Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Rekurs noch, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, mit Revision bekämpft werden (JBl 1955, 276; JBl 1985, 38 uva; Fasching IV 299; derselbe LB Rz 1905, 871). Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist dem Gesetz fremd. Dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel liegen nicht vor; auch sonst ist die Rechtsrüge im Ergebnis nicht berechtigt.Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Rekurs noch, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, mit Revision bekämpft werden (JBl 1955, 276; JBl 1985, 38 uva; Fasching römisch vier 299; derselbe LB Rz 1905, 871). Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist dem Gesetz fremd. Dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel liegen nicht vor; auch sonst ist die Rechtsrüge im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen entgegen der Ansicht des Revisionsgegners zutreffend ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen angenommen und auch Handeln des Beklagten "im geschäftlichen Verkehr" als gegeben vorausgesetzt haben. Zum "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im weitesten Sinn im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit. Es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt
(ÖBl. 1979, 22 - Mietervereinigung; ÖBl. 1979, 36 - Kindergartenbau; ÖBl. 1980, 65 - exportbüro wien ua). Die Frage der gewerberechtlichen Befugnis ist für die Beurteilung der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ohne Bedeutung
(ÖBl. 1982, 124 - Thermoservice). Als Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr kommen neben den gewerblichen Unternehmen unter anderem auch Personen in Betracht, die sich wissenschaftlich oder künstlerisch betätigen, sofern dies im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit mit wirtschaftlicher Zielsetzung geschieht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 Einl UWG Rdn 202, 254; Hohenecker-Friedl 18; vgl. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 310 f). Auch ein Erfinder, der, wie der Beklagte, seine Patente selbständig durch Vergabe von Lizenzen verwertet, handelt daher (ebenso wie der Schriftsteller bei Verwertung von Urheberrechten; vgl. Baumbach-Hefermehl aaO) im geschäftlichen Verkehr.(ÖBl. 1982, 124 - Thermoservice). Als Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr kommen neben den gewerblichen Unternehmen unter anderem auch Personen in Betracht, die sich wissenschaftlich oder künstlerisch betätigen, sofern dies im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit mit wirtschaftlicher Zielsetzung geschieht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 Einl UWG Rdn 202, 254; Hohenecker-Friedl 18; vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 310 f). Auch ein Erfinder, der, wie der Beklagte, seine Patente selbständig durch Vergabe von Lizenzen verwertet, handelt daher (ebenso wie der Schriftsteller bei Verwertung von Urheberrechten; vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO) im geschäftlichen Verkehr.
Für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses kommt es hauptsächlich darauf an, ob sich die betreffenden Mitbewerber an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen können miteinander in Wettbewerb treten, wie etwa ein Erzeuger (Großhändler), der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft (Baumbach-Hefermehl aaO Einl UWG Rdn 220; Koppensteiner aaO 314;
Hohenecker-Friedl 18; ÖBl 1970, 97 - Tapisom-Fußbodenbelag;
ÖBl 1972, 130 - Ski-Rabatte). Daß sie dann auch denselben Abnehmerkreis haben, ist nicht erforderlich; es genügt eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes
(ÖBl 1972, 130 - Ski-Rabatte). Diese ist hier jedenfalls gegeben, da der Beklagte, um Lizenzgebühren zu erzielen, daran interessiert ist, daß der patentierte Schachtboden von den herstellenden Kunststoffirmen möglichst vielen Betonwarenerzeugern (zur Vervollständigung und zum weiteren Vertrieb) verkauft wird, und die klagende Partei diesen Absatz durch das von ihr auf den Markt gebrachte Konkurrenzerzeugnis beeinträchtigt. Daher wurde auch das Wettbewerbsverhältnis zwischen der G*** und einem Hersteller und Verkäufer gemafreier Schallplatten wegen der Einbuße an Lizenzgebühren bejaht (Baumbach-Hefermehl aaO Rdn 221 und BGH GR 65, 309-gemafrei).
Die Revisionswerberin hält den auf weit zurückliegende Entscheidungen gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine wahrheitsgemäße vergleichende Werbung gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich der Werbende nicht mit der Anpreisung der Vorzüge seiner Waren und Leistungen begnügt, sondern damit gleichzeitig einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Ware oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter namentlich genannter Mitbewerber oder auf sonstige Nachteile ihres Angebotes verbindet (ÖBl 1982, 12 -1.000 Leser-Preis mwN; ÖBl. 1985, 4 - Heizöl Leicht Schwechat 2000;Die Revisionswerberin hält den auf weit zurückliegende Entscheidungen gestützten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine wahrheitsgemäße vergleichende Werbung gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn sich der Werbende nicht mit der Anpreisung der Vorzüge seiner Waren und Leistungen begnügt, sondern damit gleichzeitig einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Ware oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter namentlich genannter Mitbewerber oder auf sonstige Nachteile ihres Angebotes verbindet (ÖBl 1982, 12 -1.000 Leser-Preis mwN; ÖBl. 1985, 4 - Heizöl Leicht Schwechat 2000;
ÖBl. 1985, 92 - Augen auf beim Kaffeekauf;
ÖBl. 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung uva.). An diesem Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik eines Teils der Lehre (Schuhmacher, Verbraucherschutz bei
Vertragsanbahnung 432 ff; Kramer in GRURInt 1974, 294; zustimmend Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 270;Vertragsanbahnung 432 ff; Kramer in GRURInt 1974, 294; zustimmend Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 270;
Koppensteiner aaO 509 ff) - welche für die Erlaubtheit der vergleichenden Werbung eintritt, sofern diese wahr, informativ, sachlich und daher nicht irreführend ist - festgehalten, weil in aller Regel niemand in eigener Sache objektiv urteilt, Werbevergleiche geradezu zwangsläufig so angestellt werden, daß sie zugunsten des Werbenden ausgehen, und die in aller Regel vorliegende Unvollständigkeit des Werbevergleichs den Verkehr eher verwirren als zu einer für das Publikum wünschenswerten höheren Markttransparenz beitragen wird. Ohne hinreichenden Grund (Baumbach-Hefermehl aaO Rdn 314 ff zu § 1 dUWG 668 ff) ist es somit nicht gestattet, die bessere eigene Leistung dadurch besonders herauszustellen, daß ihr eine schlechtere Leistung eines bestimmten Konkurrenten gegenübergestellt und damit auch erheblich in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird (SZ 18/52;Koppensteiner aaO 509 ff) - welche für die Erlaubtheit der vergleichenden Werbung eintritt, sofern diese wahr, informativ, sachlich und daher nicht irreführend ist - festgehalten, weil in aller Regel niemand in eigener Sache objektiv urteilt, Werbevergleiche geradezu zwangsläufig so angestellt werden, daß sie zugunsten des Werbenden ausgehen, und die in aller Regel vorliegende Unvollständigkeit des Werbevergleichs den Verkehr eher verwirren als zu einer für das Publikum wünschenswerten höheren Markttransparenz beitragen wird. Ohne hinreichenden Grund (Baumbach-Hefermehl aaO Rdn 314 ff zu Paragraph eins, dUWG 668 ff) ist es somit nicht gestattet, die bessere eigene Leistung dadurch besonders herauszustellen, daß ihr eine schlechtere Leistung eines bestimmten Konkurrenten gegenübergestellt und damit auch erheblich in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird (SZ 18/52;
ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte deutlich auf die Nachteile der Erzeugnisse der klagenden Partei hingewiesen und sie mit dem GFK-Schachtboden verglichen. Es ist daher entscheidend, ob ein den Vergleichrechtfertigender Grund vorlag. Auf die Maßgeblichkeit eines hinreichenden begründeten Anlasses für den Vergleich hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 18/52 (vgl dazu Schuhmacher aaO 375, 382 und Kramer aaO 195, 198) abgestellt und damals ausgesprochen, daß die Abwehr ein solcher hinreichender Grund ist, wenn nämlich der Wettbewerber von sich aus zuerst eine vergleichende Reklame vorgenommen hat. Der Oberste Gerichtshof betonte aber, daß die Abwehr nicht der einzige Grund ist, der eine vergleichende Reklame zulässig mache; eine solche sei vielmehr auch dann zulässig, wenn eine Aufklärung der Öffentlichkeit aus berechtigten Gründen notwendig sei. Ein allgemeines Aufklärungsinteresse wurde allerdings in späteren Entscheidungen (ÖBl. 1978, 146 - Milde Sorte; ÖBl. 1982, 12 - 1.000 Leser-Preis) nicht anerkannt.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte deutlich auf die Nachteile der Erzeugnisse der klagenden Partei hingewiesen und sie mit dem GFK-Schachtboden verglichen. Es ist daher entscheidend, ob ein den Vergleichrechtfertigender Grund vorlag. Auf die Maßgeblichkeit eines hinreichenden begründeten Anlasses für den Vergleich hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 18/52 vergleiche dazu Schuhmacher aaO 375, 382 und Kramer aaO 195, 198) abgestellt und damals ausgesprochen, daß die Abwehr ein solcher hinreichender Grund ist, wenn nämlich der Wettbewerber von sich aus zuerst eine vergleichende Reklame vorgenommen hat. Der Oberste Gerichtshof betonte aber, daß die Abwehr nicht der einzige Grund ist, der eine vergleichende Reklame zulässig mache; eine solche sei vielmehr auch dann zulässig, wenn eine Aufklärung der Öffentlichkeit aus berechtigten Gründen notwendig sei. Ein allgemeines Aufklärungsinteresse wurde allerdings in späteren Entscheidungen (ÖBl. 1978, 146 - Milde Sorte; ÖBl. 1982, 12 - 1.000 Leser-Preis) nicht anerkannt.
Der Leitsatz, daß ein besonderer Anlaß bestehen müsse, sich mit der Ware eines anderen zu befassen - er wird in der deutschen Lehre als "geradezu geniales Instrument" bezeichnet [Kramer aaO 198 mit FN 48] - wurde in der Folge über den Abwehrvergleich hinaus auch auf andere rechtfertigende Fälle, wie den Auskunftsvergleich und den sogenannten Fortschrittsvergleich, angewendet (zu dieser Entwicklung instruktiv Wiltschek, Vergleichende Werbung durch gezielte, auch namentliche Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber, in GedS Schönherr [1986] 82). Baumbach-Hefermehl (aaO Rdn 314 zu § 1 dUWG 668 f) betonen, daß die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (System-, Abwehr-, Auskunfts- und Fortschrittsvergleich) zu eng sei und es für die Beurteilung im Rahmen des § 1 UWG darauf ankomme, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen sei. Sonach sei ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers anzuerkennen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber habe und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen halte.Der Leitsatz, daß ein besonderer Anlaß bestehen müsse, sich mit der Ware eines anderen zu befassen - er wird in der deutschen Lehre als "geradezu geniales Instrument" bezeichnet [Kramer aaO 198 mit FN 48] - wurde in der Folge über den Abwehrvergleich hinaus auch auf andere rechtfertigende Fälle, wie den Auskunftsvergleich und den sogenannten Fortschrittsvergleich, angewendet (zu dieser Entwicklung instruktiv Wiltschek, Vergleichende Werbung durch gezielte, auch namentliche Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber, in GedS Schönherr [1986] 82). Baumbach-Hefermehl (aaO Rdn 314 zu Paragraph eins, dUWG 668 f) betonen, daß die Beschränkung der Zulässigkeit vergleichender Werbung auf eng umrissene Sonderfälle (System-, Abwehr-, Auskunfts- und Fortschrittsvergleich) zu eng sei und es für die Beurteilung im Rahmen des Paragraph eins, UWG darauf ankomme, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und der Abnehmer ein sachlicher Grund für die Vergleichung anzuerkennen sei. Sonach sei ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers anzuerkennen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber habe und seine Kritik sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen halte.
Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates hier gegeben. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte verschiedene Auftraggeber der öffentlichen Hand (Gemeinden, Gemeindeverbände), die sich bei der öffentlichen Ausschreibung von Kanalbauarbeiten und deren Vergabe bereits dafür entschieden hatten, den vom Beklagten entwickelten, technisch überlegenen Schachtboden zu verwenden, davon verständigte, daß das Bauunternehmen entgegen der Ausschreibung einen von der klagenden Partei entwickelten Schachtbodenfertigteil verwendete, der den Bedingungen der Vergabe nicht entsprach. Der Beklagte hat also den Werbevergleich nicht von sich aus zu dem Zweck angestellt, um potentielle künftige Interessenten auf die Überlegenheit seines Produktes aufmerksam zu machen und damit den Absatz seiner Lizenznehmer (und der von diesen belieferten Betonwarenerzeuger) zu fördern; er hat vielmehr erst nach der Auftragserteilung der Gemeinden und Gemeindeverbände an das Bauunternehmen, also zu einem Zeitpunkt, als bereits vertraglich festgelegt war, daß sein Schachtboden bei diesen Bauvorhaben verwendet werden sollte, die Auftraggeber darüber aufgeklärt, daß die klagende Partei dem ausführenden Bauunternehmen als Variante andere Schachtböden anbiete und das Bauunternehmen diese auch verwende, obwohl sie nach der Ausschreibung nicht vorgesehen waren. In dieser Situation hatte der Beklagte berechtigten Anlaß, in Wahrung seiner Interessen und der sein Patent verwertenden Gewerbetreibenden die Auftraggeber der Kanalbauten darauf hinzuweisen, daß die vom Bauunternehmen verwendeten Erzeugnisse der klagenden Partei mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen GFK-Schachtboden nicht gleichwertig seien. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Behauptung aufstellte, die klagende Partei habe für das Baulos "Verbandssammler Grundlsee/Bad Aussee" statt GFK-Schachtböden in letzter Zeit entgegen der Ausschreibung ihre eigenen Erzeugnisse geliefert (Pkt. I 3. des Unterlassungsbegehren) weicht von der Diktion des Schreibens des Klägers ab), liegt überhaupt keine vergleichende Werbebehauptung vor; daß etwas anderes geliefert wurde, als in der Ausschreibung vorgesehen war, besagt noch nicht, daß dieses Erzeugnis gegenüber jenem, das verwendet werden sollte, irgendwelche Nachteile aufweist. Vergleichende Werbebehauptungen, die im Zusammenhang mit der vom Beklagten hervorgehobenen Unterlegenheit des Erzeugnisses der klagenden Partei stehen, sind nur die weiteren beanstandeten Äußerungen des Beklagten, daß der von der klagenden Partei eingebaute Schachtboden der Ö-Norm nicht entspreche und daß die Wahl der Muffen ein von der klagenden Partei noch nicht gelöstes Problem sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprechen diese beiden Behauptungen der Wahrheit; die damit vom Beklagten geäußerte Kritik hielt sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen. Der Beklagte durfte auf diese Umstände hinweisen, um gegenüber den Auftraggebern darzutun, daß die Verwendung anderer Schachtböden nicht bedeutungslos sei. Zu dieser Mitteilung war der Beklagte auch deshalb berechtigt, um die Auftraggeber für den Fall künftiger Gebrechen der Kanalschächte schon von vorneherein darüber informiert zu haben, daß die Ursache nicht in dem von ihm entwickelten, in der Ausschreibung vorgesehenen Produkt liegen könne, weil es gar nicht verwendet worden sei.Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des erkennenden Senates hier gegeben. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Beklagte verschiedene Auftraggeber der öffentlichen Hand (Gemeinden, Gemeindeverbände), die sich bei der öffentlichen Ausschreibung von Kanalbauarbeiten und deren Vergabe bereits dafür entschieden hatten, den vom Beklagten entwickelten, technisch überlegenen Schachtboden zu verwenden, davon verständigte, daß das Bauunternehmen entgegen der Ausschreibung einen von der klagenden Partei entwickelten Schachtbodenfertigteil verwendete, der den Bedingungen der Vergabe nicht entsprach. Der Beklagte hat also den Werbevergleich nicht von sich aus zu dem Zweck angestellt, um potentielle künftige Interessenten auf die Überlegenheit seines Produktes aufmerksam zu machen und damit den Absatz seiner Lizenznehmer (und der von diesen belieferten Betonwarenerzeuger) zu fördern; er hat vielmehr erst nach der Auftragserteilung der Gemeinden und Gemeindeverbände an das Bauunternehmen, also zu einem Zeitpunkt, als bereits vertraglich festgelegt war, daß sein Schachtboden bei diesen Bauvorhaben verwendet werden sollte, die Auftraggeber darüber aufgeklärt, daß die klagende Partei dem ausführenden Bauunternehmen als Variante andere Schachtböden anbiete und das Bauunternehmen diese auch verwende, obwohl sie nach der Ausschreibung nicht vorgesehen waren. In dieser Situation hatte der Beklagte berechtigten Anlaß, in Wahrung seiner Interessen und der sein Patent verwertenden Gewerbetreibenden die Auftraggeber der Kanalbauten darauf hinzuweisen, daß die vom Bauunternehmen verwendeten Erzeugnisse der klagenden Partei mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen GFK-Schachtboden nicht gleichwertig seien. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Behauptung aufstellte, die klagende Partei habe für das Baulos "Verbandssammler Grundlsee/Bad Aussee" statt GFK-Schachtböden in letzter Zeit entgegen der Ausschreibung ihre eigenen Erzeugnisse geliefert (Pkt. römisch eins 3. des Unterlassungsbegehren) weicht von der Diktion des Schreibens des Klägers ab), liegt überhaupt keine vergleichende Werbebehauptung vor; daß etwas anderes geliefert wurde, als in der Ausschreibung vorgesehen war, besagt noch nicht, daß dieses Erzeugnis gegenüber jenem, das verwendet werden sollte, irgendwelche Nachteile aufweist. Vergleichende Werbebehauptungen, die im Zusammenhang mit der vom Beklagten hervorgehobenen Unterlegenheit des Erzeugnisses der klagenden Partei stehen, sind nur die weiteren beanstandeten Äußerungen des Beklagten, daß der von der klagenden Partei eingebaute Schachtboden der Ö-Norm nicht entspreche und daß die Wahl der Muffen ein von der klagenden Partei noch nicht gelöstes Problem sei. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprechen diese beiden Behauptungen der Wahrheit; die damit vom Beklagten geäußerte Kritik hielt sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen. Der Beklagte durfte auf diese Umstände hinweisen, um gegenüber den Auftraggebern darzutun, daß die Verwendung anderer Schachtböden nicht bedeutungslos sei. Zu dieser Mitteilung war der Beklagte auch deshalb berechtigt, um die Auftraggeber für den Fall künftiger Gebrechen der Kanalschächte schon von vorneherein darüber informiert zu haben, daß die Ursache nicht in dem von ihm entwickelten, in der Ausschreibung vorgesehenen Produkt liegen könne, weil es gar nicht verwendet worden sei.
Auch die Übersendung eines Lichtbildes, das einen desolaten und unansehnlichen Schachtboden zeigte, machte die im Revisionsverfahren noch streitverfangenen Werbebehauptungen (I 1. bis 3.) nicht wettbewerbswidrig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, konnte sich dieses Lichtbild nur auf die Behauptung des Beklagten beziehen, er hoffe, daß es auch im Sinne der klagenden Partei sei, einwandfreie Produkte herzustellen und zu liefern. Wegen dieses Faktums ist der Beklagte gerade auch deshalb verurteilt worden, weil das Lichtbild ganz unverhohlen eine Herabsetzung der Produkte der klagenden Partei enthielt und zum Ausdruck brachte, daß sie über die Qualität des bildlich dargestellten Erzeugnisses nicht hinauskämen. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß das Weglassen der Worte "insbesondere durch Abbildung eines unansehnlichen und schadhaften Schachtbodens" für den stattgebenden Teil des Klagebegehrens von Bedeutung ist, es hat aber diese Worte bei der Fassung des Urteilsspruches ebenso wie das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, weshalb dieser Teil der Entscheidung berichtigt wird (§ 419 Abs 3 ZPO).Auch die Übersendung eines Lichtbildes, das einen desolaten und unansehnlichen Schachtboden zeigte, machte die im Revisionsverfahren noch streitverfangenen Werbebehauptungen (römisch eins 1. bis 3.) nicht wettbewerbswidrig. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, konnte sich dieses Lichtbild nur auf die Behauptung des Beklagten beziehen, er hoffe, daß es auch im Sinne der klagenden Partei sei, einwandfreie Produkte herzustellen und zu liefern. Wegen dieses Faktums ist der Beklagte gerade auch deshalb verurteilt worden, weil das Lichtbild ganz unverhohlen eine Herabsetzung der Produkte der klagenden Partei enthielt und zum Ausdruck brachte, daß sie über die Qualität des bildlich dargestellten Erzeugnisses nicht hinauskämen. Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, daß das Weglassen der Worte "insbesondere durch Abbildung eines unansehnlichen und schadhaften Schachtbodens" für den stattgebenden Teil des Klagebegehrens von Bedeutung ist, es hat aber diese Worte bei der Fassung des Urteilsspruches ebenso wie das Erstgericht unberücksichtigt gelassen, weshalb dieser Teil der Entscheidung berichtigt wird (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO).
Für die abgewiesenen Teile des Unterlassungsbegehrens (Punkt I 1. bis 3.) ist aber die Vorlage dieses Lichtbildes, das die Erzeugnisse der klagenden Partei herabsetzt, ohne Bedeutung, weil aus dem Lichtbild weder die Normwidrigkeit des Schachtbodens der klagenden Partei (die der Beklagte sachlich begründet hat), noch die Unzulänglichkeit der Muffen hervorgeht; zur Frage der Verwendung eines anderen als des in der Ausschreibung vorgesehenen Schachtbodens hat das Lichtbild überhaupt keinen Bezug. Der Zusatz der klagenden Partei zu Punkt I 3. des Begehrens "sofern sie verschweigt, daß die klagende Partei an der Anbotstellung nicht beteiligt war", ist bedeutungslos, weil den Adressaten des Schreibens des Klägers vom 20. Juni 1984 das bauausführende Unternehmen bekannt gewesen sein mußte.Für die abgewiesenen Teile des Unterlassungsbegehrens (Punkt römisch eins 1. bis 3.) ist aber die Vorlage dieses Lichtbildes, das die Erzeugnisse der klagenden Partei herabsetzt, ohne Bedeutung, weil aus dem Lichtbild weder die Normwidrigkeit des Schachtbodens der klagenden Partei (die der Beklagte sachlich begründet hat), noch die Unzulänglichkeit der Muffen hervorgeht; zur Frage der Verwendung eines anderen als des in der Ausschreibung vorgesehenen Schachtbodens hat das Lichtbild überhaupt keinen Bezug. Der Zusatz der klagenden Partei zu Punkt römisch eins 3. des Begehrens "sofern sie verschweigt, daß die klagende Partei an der Anbotstellung nicht beteiligt war", ist bedeutungslos, weil den Adressaten des Schreibens des Klägers vom 20. Juni 1984 das bauausführende Unternehmen bekannt gewesen sein mußte.
Soweit der Beklagte gegen § 7 UWG verstoßen hat, wurde er zum Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptung gegenüber allen Empfängern verurteilt. Daß die Behauptung über diesen Kreis hinaus gedrungen sei, hat die klagende Partei zwar sinngemäß behauptet, hiefür aber keine Beweise angeboten. Da die herabsetzenden Äußerungen des Beklagten eine fachtechnische Angelegenheit betreffen, die für das breite Publikum nicht von Interesse ist, und auch nicht in Medien, sondern brieflich an einen daran interessierten Empfängerkreis erfolgten, ist ein Hinausdringen über diesen Kreis nicht wahrscheinlich. Es besteht daher kein Veröffentlichungsbedürfnis.Soweit der Beklagte gegen Paragraph 7, UWG verstoßen hat, wurde er zum Widerruf der herabsetzenden Tatsachenbehauptung gegenüber allen Empfängern verurteilt. Daß die Behauptung über diesen Kreis hinaus gedrungen sei, hat die klagende Partei zwar sinngemäß behauptet, hiefür aber keine Beweise angeboten. Da die herabsetzenden Äußerungen des Beklagten eine fachtechnische Angelegenheit betreffen, die für das breite Publikum nicht von Interesse ist, und auch nicht in Medien, sondern brieflich an einen daran interessierten Empfängerkreis erfolgten, ist ein Hinausdringen über diesen Kreis nicht wahrscheinlich. Es besteht daher kein Veröffentlichungsbedürfnis.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.