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Rechtssatz RS0078123×

Rechtssatz RS0078123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078123

Geschäftszahl

4Ob309/67; 4Ob379/71; 4Ob319/79; 4Ob343/87

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Rechtssatz

Wenn auch sachlich vorgebrachte und auf wahren Tatsachen beruhende Kritik des Mitbewerbers im allgemeinen erlaubt ist (Paragraph 7, UWG "sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind"), verstößt diese doch gegen die guten Sitten, wenn sie erkennbar zum Zweck der Werbung für das eigene Unternehmen geübt wird. Wird diese Werbung neben die Kritik am Mitbewerber gestellt, dann wird die Kritik am Konkurrenten zur Reklame für das eigene Unternehmen und die eigene Leistung; infolge einer solchen Gegenüberstellung, die die Mängel beim Mitbewerber nicht zur wahrheitsgemäßen Information des Publikums, sondern zur Hervorhebung des eigenen Unternehmens benützt, wird auch die Mitteilung wahrer Tatsachen wettbewerbsfremd und verstößt gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/67
    Entscheidungstext OGH 18.04.1967 4 Ob 309/67
    Veröff: ÖBl 1967,85
  • 4 Ob 379/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 4 Ob 379/71
    Veröff: ÖBl 1973,34
  • 4 Ob 319/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 319/79
    Auch; Veröff: ÖBl 1980,95
  • 4 Ob 343/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 343/87
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0078123

Dokumentnummer

JJR_19670418_OGH0002_0040OB00309_6700000_001