Rechtssatz RS0078076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078076
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Sogar eine sachlich vorgebrachte und auf Tatsachen beruhende Kritik an einem Mitbewerber verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie erkennbar eine Werbung für das eigene Unternehmen bezweckt und der Hinweis auf die Mängel der Leistung des Konkurrenten weniger einer wahrheitsgemäßen Information des Publikums als vielmehr der Hervorhebung des eigenen Unternehmens dient (so schon ÖBl 1980,95 mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078076
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00343_8700000_001