Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher ihrem Gegner verboten werde, im geschäftlichen Verkehr
1. Prospekte (Warenbeschreibungen), die dem Inhalt und der Zusammenstellung nach denen der Klägerin in den Prospekten Beilagen ./B bis ./D verwechslungsfähig ähnlich sind,
2. Gegenüberstellungen der markenmäßigen Bezeichnungen und
Erzeugnisse der Klägerin mit denen der Antragsgegnerin, wie Cetylan
1 in Schuppen = Cetylalkohol DHW, Cetylan 0 = Lanette 0, Cetylan N =
Lanette N, Cetylan CL extra = Cetiol extra, Ogylan D= Ocenol D,
Ogenol AE Pulver = Lanette E Pulver und Ogenol AE Paste = Lanette E
Paste zu verwenden und
3. ihre Erzeugnisse mit den markenmäßigen Bezeichnungen Cetylan 1, Cetylan 4, Cetylan 0, Cetylan CL, Ogylan H, Ogenol AE Pulver, Cetylan N, Ogenol Extrakt und Emulog F zu benennen.
Sie begrundete ihren Antrag damit, daß die Antragsgegnerin, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Rudolf S. als Alleinvertreter der gefährdeten Partei für Österreich tätig gewesen war, Werbematerial verwende, welches sich bewußt und systematisch an die bisherige von der gefährdeten Partei verwendeten Werbeschriften, die diese ihr für die Abnehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt habe, anlehnen, und ihren Erzeugnissen Bezeichnungen gebe, die eine weitgehende Ähnlichkeit mit denen der gefährdeten Partei haben, wobei sie die Beschreibung der einzelnen Produkte zum größten Teil wörtlich abschreibe. Sie unterstreiche auch die Ähnlichkeit durch die Gegenüberstellung der Warenbezeichnungen der gefährdeten Partei und der von ihr für dieselben Waren verwendeten Beschreibungen in einer Art, die es unklar erscheinen lasse, ob nicht etwa auch die nunmehr von ihr angebotenen Waren Erzeugnisse der gefährdeten Partei wären. So heiße es in einem Geschäftsbrief der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1953:
"Ferner geben wir Ihnen tieferstehend eine Gegenüberstellung der
Dehydag-Bezeichnungen mit unseren heutigen Namen bekannt: Cetylan 1
in Schuppen = Cetylalkohol DHW, Cetylan 0 = Lanette 0, Cetylan N =
Lanette N, Cetylan CL extra = Cetiol extra, Ogylan D = Ocenol D,
Ogenol AE Pulver = Lanette E Pulver, Ogenol AE Paste = Lanette E
Paste."
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung zu
1. und 2. und wies den zu 3. gestellten Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in Punkt 1 und wies das Begehren zu Punkt 2 mit der Begründung ab eine vergleichende Reklame sei dann nicht unzulässig und stelle keinen unerlaubten Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG. dar, wenn die Gegenüberstellung nur über Aufforderung eines Umworbenen erfolge, wenn also der Umworbene sich darüber unterrichten wolle, welche Waren gleicher Gattung der Warenkennzeichnung des Werbenden entsprechen. Aus dem zur Bescheinigung des Anspruches von der gefährdeten Partei vorgelegten Schreiben vom 7. Oktober 1953 ergebe sich aber, daß die Antragsgegnerin die gerügte Gegenüberstellung nur über Aufforderung eines Geschäftspartners vorgenommen habe.
Gegen die Abweisung des Begehrens zu Punkt 2 durch das Rekursgericht erhob die gefährdete Partei Revisionsrekurs; der Oberste Gerichtshof gab nicht Folge.