Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile betreiben in Linz konzessionierte Steinmetzbetriebe. Die Klägerin unterhält beim Urnenhain eine Filiale in einem mit Rundumverglasung ausgeführten Verkaufsraum; die Beklagte hat in unmittelbarer Nähe davon ihre weitläufige Betriebsstätte. Weitere Steinmetzbetriebe sind im Einzugsbereich des Urnenhains nicht ansässig.
Die Beklagte wirbt für ihre Grabanlagen mit gedruckten Faltblättern und vervielfältigten Schreiben, denen Preislisten und Antwortpostkarten angeschlossen sind, unmittelbar bei solchen Personen, in deren Familie ein Todesfall eingetreten ist. Sie lädt Kaufinteressierte zu einem Kontaktgespräch und einer Besichtigung ihrer "Grabmal-Freiluft-Ausstellung" ein. Diese Ausstellung erläutert sie in ihrem Faltblatt folgendermaßen:
"Sie wollen sich sicher nur witterungsgeprüfte Originalqualität in natürlicher Umgebung aussuchen. Deswegen vermeiden wir auch Vortäuschungen in einem wesensfremden gläsernen Verkaufskiosk. Nur in einer Freiluftausstellung werden Sie die verschiedensten Grabanlagen genauso sehen, wie diese später auf den Friedhöfen wirken werden......".
In den vervielfältigten Schreiben führt die Beklagte unter anderem aus:
"Wir vermeiden mit unserer Freiluftausstellung bewußt eine wesensfremde, verzerrende Präsentation unserer Produkte, wie sie in einem Glaskiosk der Fall ist".
Mit der Behauptung, daß diese Äußerungen geeignet seien, den Betrieb ihres zwar nicht namentlich genannten, aber erkennbar betroffenen Unternehmens zu schädigen, (§ 7 UWG), in jedem Fall aber die Grenzen zulässiger vergleichender Werbung überschritten (§ 1 UWG), begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung, sie vermeide mit ihrer Freiluft-Ausstellung bewußt eine wesensfremde, verzerrende Präsentation ihrer Produkte, wie sie in einem Glaskiosk der Fall sei, sowie die Ankündigung, sie vermeide Vortäuschungen in einem wesensfremden, gläsernen Verkaufskiosk, zu unterlassen. Außerdem stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, weil die herabsetzenden Äußerungen einer unbestimmten Anzahl von Personen zugegangen seien und es zur Beseitigung der wettbewerbsschädlichen Wirkung einer entsprechenden Bekanntmachung bedürfe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ihr Werbekonzept sei schon vor der Eröffnung der in ihrer Nähe gelegenen Zweigstelle der Klägerin erstellt worden. Die von der Klägerin beanstandeten Werbebehauptungen seien nicht wettbewerbswidrig; sie stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Eröffnung dieses Filialbetriebes. Für auswärtige Kunden wäre ein solcher Zusammenhang auch nicht erkennbar. Im Einzugsgebiet der Beklagten gebe es zahlreiche Steinmetzbetriebe, die ihre Produkte nicht im Freien, sondern in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Glaskiosken, ausstellten. Im übrigen seien die beanstandeten Werbebehauptungen nachweislich wahr: Es sei eine durch Sachverständige jederzeit nachprüfbare Erfahrungstatsache, daß Grabsteine und Grabanlagen, die in einem geschlossenen Raum ausgestellt werden, nicht jene Wirkung auf den Betrachter entfalteten, die ihnen im Freien zukomme. Deshalb stelle die Beklagte alle ihre Erzeugnisse im Freien aus und führe sie ihren Kunden "in den entsprechenden Verwitterungszuständen im Zeitablauf" vor Augen. Daß diese wirklichkeitsnahe Präsentation von Grabanlagen und -steinen einer Ausstellung in geschlossenen Räumen vorzuziehen sei, liege auf der Hand. Die Beklagte habe keine Tatsachen behauptet, die geeignet seien, den Betrieb oder Kredit der Klägerin zu schädigen. Sie habe keinesfalls erklärt, daß deren Produkte von schlechter Qualität seien, sondern nur den tatsächlichen und nachweisbaren Vorzug der Ausstellung ihrer, der Beklagten, Produkte im Freien zum Ausdruck gebracht. Auch die Grenzen zulässiger vergleichender Wirkung habe sie eingehalten.Mit der Behauptung, daß diese Äußerungen geeignet seien, den Betrieb ihres zwar nicht namentlich genannten, aber erkennbar betroffenen Unternehmens zu schädigen, (Paragraph 7, UWG), in jedem Fall aber die Grenzen zulässiger vergleichender Werbung überschritten (Paragraph eins, UWG), begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung, sie vermeide mit ihrer Freiluft-Ausstellung bewußt eine wesensfremde, verzerrende Präsentation ihrer Produkte, wie sie in einem Glaskiosk der Fall sei, sowie die Ankündigung, sie vermeide Vortäuschungen in einem wesensfremden, gläsernen Verkaufskiosk, zu unterlassen. Außerdem stellt die Klägerin ein Urteilsveröffentlichungsbegehren, weil die herabsetzenden Äußerungen einer unbestimmten Anzahl von Personen zugegangen seien und es zur Beseitigung der wettbewerbsschädlichen Wirkung einer entsprechenden Bekanntmachung bedürfe. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ihr Werbekonzept sei schon vor der Eröffnung der in ihrer Nähe gelegenen Zweigstelle der Klägerin erstellt worden. Die von der Klägerin beanstandeten Werbebehauptungen seien nicht wettbewerbswidrig; sie stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Eröffnung dieses Filialbetriebes. Für auswärtige Kunden wäre ein solcher Zusammenhang auch nicht erkennbar. Im Einzugsgebiet der Beklagten gebe es zahlreiche Steinmetzbetriebe, die ihre Produkte nicht im Freien, sondern in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Glaskiosken, ausstellten. Im übrigen seien die beanstandeten Werbebehauptungen nachweislich wahr: Es sei eine durch Sachverständige jederzeit nachprüfbare Erfahrungstatsache, daß Grabsteine und Grabanlagen, die in einem geschlossenen Raum ausgestellt werden, nicht jene Wirkung auf den Betrachter entfalteten, die ihnen im Freien zukomme. Deshalb stelle die Beklagte alle ihre Erzeugnisse im Freien aus und führe sie ihren Kunden "in den entsprechenden Verwitterungszuständen im Zeitablauf" vor Augen. Daß diese wirklichkeitsnahe Präsentation von Grabanlagen und -steinen einer Ausstellung in geschlossenen Räumen vorzuziehen sei, liege auf der Hand. Die Beklagte habe keine Tatsachen behauptet, die geeignet seien, den Betrieb oder Kredit der Klägerin zu schädigen. Sie habe keinesfalls erklärt, daß deren Produkte von schlechter Qualität seien, sondern nur den tatsächlichen und nachweisbaren Vorzug der Ausstellung ihrer, der Beklagten, Produkte im Freien zum Ausdruck gebracht. Auch die Grenzen zulässiger vergleichender Wirkung habe sie eingehalten.
Der Erstrichter gab der Klage statt. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Sachverhaltes kam er zu folgender rechtlicher Beurteilung:
Die Beklagte habe mit ihren Werbemaßnahmen sowohl gegen § 1 UWG als auch gegen § 7 UWG verstoßen. Der wahrheitsgemäße Vergleich von Waren oder Produktionssystemen sei zulässig, solange nur auf die eigenen Vorzüge und nicht auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse eines namentlich Genannten oder doch deutlich erkennbaren Mitbewerbers hingewiesen werde. Der Werbende müsse beweisen, daß er seine systemvergleichende oder kritisierende vergleichende Werbung sachlich und wahrheitsgemäß betrieben habe. Es genüge, wenn eine herabsetzende Behauptung auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werden könne. Auch eine wahre vergleichende Reklame verstoße gegen § 1 UWG, wenn für sie kein hinreichender Grund vorliege. Ein solcher sei etwa die Abwehr oder die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit aufzuklären; auch hiefür sei der Beklagte beweispflichtig. Die Werbetexte der Beklagten enthielten zweifellos herabsetzende Behauptungen, die auf Grund der unmittelbaren Nähe des Standortes der Beklagten zur Betriebsstätte der Klägerin mit ihrem rundum verglasten Verkaufsraum auf diese bezogen werden könnten. Damit habe die Beklagte die Grenzen zulässiger vergleichender Werbung überschritten. Selbst wenn eine wahre vergleichende Reklame vorläge, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Öffentlichkeit in dieser Weise aufzuklären. Der Hinweis der Beklagten, daß in ihrem Einzugsbereich mehrere Steinmetzbetriebe ihre Produkte nur in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellten, sei nicht zielführend; dadurch würde lediglich der Kreis der Klageberechtigten erweitert, nicht aber die Aktivlegitimation der Klägerin beeinträchtigt. Die Beklagte habe aber auch den Tatbestand der Anschwärzung nach § 7 UWG verwirklicht. Die von ihr benützten Ausdrücke "Vortäuschung", "wesensfremd", "verzerrend" seien bereits im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme für eine nicht korrekte Handlungsweise; sie seien Elemente einer klaren Herabsetzung und sicherlich geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Nur der strikt erbrachte Wahrheitsbeweis hätte die Beklagte "exkulpieren" können; auf guten Glauben könne sie sich hingegen nicht berufen. Es möge zwar zutreffen, daß die Präsentation der Grabanlagen im Rahmen einer Freiluftausstellung für den Betrachter vorteilhafter sei als die Ausstellung in einem Glaskiosk. Daß aber die Ausstellung in einem Glaspavillion geradezu eine wesensfremde, verzerrende Präsentation wäre und damit etwas vorgetäuscht würde, sei "schlicht übertrieben und unwahr". Den Wahrheitsbeweis hiefür könne die Beklagte auch nicht durch die von ihr angebotenen Beweismittel (Zeugen, Parteienvernehmung und Ortsaugenschein) erbringen. Das Unterlassungsbegehren sei demnach gerechtfertigt.Die Beklagte habe mit ihren Werbemaßnahmen sowohl gegen Paragraph eins, UWG als auch gegen Paragraph 7, UWG verstoßen. Der wahrheitsgemäße Vergleich von Waren oder Produktionssystemen sei zulässig, solange nur auf die eigenen Vorzüge und nicht auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse eines namentlich Genannten oder doch deutlich erkennbaren Mitbewerbers hingewiesen werde. Der Werbende müsse beweisen, daß er seine systemvergleichende oder kritisierende vergleichende Werbung sachlich und wahrheitsgemäß betrieben habe. Es genüge, wenn eine herabsetzende Behauptung auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werden könne. Auch eine wahre vergleichende Reklame verstoße gegen Paragraph eins, UWG, wenn für sie kein hinreichender Grund vorliege. Ein solcher sei etwa die Abwehr oder die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit aufzuklären; auch hiefür sei der Beklagte beweispflichtig. Die Werbetexte der Beklagten enthielten zweifellos herabsetzende Behauptungen, die auf Grund der unmittelbaren Nähe des Standortes der Beklagten zur Betriebsstätte der Klägerin mit ihrem rundum verglasten Verkaufsraum auf diese bezogen werden könnten. Damit habe die Beklagte die Grenzen zulässiger vergleichender Werbung überschritten. Selbst wenn eine wahre vergleichende Reklame vorläge, hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Öffentlichkeit in dieser Weise aufzuklären. Der Hinweis der Beklagten, daß in ihrem Einzugsbereich mehrere Steinmetzbetriebe ihre Produkte nur in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellten, sei nicht zielführend; dadurch würde lediglich der Kreis der Klageberechtigten erweitert, nicht aber die Aktivlegitimation der Klägerin beeinträchtigt. Die Beklagte habe aber auch den Tatbestand der Anschwärzung nach Paragraph 7, UWG verwirklicht. Die von ihr benützten Ausdrücke "Vortäuschung", "wesensfremd", "verzerrend" seien bereits im allgemeinen Sprachgebrauch Synonyme für eine nicht korrekte Handlungsweise; sie seien Elemente einer klaren Herabsetzung und sicherlich geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Nur der strikt erbrachte Wahrheitsbeweis hätte die Beklagte "exkulpieren" können; auf guten Glauben könne sie sich hingegen nicht berufen. Es möge zwar zutreffen, daß die Präsentation der Grabanlagen im Rahmen einer Freiluftausstellung für den Betrachter vorteilhafter sei als die Ausstellung in einem Glaskiosk. Daß aber die Ausstellung in einem Glaspavillion geradezu eine wesensfremde, verzerrende Präsentation wäre und damit etwas vorgetäuscht würde, sei "schlicht übertrieben und unwahr". Den Wahrheitsbeweis hiefür könne die Beklagte auch nicht durch die von ihr angebotenen Beweismittel (Zeugen, Parteienvernehmung und Ortsaugenschein) erbringen. Das Unterlassungsbegehren sei demnach gerechtfertigt.
Die Klägerin habe auch Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils. Durch eine solche Veröffentlichung solle vor allem das Publikum aufgeklärt und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegengewirkt werden; sie habe nicht den Charakter einer Strafe, sondern solle den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Die Beklagte habe den Wettbewerbsverstoß durch eine Postwurfsendung an einen unbestimmten Personenkreis begangen; das Werbematerial werde überdies bei auswärtigen Kontaktgesprächen verwendet. Eine Aufklärung des Publikums sei daher nur durch eine Urteilsveröffentlichung in einer Oberösterreichischen Tageszeitung zu erwarten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige.
Rechtlich führte es aus:
Es möge richtig sein, daß die Präsentation von Grabanlagen und Grabsteinen im Freien wirklichkeitsnäher sei als deren Ausstellung in geschlossenen Räumlichkeiten. Das bedeute jedoch keinesfalls, daß eine solche Präsentation in einem gläsernen Verkaufskiosk "wesensfremd und verzerrend" wirke; auch von einer "Vortäuschung" könne in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Dies bedürfe keines weiteren Beweises und könne auch nicht durch einen - von der Beklagten in erster Instanz gar nicht
beantragten - Sachverständigenbeweis widerlegt werden. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Äußerung geeignet ist, ein Konkurrenzunternehmen herabzusetzen, seien Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen könnten, immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bediene. Wer eine mehrdeutige Äußerung mache, müsse die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Demnach sei davon auszugehen, daß man bei oberflächlichem Lesen der von der Klägerin beanstandeten Sätze in dem Schreiben der Beklagten den Eindruck gewinne, daß Steinmetzbetriebe, die ihre Erzeugnisse nicht im Freien präsentierten, Vortäuschungen durch eine wesensfremde, verzerrende Präsentation begingen. Damit würden Tatsachen behauptet und verbreitet, die den Betrieb solcher Unternehmen oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen geeignet seien. Das sei auch dann wettbewerbswidrig, wenn die Präsentation von Grabanlagen im Freien tatsächlich wirklichkeitsnäher sei als ihre Ausstellung in geschlossenen Räumen. In den Worten "Vortäuschung", "wesensfremd", "verzerrend" sei eine von ihrem Tatsachenkern her nicht gerechtfertigte Herabsetzung jener Mitbewerber, die ihre Produkte nicht im Freien präsentieren, zu erblicken. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, dann dürfte man, um den Vorwurf zu entgehen, daß man den interessierten Kunden durch wesensfremde und verzerrende Präsentation etwas vortäusche, Gartenmöbel nur in einem Garten, Boote nur am Wasser, Dachschindeln nur im Freien, womöglich auf Dächern, usw. präsentieren.
Die umstrittenen Werbebehauptungen der Beklagten seien aber auch als vergleichende Werbung zu werten, bei der die Konkurrenz in unsachlicher Weise herabgesetzt werde; sie verstießen daher auch gegen § 1 UWG.Die umstrittenen Werbebehauptungen der Beklagten seien aber auch als vergleichende Werbung zu werten, bei der die Konkurrenz in unsachlicher Weise herabgesetzt werde; sie verstießen daher auch gegen Paragraph eins, UWG.
Richtig sei, daß die Klägerin in den beanstandeten Äußerungen nicht namentlich erwähnt werde; es genüge jedoch, wenn eine herabsetzende Behauptung auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werden könne. Die Beklagte gebe selbst zu, daß sich ein Geschäftslokal der Klägerin in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebsstätte befindet. Sie fordere den angesprochenen Kundenkreis ausdrücklich auf, ihre Grabmal-Freiluft-Ausstellung zu besichtigen; bei einer solchen Besichtigung werde aber den Kunden angesichts des in unmittelbarer Nähe gelegenen gläsernen Verkaufskiosks der Klägerin sofort klar, daß sich die als "Vortäuschung", "wesensfremd" und "verzerrend" bezeichnende Präsentation von Grabsteinen und Gräbern auf das benachbarte Unternehmen der Klägerin beziehe. Die von der Beklagten vermißten Feststellungen, daß die Erstellung ihres neuen Werbekonzeptes nicht im Zusammenhang mit der Niederlassung der Klägerin gestanden sei und auswärtige Kunden auf Grund des Textes der Prospekte keinen solchen Zusammenhang feststellen könnten, seien zu Recht unterblieben. Aus welchen Beweggründen die Beklagte ihre Werbekampagne gestartet habe, sei nämlich unerheblich. Für den Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG werde Verschulden nicht gefordert; dieser Anspruch sei schon dann zu bejahen, wenn dem Mitteilenden der Beweis der Wahrheit nicht gelinge. Die Haftung bestehe unabhängig von der Kenntnis der Unwahrheit; weder Schädigungsabsicht noch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seien notwendig.Richtig sei, daß die Klägerin in den beanstandeten Äußerungen nicht namentlich erwähnt werde; es genüge jedoch, wenn eine herabsetzende Behauptung auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen werden könne. Die Beklagte gebe selbst zu, daß sich ein Geschäftslokal der Klägerin in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebsstätte befindet. Sie fordere den angesprochenen Kundenkreis ausdrücklich auf, ihre Grabmal-Freiluft-Ausstellung zu besichtigen; bei einer solchen Besichtigung werde aber den Kunden angesichts des in unmittelbarer Nähe gelegenen gläsernen Verkaufskiosks der Klägerin sofort klar, daß sich die als "Vortäuschung", "wesensfremd" und "verzerrend" bezeichnende Präsentation von Grabsteinen und Gräbern auf das benachbarte Unternehmen der Klägerin beziehe. Die von der Beklagten vermißten Feststellungen, daß die Erstellung ihres neuen Werbekonzeptes nicht im Zusammenhang mit der Niederlassung der Klägerin gestanden sei und auswärtige Kunden auf Grund des Textes der Prospekte keinen solchen Zusammenhang feststellen könnten, seien zu Recht unterblieben. Aus welchen Beweggründen die Beklagte ihre Werbekampagne gestartet habe, sei nämlich unerheblich. Für den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, UWG werde Verschulden nicht gefordert; dieser Anspruch sei schon dann zu bejahen, wenn dem Mitteilenden der Beweis der Wahrheit nicht gelinge. Die Haftung bestehe unabhängig von der Kenntnis der Unwahrheit; weder Schädigungsabsicht noch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seien notwendig.
Auch das berechtigte Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG) sei zu bejahen. Jeder interessierte Kunde, der durch die Werbeschriften der Beklagten unterrichtet wurde, könne nämlich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, sobald er zum Urnenhainweg komme, erkennen, daß die Beklagte jedenfalls auch die Klägerin gemeint habe, wenn sie von "Vortäuschungen" in einem "wesensfremden gläsernen Verkaufskiosk" gesprochen habe. Deshalb sei es gerechtfertigt, den von der beklagten Partei angesprochenen Kundenkreis, dessen Umfang zwar nicht genau abgeschätzt werden könne, der sich jedoch sicherlich auf ganz Linz erstrecke, durch ein Inserat in den "Oberösterreichischen Nachrichten" über die wettbewerbswidrige Handlungsweise der Beklagten zu informieren.Auch das berechtigte Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG) sei zu bejahen. Jeder interessierte Kunde, der durch die Werbeschriften der Beklagten unterrichtet wurde, könne nämlich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, sobald er zum Urnenhainweg komme, erkennen, daß die Beklagte jedenfalls auch die Klägerin gemeint habe, wenn sie von "Vortäuschungen" in einem "wesensfremden gläsernen Verkaufskiosk" gesprochen habe. Deshalb sei es gerechtfertigt, den von der beklagten Partei angesprochenen Kundenkreis, dessen Umfang zwar nicht genau abgeschätzt werden könne, der sich jedoch sicherlich auf ganz Linz erstrecke, durch ein Inserat in den "Oberösterreichischen Nachrichten" über die wettbewerbswidrige Handlungsweise der Beklagten zu informieren.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie "unvollständiger Sachverhaltsfeststellung (Mangelhaftigkeit des Verfahrens)" mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.