Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist den drei
Rundschreiben der Beklagten (Beilagen ./A bis ./C), welche die von
der Klägerin beanstandeten Behauptungen enthalten, nicht gemeinsam,
daß die Beklagte Erzeugnisse der Klägerin herabgesetzt hiebei eigene
Produkte als besser angepriesen und damit vergleichende Werbung
betrieben hat. Nur im Rundschreiben Beilage ./A hat die Beklagte
ihre Erzeugnisse mit denen der Klägerin dadurch verglichen, daß sie
auf eine Übersicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten hinwies, wonach nur ihre Fabrikate "in allen
bevorzugten Abmessungen der vertikalen einflügeligen Abschlüsse,
Gastüre/Gasklappe und Drucktüre/Druckklappe geprüft und positiv
beurteilt" seien, während die Klägerin derzeit noch immer Produkte
erzeuge, welche nicht der Tiroler Schutzraumverordnung entsprächen.
Nur die (auch) auf Grund dieses Rundschreibens beanstandeten
Behauptungen der Beklagten sind daher auch unter dem Gesichtspunkt
der Zulässigkeit vergleichender Werbung zu prüfen. Den Rundschreiben
Beilage ./B ("Meldung an die Baubehörde") und ./C (an etwa
20 Baumärkte in Tirol) ist hingegen eine vergleichende Bezugnahme
auf eigene Erzeugnisse der Beklagten nicht zu entnehmen; die
Zulässigkeit der in diesen Schreiben enthaltenen, von der Klägerin
inkriminierten Behauptungen ist daher ausschließlich nach § 7 UWG zu
prüfen.
§ 7 Abs 1 UWG bestimmt, daß derjenige, der zu Zwecken des
Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des
Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder
Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Inhabers zu schädigen, dem Verletzten zum Schadenersatz verpflichtet
ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; der Verletzte
kann auch den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung oder
Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. Da die übrigen
Voraussetzungen des § 7 Abs 1 UWG (Handeln zu Zwecken des
Wettbewerbs, Behauptung und Verbreitung von Tatsachen über die Waren
oder Leistungen eines anderen, Schädigungseignung) nicht strittig
sind, hängt die Entscheidung - soweit nicht § 1 UWG heranzuziehen
ist - ausschließlich davon ab, ob die von der Beklagten behaupteten
und verbreiteten Tatsachen erweislich wahr sind. Bei der Beurteilung
dieser Frage hat das Erstgericht, wie schon die zweite Instanz
zutreffend ausgeführt hat, die Beweislastverteilung verkannt und der
Beklagten die Entlastung durch den Beweis des guten Glaubens
zugebilligt. Nach § 7 UWG trägt aber der Beklagte die Beweislast für
die Wahrheit seiner Mitteilung. Entsprechendes gilt für die - hier
maßgebende - Bescheinigungslast im Provisorialverfahren. Dabei
genügt es, daß der Beklagte die Wahrheit der beanstandeten
Tatsachenbehauptungen durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel iS
des § 274 ZPO glaubhaft macht (ÖBl 1978, 92 = SZ 51/39 mwN;
ÖBl 1983, 13). Gutgläubigkeit entschuldigt nicht (Rummel in Koziol,
Haftpflichtrecht2 II 289 mwN FN 16; JBl 1928, 168). Der
Wahrheitsbeweis (die Wahrheitsbescheinigung) ist erbracht, wenn
dadurch der Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt wird
(Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115).
In diesem Sinne hat der Beklagte zu lit a und c des
Sicherungsantrages die erforderliche Glaubhaftmachung erbracht: Das
Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, daß die Klägerin auch
noch nach dem Abschluß des Vergleiches vom 25. März 1987
("weiterhin") "ungeprüfte" und "nicht der Tiroler Schutzverordnung
entsprechende" Schutzraumabschlüsse angeboten hat. Daß dies kein
Einzelfall war, ergibt sich auch aus weiteren
Bescheinigungsergebnissen, die zu tagegebracht haben, daß die
Beklagte Schutzraumbauteile angeboten hat, für die kein den
einschlägigen Vorschriften entsprechendes Prüfungszeugnis vorlag,
und Bauteile geliefert hat, die der Anlage 1 zur Tiroler
Schutzraumverordnung vom 26. Juni 1980 LGBl 9 ("Technische
Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten") nicht entsprachen.
Punkt a) des Sicherungsantrages der Klägerin, der sich nur auf
eine Mitteilung der Beklagten im Rundschreiben Beilage ./C stützt,
war daher abzuweisen. Die in den Rundschreiben Beilagen ./A und ./B
enthaltene im wesentlichen inhaltsgleiche, Behauptung der Beklagten,
die Klägerin erzeuge und vertreibe Produkte, die der Tiroler
Schutzraumverordnung nicht entsprächen (lit c des
Sicherungsantrages), ist aber, obwohl ihre Wahrheit bescheinigt ist,
im Sinne der obigen Ausführungen auch noch unter dem Gesichtspunkt
vergleichender Werbung zu prüfen (siehe unten).
Was hingegen die weitere im Rundschreiben Beilage ./C
aufgestellte und verbreitete Behauptung betrifft, "die Klägerin
vertreibe Schutzraumtüren Atlas-Ideal/Felix W***, obwohl inzwischen eine einstweilige Verfügung gegen die Firma W*** vom Landesgericht Linz besteht" (lit b des Sicherungsantrages), so hat die Beklagte die erforderliche Wahrheitsbescheinigung nicht erbracht, weil diese Mitteilung mißverständlich ist. Der Grundsatz, daß der Inhalt einer zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Äußerung nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen ist und der Beklagte bei mehrdeutigen Angaben die von einem noch erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise vertretene ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen muß (vgl. etwa ÖBl 1986, 104), gilt auch bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber (vgl. Koppensteiner aaO 115; ÖBl 1981, 122). In diesem Sinn sind Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, auch bei Anwendung des § 7 UWG immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (ÖBl 1961, 7, 50, und 86; ÖBl 1963, 104). Auch wenn die Beklagte die erwähnte Behauptung nur "gegenüber Baumärkten" aufgestellt hat und damit regelmäßig geschäftlich erfahrene Adressaten angesprochen wurden, war in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs nicht damit zu rechnen, daß die Adressaten den Wortlaut des Rundschreibens der Beklagten genau mit dem Text der angeschlossenen einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vergleichen würden, in welchem Fall ihnen auffallen hätte müssen, daß das gegen die Firma Felix W*** erlassene Verbot nur den Verkauf solcher Schutzraumtüren betraf, die entgegen ihren Anpreisungen nicht den aktuellen und einschlägigen Vorschriften für Schutzräume entsprachen. Die beanstandete Wendung konnte vielmehr von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs als Verbot des Verkaufs von Schutzraumtüren der Marke Atlas-Ideal/Felix W*** schlechthin aufgefaßt werden, so daß die Mitteilung der Beklagten mißverständlich war. Insoweit ist der Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.vertreibe Schutzraumtüren Atlas-Ideal/Felix W***, obwohl inzwischen eine einstweilige Verfügung gegen die Firma W*** vom Landesgericht Linz besteht" (Litera b, des Sicherungsantrages), so hat die Beklagte die erforderliche Wahrheitsbescheinigung nicht erbracht, weil diese Mitteilung mißverständlich ist. Der Grundsatz, daß der Inhalt einer zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Äußerung nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen ist und der Beklagte bei mehrdeutigen Angaben die von einem noch erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise vertretene ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen muß vergleiche etwa ÖBl 1986, 104), gilt auch bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber vergleiche Koppensteiner aaO 115; ÖBl 1981, 122). In diesem Sinn sind Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, auch bei Anwendung des Paragraph 7, UWG immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (ÖBl 1961, 7, 50, und 86; ÖBl 1963, 104). Auch wenn die Beklagte die erwähnte Behauptung nur "gegenüber Baumärkten" aufgestellt hat und damit regelmäßig geschäftlich erfahrene Adressaten angesprochen wurden, war in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs nicht damit zu rechnen, daß die Adressaten den Wortlaut des Rundschreibens der Beklagten genau mit dem Text der angeschlossenen einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vergleichen würden, in welchem Fall ihnen auffallen hätte müssen, daß das gegen die Firma Felix W*** erlassene Verbot nur den Verkauf solcher Schutzraumtüren betraf, die entgegen ihren Anpreisungen nicht den aktuellen und einschlägigen Vorschriften für Schutzräume entsprachen. Die beanstandete Wendung konnte vielmehr von den angesprochenen Verkehrskreisen in der Flüchtigkeit des geschäftlichen Verkehrs als Verbot des Verkaufs von Schutzraumtüren der Marke Atlas-Ideal/Felix W*** schlechthin aufgefaßt werden, so daß die Mitteilung der Beklagten mißverständlich war. Insoweit ist der Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Die gemäß lit c des Sicherungsantrages beanstandete Behauptung, die Klägerin erzeuge und vertreibe Produkte, die der Tiroler Schutzraumverordnung nicht entsprächen, findet sich - wie bereits ausgeführt - nicht nur im Rundschreiben Beilage ./B ("Meldung an die Baubehörde"), sondern auch im Rundschreiben Beilage ./A und ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit vergleichender Werbung zu prüfen. Mit Recht macht aber die Beklagte hier geltend, daß ein hinreichender Anlaß bestand, diese Umstände den Abnehmern mitzuteilen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1987 ÖBl 1988, 6 ausgeführt hat, war auf die Maßgeblichkeit eines hinreichend begründeten Anlasses für Werbevergleiche schon in der Entscheidung vom 23. März 1936 SZ 18/52 abgestellt und damals zu einem Fall des Abwehrvergleiches ausgesprochen worden, daß die Abwehr nicht der einzige Grund ist, der vergleichende Reklame zulässig macht; eine solche sei vielmehr auch dann zulässig, wenn eine Aufklärung der Öffentlichkeit aus berechtigten Gründen notwendig sei. Ein allgemeines Interesse des Werbenden, das Publikum (stets) über die schlechteste Leistung eines Mitbewerbers aufzuklären, war allerdings von der Rsp (ÖBl 1978, 146; ÖBl 1982, 12) nicht anerkannt worden. Die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Abwehr-, Auskunfts- und Fortschrittsvergleich) ist jedoch zu eng. Für die Beurteilung im Rahmen des § 1 UWG kommt es vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen ist; ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers ist dann zu bejahen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält (ÖBl 1988, 9 mwN; seither auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 201 f und dort FN 104; Gamerith in HWR, H 6/1988, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung, 25 ff) Ein solcher den Vergleich rechtfertigender Grund liegt hier nach Ansicht des erkennenden Senates vor, weil sich die Klägerin im gerichtlichen Vergleich vom 25. März 1987 verpflichtet hat, die Ankündigung zu unterlassen, das zahlreiche von ihr angebotene (im Vergleich genau bezeichnete) Erzeugnisse entsprechend den Technischen Richtlinien 1984 geprüft seien, trotzdem aber weiterhin ungeprüfte und nicht der Tiroler Schutzraumverordnung entsprechende Schutzraumabschlüsse anbietet und nicht dieser Verordnung oder den Technischen Richtlinien entsprechende Bestandteile liefert, mögen diese auch nicht mit den im gerichtlichen Vergleich genannten Typen identisch sein. Da sich der von der Beklagten angestellte Werbevergleich auf gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der von beiden Mitbewerbern angebotenen Erzeugnisse bezieht und diese Eigenschaften Voraussetzung dafür sind, daß diese Produkte überhaupt für den angepriesenen Zweck als Schutzraumbestandteile verwendet werden dürfen, ist aus besonderen Gründen ein Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt anzuerkennen. Auch hat sich die Kritik der Beklagten nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen gehalten: Die Beklagte hat das Schreiben, in dem der Werbevergleich enthalten war, nur an ein fachkundiges Publikum (Baumeister, Architekten Planungsbüros und Baubehörden) gerichtet. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Beklagte habe bei dieser Information nicht alle wesentlichen Umstände auf sachliche Weise so weit mitgeteilt, daß sich das Publikum ein objektives und umfassendes Bild über die Vor- und Nachteile der verglichenen Erzeugnisse machen könnte, sondern sich auf undifferenzierte Pauschalabwertungen beschränkt, ist nicht zu folgen; die Beklagte hat dem Rundschreiben eine vollständige Übersicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten "über geprüfte Einbauteile, Teil-Abschlüsse (Gastüren und Gasklappen)" sowie den gerichtlichen Vergleich vom 25. März 1987 beigelegt, zugleich die - von der Klägerin gar nicht angegriffene - Behauptung aufgestellt, nur ihre Fabrikate seien in allen bevorzugten Abmessungen geprüft und positiv beurteilt, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Klägerin derzeit noch immer Produkte erzeuge und vertreibe, die nicht der Tiroler Schutzraumverordnung entsprächen. Diese Behauptung hat sie im Rundschreiben Beilage ./B (an alle Gemeindeämter als Baubehörden in Tirol) im einzelnen erläutert und zu beweisen versucht; dieses Schreiben hat sie auch dem Rundschreiben Beilage ./A angeschlossen. Von einer undifferenzierten Pauschalabwertung kann daher keine Rede sein.Die gemäß Litera c, des Sicherungsantrages beanstandete Behauptung, die Klägerin erzeuge und vertreibe Produkte, die der Tiroler Schutzraumverordnung nicht entsprächen, findet sich - wie bereits ausgeführt - nicht nur im Rundschreiben Beilage ./B ("Meldung an die Baubehörde"), sondern auch im Rundschreiben Beilage ./A und ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit vergleichender Werbung zu prüfen. Mit Recht macht aber die Beklagte hier geltend, daß ein hinreichender Anlaß bestand, diese Umstände den Abnehmern mitzuteilen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1987 ÖBl 1988, 6 ausgeführt hat, war auf die Maßgeblichkeit eines hinreichend begründeten Anlasses für Werbevergleiche schon in der Entscheidung vom 23. März 1936 SZ 18/52 abgestellt und damals zu einem Fall des Abwehrvergleiches ausgesprochen worden, daß die Abwehr nicht der einzige Grund ist, der vergleichende Reklame zulässig macht; eine solche sei vielmehr auch dann zulässig, wenn eine Aufklärung der Öffentlichkeit aus berechtigten Gründen notwendig sei. Ein allgemeines Interesse des Werbenden, das Publikum (stets) über die schlechteste Leistung eines Mitbewerbers aufzuklären, war allerdings von der Rsp (ÖBl 1978, 146; ÖBl 1982, 12) nicht anerkannt worden. Die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Abwehr-, Auskunfts- und Fortschrittsvergleich) ist jedoch zu eng. Für die Beurteilung im Rahmen des Paragraph eins, UWG kommt es vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen ist; ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers ist dann zu bejahen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält (ÖBl 1988, 9 mwN; seither auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 201 f und dort FN 104; Gamerith in HWR, H 6 aus 1988,, Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichenden Werbung, 25 ff) Ein solcher den Vergleich rechtfertigender Grund liegt hier nach Ansicht des erkennenden Senates vor, weil sich die Klägerin im gerichtlichen Vergleich vom 25. März 1987 verpflichtet hat, die Ankündigung zu unterlassen, das zahlreiche von ihr angebotene (im Vergleich genau bezeichnete) Erzeugnisse entsprechend den Technischen Richtlinien 1984 geprüft seien, trotzdem aber weiterhin ungeprüfte und nicht der Tiroler Schutzraumverordnung entsprechende Schutzraumabschlüsse anbietet und nicht dieser Verordnung oder den Technischen Richtlinien entsprechende Bestandteile liefert, mögen diese auch nicht mit den im gerichtlichen Vergleich genannten Typen identisch sein. Da sich der von der Beklagten angestellte Werbevergleich auf gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der von beiden Mitbewerbern angebotenen Erzeugnisse bezieht und diese Eigenschaften Voraussetzung dafür sind, daß diese Produkte überhaupt für den angepriesenen Zweck als Schutzraumbestandteile verwendet werden dürfen, ist aus besonderen Gründen ein Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den wahren Sachverhalt anzuerkennen. Auch hat sich die Kritik der Beklagten nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen gehalten: Die Beklagte hat das Schreiben, in dem der Werbevergleich enthalten war, nur an ein fachkundiges Publikum (Baumeister, Architekten Planungsbüros und Baubehörden) gerichtet. Die Ansicht des Rekursgerichtes, die Beklagte habe bei dieser Information nicht alle wesentlichen Umstände auf sachliche Weise so weit mitgeteilt, daß sich das Publikum ein objektives und umfassendes Bild über die Vor- und Nachteile der verglichenen Erzeugnisse machen könnte, sondern sich auf undifferenzierte Pauschalabwertungen beschränkt, ist nicht zu folgen; die Beklagte hat dem Rundschreiben eine vollständige Übersicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten "über geprüfte Einbauteile, Teil-Abschlüsse (Gastüren und Gasklappen)" sowie den gerichtlichen Vergleich vom 25. März 1987 beigelegt, zugleich die - von der Klägerin gar nicht angegriffene - Behauptung aufgestellt, nur ihre Fabrikate seien in allen bevorzugten Abmessungen geprüft und positiv beurteilt, und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Klägerin derzeit noch immer Produkte erzeuge und vertreibe, die nicht der Tiroler Schutzraumverordnung entsprächen. Diese Behauptung hat sie im Rundschreiben Beilage ./B (an alle Gemeindeämter als Baubehörden in Tirol) im einzelnen erläutert und zu beweisen versucht; dieses Schreiben hat sie auch dem Rundschreiben Beilage ./A angeschlossen. Von einer undifferenzierten Pauschalabwertung kann daher keine Rede sein.
Die Punkte a und c des Sicherungsbegehrens sind daher in teilweiser Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuweisen; im übrigen ist die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74, 393, 402 EO und die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungsantrag in erster und zweiter Instanz zur Hälfte, in dritter Instanz mit zwei Dritteln unterlegen. In zweiter Instanz sind der Beklagten keine Kosten entstanden, da sie keine Rekursbeantwortung erstattet hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74, 393, 402, EO und die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Sicherungsantrag in erster und zweiter Instanz zur Hälfte, in dritter Instanz mit zwei Dritteln unterlegen. In zweiter Instanz sind der Beklagten keine Kosten entstanden, da sie keine Rekursbeantwortung erstattet hat.