Begründung:
Die Klägerin erzeugt Final- und Spezialprodukte aus Speisesalz, insbesondere das 'A B SPEZIALC' und das '7-KRöUTER-C', und vertreibt diese wie auch andere Produkte der Österreichischen Salinen.
Die erstbeklagte KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, erzeugt und vertreibt die Produkte 'DSAN HALBC' und 'DSAN KRöUTERHALBC'. Während das Vollsalz der Klägerin einen NaCl-Gehalt von 99 % aufweist, besteht das Halbsalz der Erstbeklagten zu 46,64 % aus NaCl, zu 49,07 % aus KCl und im übrigen aus verschiedenen Mineral- und Rieselstoffen wie Kalium-Glutamat, Magnesiumcitrat, Stärke, Kalium-Phosphat udgl. In den Monaten Februar bis April 1985 veröffentlichte die Erstbeklagte eine Reihe von Zeitungsartikeln und sonstigen Werbeankündigungen, in denen sie jeweils auf die Gesundheitsschädlichkeit übermäßigen Salzkonsums hinwies und zugleich die Vorteile ihres eigenen Produktes anpries. Ein Teil dieser Werbeaussagen, nämlich 'Schmeckt und salzt wie herkömmliches Salz', 'Durch ein Spezialverfahren wird auch der restliche Kochsalzgehalt neutralisiert, so daß es zu keiner Natrium-Belastung des Körpers kommt', 'Kochsalz bildet nämlich zuviel Wasser im Körper, belastet Herz und Kreislauf und trägt zu übergewicht und Bluthochdruck bei. Mit Carlisan ist es möglich, aromatisch zu würzen und gleichzeitig gesünder zu kochen', 'Ersetzt man dieses' - nämlich das Kochsalz - 'beim Würzen etwa zur Hälfte durch ebenso schmackhafte und weitaus bekömmlichere andere Salze wie Kaliumsalz, Magnesiumcitrat, Kaliumphosphat und -glutamat, so schont man seinen Körper', 'Das..... 'HALBC' stellt eine absolute Weltneuheit dar' sind den Beklagten als Verstöße gegen §§ 1 und 2 UWG sowie § 9 LMG mit einstweiliger Verfügung rechtskräftig untersagt worden. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die beiden weiteren Behauptungen 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten', in welchen die Klägerin gleichfalls eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 1 UWG sieht.Die erstbeklagte KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die zweitbeklagte GmbH ist, erzeugt und vertreibt die Produkte 'DSAN HALBC' und 'DSAN KRöUTERHALBC'. Während das Vollsalz der Klägerin einen NaCl-Gehalt von 99 % aufweist, besteht das Halbsalz der Erstbeklagten zu 46,64 % aus NaCl, zu 49,07 % aus KCl und im übrigen aus verschiedenen Mineral- und Rieselstoffen wie Kalium-Glutamat, Magnesiumcitrat, Stärke, Kalium-Phosphat udgl. In den Monaten Februar bis April 1985 veröffentlichte die Erstbeklagte eine Reihe von Zeitungsartikeln und sonstigen Werbeankündigungen, in denen sie jeweils auf die Gesundheitsschädlichkeit übermäßigen Salzkonsums hinwies und zugleich die Vorteile ihres eigenen Produktes anpries. Ein Teil dieser Werbeaussagen, nämlich 'Schmeckt und salzt wie herkömmliches Salz', 'Durch ein Spezialverfahren wird auch der restliche Kochsalzgehalt neutralisiert, so daß es zu keiner Natrium-Belastung des Körpers kommt', 'Kochsalz bildet nämlich zuviel Wasser im Körper, belastet Herz und Kreislauf und trägt zu übergewicht und Bluthochdruck bei. Mit Carlisan ist es möglich, aromatisch zu würzen und gleichzeitig gesünder zu kochen', 'Ersetzt man dieses' - nämlich das Kochsalz - 'beim Würzen etwa zur Hälfte durch ebenso schmackhafte und weitaus bekömmlichere andere Salze wie Kaliumsalz, Magnesiumcitrat, Kaliumphosphat und -glutamat, so schont man seinen Körper', 'Das..... 'HALBC' stellt eine absolute Weltneuheit dar' sind den Beklagten als Verstöße gegen Paragraphen eins und 2 UWG sowie Paragraph 9, LMG mit einstweiliger Verfügung rechtskräftig untersagt worden. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur noch die beiden weiteren Behauptungen 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten', in welchen die Klägerin gleichfalls eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des Paragraph eins, UWG sieht.
Das Erstgericht schloß sich dieser Auffassung an und erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß auch in diesen beiden Punkten. Das Rekursgericht wies den Antrag, den Beklagten auch diese beiden Werbeaussagen zu verbieten, ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Weder mit der Aufforderung 'Versalzen Sie nicht Ihr Leben!' noch mit dem Hinweis 'Salzen verboten' werde in erkennbarer Weise auf die Klägerin Bezug genommen; auch die Behauptung einer Minderwertigkeit der Produkte der Klägerin gegenüber denen der Beklagten sei diesen Werbeaussagen nicht zu entnehmen. Es handle sich vielmehr um allgemein gehaltene Aufforderungen, bei gesundheitsbewußter Ernährung ein übermaß an Salz zu vermeiden. Daß im Zusammenhang mit der Aussage 'Salzen verboten' ein marktbekanntes Emblem der Klägerin verwendet worden wäre, könne gleichfalls nicht gesagt werden. Ebensowenig könne von der Erzeugung 'emotionaler Abneigungen' gegen die Produkte der Klägerin die Rede sein.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen, hilfsweise den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb ihrer Produkte 'HALBC' und 'KRöUTERHALBC' aufzutragen, irreführende und - unter erkennbarer Bezugnahme auf Produkte der Klägerin - herabsetzende Aussagen, insbesondere 'Verkürzen Sie nicht Ihr Leben' und 'Salzen verboten' samt Abbildung einer salzstreuenden Hand in einem Verbotszeichen, wie sie ein Produkt der Klägerin aufweist, zu unterlassen.
Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.