips angeführten Argumente -, daß nämlich in aller Regel niemand in eigener Sache objektiv urteilt, Werbevergleiche geradezu zwangsläufig so angestellt werden, daß sie zugunsten des Werbenden ausgehen, und die in aller Regel vorliegende Unvollständigkeit des Werbevergleiches den Verkehr eher verwirren als zu einer für das Publikum wünschenswerten höheren Markttransparenz beitragen wird - nach der gegenteiligen Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr länger aufrecht erhalten werden. Der Gesetzgeber hat dabei - vor allem im Interesse der Verbraucher - der größeren Markttransparenz einen höheren Stellenwert eingeräumt als der Gefahr der Verwirrung des Verkehrs; ihr soll nach seinen Intentionen nicht durch ein (gewissermaßen vorbeugendes) generelles Verbot von Preisvergleichen unter Mitbewerbern begegnet werden, sondern nur durch ein Verbot solcher Vergleiche, die wegen einer zu Mißverständnissen führenden Unvollständigkeit oder aus sonstigen Gründen im Sinne des § 2 UWG irreführend oder aber im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig sind. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist aber diese - der herrschenden Lehre entsprechende - Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich unteilbar. Auch wenn berücksichtigt wird, daß gerade Preisvergleiche (besonders bei genormten Markenartikeln) weniger oft von der Gefahr einer Verfälschung der Leistungsgegenüberstellung durch ein naturgemäß sujektives Urteil in eigener Sache bedroht sind als andere Werbevergleiche, liegen doch die Dinge beim Vergleich von Preisen nicht grundsätzlich anders als bei den sonstigen Formen eines zu Werbezwecken vorgenommenen Vergleiches. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertungen müssen vielmehr für alle Werbevergleiche schlechthin gelten; wollte man Preisvergleiche und sonstige Werbevergleiche unterschiedlich beurteilen, dann würde das zu einem gespaltenen Begriff der Sittenwidrigkeit (Wettbewerbswidrigkeit) führen (Schuhmacher in FS-Ostheim 501). Die wettbewerbspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Zulässigkeit wahrheitsgemäßer Preisvergleiche muß daher schon im Interesse einer Vermeidung einer unsachlichen Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände auf Werbevergleiche aller Art übertragen werden. Angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Preis und der Qualität einer bestimmten Leistung (und anderen zum Werbevergleich geeigneten wirtschaftlichen Daten) wäre es tatsächlich nicht gerechtfertigt, dem Wahrheits- und Sachlichkeitsgrundsatz entsprechende Preisvergleiche zwar zuzulassen, wahre und sachliche Qualitätsvergleiche aber zu untersagen (zutreffend Karr-Abermann aaO 49 f; vgl auch Roth, Die vergleichende Werbung nach der UWG-Novelle 1988, RdW 1988, 411 Ä412Ü; aM anscheinend Karsch in MR 1988, 114 Ä116Ü), dies umso mehr, als die Rechtsprechung den wahrheitsgemäßen Preisvergleich nicht nur bei identischen, sondern auch bei gleichartigen Waren und Dienstleistungen zugelassen hat (ÖBl 1989, 49 - Figurella). Bei verfassungskonformer Auslegung der UWG-Novelle 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). Auch im vorliegenden Fall, in welchem nicht nur durch den Inhalt das Rundschreiben selbst, sondern auch durch die Fachkunde seiner Empfänger klargestellt war, daß es sich bei dem beanstandeten Vergleich von Daten der MA 88 nur um Beispiele - nämlich nur um zwei bestimmte aus vielen anderen Kennzahlen - gehandelt hatte, kann somit in der wahrheitsgemäßen Anführung der (schlechteren) Kennzahlen namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiver Daten der Media-Analyse keine sittenwidrige Herabsetzung gesehen werden, wenn nur - wie im vorliegenden Fall - der Vergleich den Tatsachen entsprach und auch sonst weder irreführend noch unnötig verletzend oder aggressiv war.Tatsächlich hat aber der Gesetzgeber mit der Normierung der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung für dieses Teilgebiet der vergleichenden Werbung eine wertende Entscheidung getroffen, die nicht ohne Auswirkungen auf die übrigen Gebiete bleiben kann: Für den Preisvergleich können die bisher von der Rechtsprechung für die Beibehaltung des Verbotsprinzips angeführten Argumente -, daß nämlich in aller Regel niemand in eigener Sache objektiv urteilt, Werbevergleiche geradezu zwangsläufig so angestellt werden, daß sie zugunsten des Werbenden ausgehen, und die in aller Regel vorliegende Unvollständigkeit des Werbevergleiches den Verkehr eher verwirren als zu einer für das Publikum wünschenswerten höheren Markttransparenz beitragen wird - nach der gegenteiligen Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr länger aufrecht erhalten werden. Der Gesetzgeber hat dabei - vor allem im Interesse der Verbraucher - der größeren Markttransparenz einen höheren Stellenwert eingeräumt als der Gefahr der Verwirrung des Verkehrs; ihr soll nach seinen Intentionen nicht durch ein (gewissermaßen vorbeugendes) generelles Verbot von Preisvergleichen unter Mitbewerbern begegnet werden, sondern nur durch ein Verbot solcher Vergleiche, die wegen einer zu Mißverständnissen führenden Unvollständigkeit oder aus sonstigen Gründen im Sinne des Paragraph 2, UWG irreführend oder aber im Sinne des Paragraph eins, UWG sittenwidrig sind. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist aber diese - der herrschenden Lehre entsprechende - Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich unteilbar. Auch wenn berücksichtigt wird, daß gerade Preisvergleiche (besonders bei genormten Markenartikeln) weniger oft von der Gefahr einer Verfälschung der Leistungsgegenüberstellung durch ein naturgemäß sujektives Urteil in eigener Sache bedroht sind als andere Werbevergleiche, liegen doch die Dinge beim Vergleich von Preisen nicht grundsätzlich anders als bei den sonstigen Formen eines zu Werbezwecken vorgenommenen Vergleiches. Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertungen müssen vielmehr für alle Werbevergleiche schlechthin gelten; wollte man Preisvergleiche und sonstige Werbevergleiche unterschiedlich beurteilen, dann würde das zu einem gespaltenen Begriff der Sittenwidrigkeit (Wettbewerbswidrigkeit) führen (Schuhmacher in FS-Ostheim 501). Die wettbewerbspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die grundsätzliche Zulässigkeit wahrheitsgemäßer Preisvergleiche muß daher schon im Interesse einer Vermeidung einer unsachlichen Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände auf Werbevergleiche aller Art übertragen werden. Angesichts des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Preis und der Qualität einer bestimmten Leistung (und anderen zum Werbevergleich geeigneten wirtschaftlichen Daten) wäre es tatsächlich nicht gerechtfertigt, dem Wahrheits- und Sachlichkeitsgrundsatz entsprechende Preisvergleiche zwar zuzulassen, wahre und sachliche Qualitätsvergleiche aber zu untersagen (zutreffend Karr-Abermann aaO 49 f; vergleiche auch Roth, Die vergleichende Werbung nach der UWG-Novelle 1988, RdW 1988, 411 Ä412Ü; aM anscheinend Karsch in MR 1988, 114 Ä116Ü), dies umso mehr, als die Rechtsprechung den wahrheitsgemäßen Preisvergleich nicht nur bei identischen, sondern auch bei gleichartigen Waren und Dienstleistungen zugelassen hat (ÖBl 1989, 49 - Figurella). Bei verfassungskonformer Auslegung der UWG-Novelle 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). Auch im vorliegenden Fall, in welchem nicht nur durch den Inhalt das Rundschreiben selbst, sondern auch durch die Fachkunde seiner Empfänger klargestellt war, daß es sich bei dem beanstandeten Vergleich von Daten der MA 88 nur um Beispiele - nämlich nur um zwei bestimmte aus vielen anderen Kennzahlen - gehandelt hatte, kann somit in der wahrheitsgemäßen Anführung der (schlechteren) Kennzahlen namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiver Daten der Media-Analyse keine sittenwidrige Herabsetzung gesehen werden, wenn nur - wie im vorliegenden Fall - der Vergleich den Tatsachen entsprach und auch sonst weder irreführend noch unnötig verletzend oder aggressiv war.
Die Werbeankündigungen im Rundschreiben des Beklagten verstoßen somit weder gegen § 2 UWG noch gegen § 1 UWG, so daß in Stattgebung r Revision des Beklagten die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Unterlassungsbegehrens abzuändern waren. Daraus folgt aber auch zwingend die mangelnde Berechtigung der Revision der Klägerin.Die Werbeankündigungen im Rundschreiben des Beklagten verstoßen somit weder gegen Paragraph 2, UWG noch gegen Paragraph eins, UWG, so daß in Stattgebung r Revision des Beklagten die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Unterlassungsbegehrens abzuändern waren. Daraus folgt aber auch zwingend die mangelnde Berechtigung der Revision der Klägerin.
Der Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.