Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge vermögen die Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuzeigen; die Geltendmachung eines angeblichen Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens ist ihnen aber in dritter Instanz schon deshalb verwehrt, weil eine entsprechende Rüge in der Berufung nicht erhoben worden ist. Im übrigen werden mit den Ausführungen zur Mängelrüge keinerlei Verstöße des Berufungsgerichtes gegen die Verfahrensgesetze dargetan; mit ihnen wird vielmehr ausschließlich das Vorliegen von - dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörigen - angeblichen Feststellungsmängeln geltend gemacht. Hiezu wird sogleich bei Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein.
Mit dieser machen die Beklagten erstmals die mangelnde Aktivlegitimation des klagenden Schutzverbandes geltend. Im übrigen beharren sie auf ihrer Rechtsansicht, die beanstandete Rundfunkwerbung habe lediglich die Vorzüge des von der Erstbeklagten erzeugten Biers hervorgehoben, ohne die Mitbewerber schlechthin, geschweige denn bestimmte, namentlich genannte oder doch deutlich erkennbare Mitbewerber, unsachlich anzugreifen oder pauschal herabzusetzen. Mit dieser Werbemaßnahme hätte die Öffentlichkeit nur darauf aufme !sam gemacht werden sollen, daß die Erstbeklagte allein die Zusammensetzung ihres Produktes auch deklariere. Die Passivlegitimation der Beklagten sei auf Grund der vorliegenden Feststellungen noch nicht abschließend beurteilbar und daher zu Unrecht bejaht worden. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung sei im Hinblick auf die inzwischen verstrichene lange Zeitspanne überhaupt verfehlt und - soweit sie auch in zwei Tageszeitungen zugesprochen wurde - jedenfalls zu weitgehend. Alle diese Argumente der Revisionswerber erweisen sich aber aus nachstehenden Gründen als nicht stichhältig:
Die Aktivlegitimation des Klägers ist schon auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen gegeben: Danach gehören nämlich dem Kläger auch die vier größten Bierproduzenten Österreichs als Mitglieder an; nach seiner Satzung soll er Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen. Damit ist aber ohne weiteres davon auszugehen, daß der klagende Schutzverband schon von seiner Mitgliederstruktur her im Sinne des § 14 UWG dazu bestimmt und geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern zu fördern, weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, daß ihm etwa auch andere Personen als Unternehmer angehören. Solches haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebensowenig behauptet wie etwa einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis. Für das Vorliegen einer entsprechenden Mitgliederstruktur (nur Unternehmer oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. deren Gremien oder ähnliche Institutionen) ist aber im Gegensatz zur Meinung der Revision der Kläger nur im Bestreitungsfall beweispflichtig; dasselbe gilt für einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis (ÖBl. 1986, 10 und 100). In diesem Sinne sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG vom Obersten Gerichtshof bisher noch nie in Zweifel gezogen worden ist (vgl. etwa in jüngster Zeit: ÖBl. 1986, 63).Die Aktivlegitimation des Klägers ist schon auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellungen gegeben: Danach gehören nämlich dem Kläger auch die vier größten Bierproduzenten Österreichs als Mitglieder an; nach seiner Satzung soll er Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb bekämpfen. Damit ist aber ohne weiteres davon auszugehen, daß der klagende Schutzverband schon von seiner Mitgliederstruktur her im Sinne des Paragraph 14, UWG dazu bestimmt und geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmern zu fördern, weil nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, daß ihm etwa auch andere Personen als Unternehmer angehören. Solches haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ebensowenig behauptet wie etwa einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis. Für das Vorliegen einer entsprechenden Mitgliederstruktur (nur Unternehmer oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. deren Gremien oder ähnliche Institutionen) ist aber im Gegensatz zur Meinung der Revision der Kläger nur im Bestreitungsfall beweispflichtig; dasselbe gilt für einen Mißbrauch der Prozeßführungsbefugnis (ÖBl. 1986, 10 und 100). In diesem Sinne sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, daß die Legitimation des Klägers zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph 14, UWG vom Obersten Gerichtshof bisher noch nie in Zweifel gezogen worden ist vergleiche etwa in jüngster Zeit: ÖBl. 1986, 63).
In der Sache selbst haben die Vorinstanzen im Gegensatz zur Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung selbst wahrheitsgemäße vergleichende Werbung dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich der Werbende nicht mit der Anpreisung der Vorzüge seiner Ware und Leistungen begnügt, sondern damit zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter Mitbewerber oder auf sonstige Nachteile ihres Angebotes verbindet (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 67 f; Pöch in ÖJZ 1979, 543; ÖBl. 1981, 75; ÖBl. 1982, 12; ÖBl. 1985, 4; ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1988, 6 uva). Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß dem angesprochenen Publikum alle wesentliche Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber den Leistungen der Mitbewerber zu bilden; beschränkt er sich statt dessen auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, meist mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Konkurrenten, dann verläßt er damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums und verstößt so - unabhängig davon, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht - gegen § 1 UWG (ÖBl. 1980, 95; ÖBl. 1984, 5 je mwN; 4 Ob 343/87). Wie schon die Vorinstanzen richtig hervorgehoben haben, ist dies aber gerade hier der Fall: Der beanstandete Werbespot enthält - nicht zuletzt durch den abwertenden Tonfall des Sprechers - insofern einen für das angesprochene Publikum zwar deutlich erkennbaren, aber nicht überprüfbaren unsachlichen Angriff auf alle jene Bierproduzenten, die die Zusammensetzung ihres Produktes nicht auf dem Flaschenetikett deklarieren; ihnen allen wird pauschal der Vorwurf gemacht, daß sie dies gerade deshalb unterließen, weil ihr Bier eben nicht so gebraut wurde, "wie es sich gehört". Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten sind diese Werbebehauptungen eindeutig gegen sämtliche anderen Biererzeuger gerichtet, also insbesondere auch gegen die vier größten Bierproduzenten Österreichs, die dem Kläger als Mitglieder angehören. Eine solche Vorgangsweise ist aber mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes nicht zu vereinbaren, weil damit - ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung - eine Pauschalabwertung sämtlicher Konkurrenzprodukte dahingehend verbunden ist, daß es sich dabei insgesamt um Bier handelt, das nicht so gebraut wurde, "wie es sich gehört". Ohne Rücksicht darauf, ob die Behauptung, nur das Bier der Erstbeklagten bestehe aus "Wasser, Hopfen und Malz und sonst nichts" den Tatsachen entspricht oder nicht, verstößt damit der beanstandete Werbespot bereits gegen § 1 UWG. Nähere Feststellungen über die Richtigkeit dieser Werbebehauptung waren demnach entbehrlich.In der Sache selbst haben die Vorinstanzen im Gegensatz zur Meinung der Beklagten zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung selbst wahrheitsgemäße vergleichende Werbung dann gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wenn sich der Werbende nicht mit der Anpreisung der Vorzüge seiner Ware und Leistungen begnügt, sondern damit zugleich einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Waren oder Leistungen eines oder mehrerer bestimmter Mitbewerber oder auf sonstige Nachteile ihres Angebotes verbindet (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 67 f; Pöch in ÖJZ 1979, 543; ÖBl. 1981, 75; ÖBl. 1982, 12; ÖBl. 1985, 4; ÖBl. 1986, 42; ÖBl. 1988, 6 uva). Wer zu Werbezwecken Vergleiche zieht, muß dem angesprochenen Publikum alle wesentliche Umstände mitteilen, die es in die Lage versetzen, sich ein objektives Urteil über die Vorzüge der angebotenen Leistung gegenüber den Leistungen der Mitbewerber zu bilden; beschränkt er sich statt dessen auf eine der objektiven Nachprüfung entzogene, meist mit Schlagworten operierende Pauschalabwertung der Konkurrenten, dann verläßt er damit den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums und verstößt so - unabhängig davon, ob die beanstandete Gegenüberstellung der Wahrheit entspricht - gegen Paragraph eins, UWG (ÖBl. 1980, 95; ÖBl. 1984, 5 je mwN; 4 Ob 343/87). Wie schon die Vorinstanzen richtig hervorgehoben haben, ist dies aber gerade hier der Fall: Der beanstandete Werbespot enthält - nicht zuletzt durch den abwertenden Tonfall des Sprechers - insofern einen für das angesprochene Publikum zwar deutlich erkennbaren, aber nicht überprüfbaren unsachlichen Angriff auf alle jene Bierproduzenten, die die Zusammensetzung ihres Produktes nicht auf dem Flaschenetikett deklarieren; ihnen allen wird pauschal der Vorwurf gemacht, daß sie dies gerade deshalb unterließen, weil ihr Bier eben nicht so gebraut wurde, "wie es sich gehört". Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten sind diese Werbebehauptungen eindeutig gegen sämtliche anderen Biererzeuger gerichtet, also insbesondere auch gegen die vier größten Bierproduzenten Österreichs, die dem Kläger als Mitglieder angehören. Eine solche Vorgangsweise ist aber mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbes nicht zu vereinbaren, weil damit - ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung - eine Pauschalabwertung sämtlicher Konkurrenzprodukte dahingehend verbunden ist, daß es sich dabei insgesamt um Bier handelt, das nicht so gebraut wurde, "wie es sich gehört". Ohne Rücksicht darauf, ob die Behauptung, nur das Bier der Erstbeklagten bestehe aus "Wasser, Hopfen und Malz und sonst nichts" den Tatsachen entspricht oder nicht, verstößt damit der beanstandete Werbespot bereits gegen Paragraph eins, UWG. Nähere Feststellungen über die Richtigkeit dieser Werbebehauptung waren demnach entbehrlich.
Ebensowenig bedurfte es zur abschließenden rechtlichen Beurteilung einer näheren Prüfung der Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Erstbeklagten und der F*** E*** Gesellschaft mbH. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des erstinstanzlichen Prozeßvorbringens der Beklagten, wonach die letztgenannte Kapitalgesellschaft die gegenständliche Rundfunkwerbung "veranstaltet" habe, die Erstbeklagte für die Unterlassungsverpflichtung gemäß § 18 UWG einstehen müßte. Nach ständiger Rechtsprechung werden nämlich der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb seines Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. Er kann daher selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung, die allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl. 1983, 86; ÖBl. 1985, 136; WBl. 1987, 98; ÖBl. 1988, 26 ua). Wenn aber die F*** E*** Gesellschaft mbH nach den Prozeßbehauptungen der Beklagten für den Vertrieb des von der Erstbeklagten erzeugten Bieres zuständig war, dann lag die der Verkaufsförderung dienende Werbemaßnahme sehr wohl im Interesse des Bierproduzenten, dem diese Handlungsweise zugute kommen mußte. Es genügt, daß die Erstbeklagte auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zur F*** E*** Gesellschaft mbH - welcher der Biervertrieb ja nicht nur rein faktisch überlassen worden sein konnte - in der Lage gewesen wäre, die Sendung des Werbespots zu verhindern. Diese Möglichkeit ist aber vom Berufungsgericht schon deshalb mit Recht bejaht worden, weil nach den Feststellungen zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Erstbeklagten und den drei Geschäftsführern der F*** E*** Gesellschaft mbH Personenidentität besteht. Soweit die Beklagten dies nunmehr in Abrede stellen, verlassen sie die festgestellte Tatsachengrundlage und führen insoweit die Rechtsrüge der Revision nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen beharren sie auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß für die Erstbeklagte keinerlei Möglichkeit einer Einflußnahme bestanden habe; dabei übersehen sie aber, daß nur die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist und diese jedenfalls gegeben war. Für die Anwendung des § 18 UWG ist es hingegen bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmnns tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an (ÖBl. 1980, 128; 3 Ob 117, 118/87 ua). Aus der von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung läßt sich für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen nicht zum Problemkreis der Unternehmerhaftung des § 18 UWG ergangen sind, sondern zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Organ einer Kapitalgesellschaft als unmittelbarer Begeher eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden kann.Ebensowenig bedurfte es zur abschließenden rechtlichen Beurteilung einer näheren Prüfung der Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Erstbeklagten und der F*** E*** Gesellschaft mbH. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des erstinstanzlichen Prozeßvorbringens der Beklagten, wonach die letztgenannte Kapitalgesellschaft die gegenständliche Rundfunkwerbung "veranstaltet" habe, die Erstbeklagte für die Unterlassungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, UWG einstehen müßte. Nach ständiger Rechtsprechung werden nämlich der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb seines Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. Er kann daher selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach Paragraph 18, UWG ist eine reine Erfolgshaftung, die allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147; ÖBl. 1983, 86; ÖBl. 1985, 136; WBl. 1987, 98; ÖBl. 1988, 26 ua). Wenn aber die F*** E*** Gesellschaft mbH nach den Prozeßbehauptungen der Beklagten für den Vertrieb des von der Erstbeklagten erzeugten Bieres zuständig war, dann lag die der Verkaufsförderung dienende Werbemaßnahme sehr wohl im Interesse des Bierproduzenten, dem diese Handlungsweise zugute kommen mußte. Es genügt, daß die Erstbeklagte auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zur F*** E*** Gesellschaft mbH - welcher der Biervertrieb ja nicht nur rein faktisch überlassen worden sein konnte - in der Lage gewesen wäre, die Sendung des Werbespots zu verhindern. Diese Möglichkeit ist aber vom Berufungsgericht schon deshalb mit Recht bejaht worden, weil nach den Feststellungen zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Erstbeklagten und den drei Geschäftsführern der F*** E*** Gesellschaft mbH Personenidentität besteht. Soweit die Beklagten dies nunmehr in Abrede stellen, verlassen sie die festgestellte Tatsachengrundlage und führen insoweit die Rechtsrüge der Revision nicht gesetzmäßig aus. Im übrigen beharren sie auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß für die Erstbeklagte keinerlei Möglichkeit einer Einflußnahme bestanden habe; dabei übersehen sie aber, daß nur die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist und diese jedenfalls gegeben war. Für die Anwendung des Paragraph 18, UWG ist es hingegen bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmnns tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an (ÖBl. 1980, 128; 3 Ob 117, 118/87 ua). Aus der von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung läßt sich für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil diese Entscheidungen nicht zum Problemkreis der Unternehmerhaftung des Paragraph 18, UWG ergangen sind, sondern zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Organ einer Kapitalgesellschaft als unmittelbarer Begeher eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden kann.
Schließlich liegen entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung überhaupt, aber auch für eine solche im begehrten und zugesprochenen Umfang vor, weil gerade mit Rücksicht auf die Intensität der oftmals wiederholten Rundfunkwerbung eine Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums trotz des bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (11. November 1986) verflossenen Zeitraumes von - höchstens - einem Jahr geboten ist (ÖBl. 1975, 43; ÖBl. 1979, 80; ÖBl. 1980, 159; ÖBl. 1981, 51 ua). Im Hinblick auf die festgestellte oftmalige Wiederholung des mit Recht beanstandeten Werbespots im Hörfunkprogramm Ö3 ist aber auch davon auszugehen, daß die Werbeaussage einem unbestimmten und nicht näher eingrenzbaren Kreis von Radiohörern in ganz Österreich zur Kenntnis gelangt ist. Zur Aufklärung des Publikums reicht daher die bloß einmalige Verlesung des Urteilsspruches (daß nur eine solche einmalige Verlesung zugesprochen wurde, ergibt sich unmißverständlich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes) im Werbeblock des Österreichischen Rundfunks (Programm Ö3) nicht aus; die darüber hinausgehende Einschaltung des Urteilsspruches in den beiden größten Tageszeitungen Österreichs entspricht vielmehr im vorliegenden Fall durchaus dem Ausmaß und der Intensität der gesetzwidrigen Werbung und ist daher auch in diesem Umfang gerechtfertigt (vgl. ÖBl. 1985, 8).Schließlich liegen entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung überhaupt, aber auch für eine solche im begehrten und zugesprochenen Umfang vor, weil gerade mit Rücksicht auf die Intensität der oftmals wiederholten Rundfunkwerbung eine Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums trotz des bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (11. November 1986) verflossenen Zeitraumes von - höchstens - einem Jahr geboten ist (ÖBl. 1975, 43; ÖBl. 1979, 80; ÖBl. 1980, 159; ÖBl. 1981, 51 ua). Im Hinblick auf die festgestellte oftmalige Wiederholung des mit Recht beanstandeten Werbespots im Hörfunkprogramm Ö3 ist aber auch davon auszugehen, daß die Werbeaussage einem unbestimmten und nicht näher eingrenzbaren Kreis von Radiohörern in ganz Österreich zur Kenntnis gelangt ist. Zur Aufklärung des Publikums reicht daher die bloß einmalige Verlesung des Urteilsspruches (daß nur eine solche einmalige Verlesung zugesprochen wurde, ergibt sich unmißverständlich aus den Entscheidungsgründen des Erstgerichtes) im Werbeblock des Österreichischen Rundfunks (Programm Ö3) nicht aus; die darüber hinausgehende Einschaltung des Urteilsspruches in den beiden größten Tageszeitungen Österreichs entspricht vielmehr im vorliegenden Fall durchaus dem Ausmaß und der Intensität der gesetzwidrigen Werbung und ist daher auch in diesem Umfang gerechtfertigt vergleiche ÖBl. 1985, 8).
Der Revision mußte daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.