Rechtssatz RS0078043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078043
Entscheidungsdatum
07.03.1995
Rechtssatz
Die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Systemvergleich, Abwehrvergleich, Auskunftsvergleich und Fortschrittsvergleich) ist zu eng; für die Beurteilung im Rahmen des § 1 UWG kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen ist. Ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers ist dann anzuerkennen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält. - "Schachtboden"Die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (Systemvergleich, Abwehrvergleich, Auskunftsvergleich und Fortschrittsvergleich) ist zu eng; für die Beurteilung im Rahmen des Paragraph eins, UWG kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen ist. Ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers ist dann anzuerkennen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält. - "Schachtboden"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 331/87
Entscheidungstext OGH 05.05.1987 4 Ob 331/87
Veröff: SZ 60/78 = MR 1987,146 = ÖBl 1988,6 = GRURInt 1988,432
- 4 Ob 99/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 99/88
- 4 Ob 1014/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1014/95
Vgl aber; Beisatz: Seit der UWGNov 1988 ist es nicht mehr erforderlich, daß ein besonderer Anlaß besteht, sich mit der Ware eines anderen zu befassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078043
Dokumentnummer
JJR_19870505_OGH0002_0040OB00331_8700000_001