Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem im wesentlichen gleichartigen Sachverhalt fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 236 a GewO idF der GRNov 1976 BGBl 253 unterlagen der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen solcher Linsen der Konzessionspflicht (seit 1.7.1993 ist an die Stelle dieser Bestimmung § 224 GewO idF GRNov 1992 getreten, wonach diese Tätigkeit der Bewilligungspflicht unterliegt.) Die Erteilung der Konzession für dieses Gewerbe erforderte gemäß § 236 b GewO ua die Erbringung des Befähigungsnachweises (diese Voraussetzung ergibt sich jetzt aus § 225 idF der GRNov 1992.) Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20.Oktober 1976 BGBl 675 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker ist die gemäß § 236 b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker nachzuweisen durchNach Paragraph 236, a GewO in der Fassung der GRNov 1976 Bundesgesetzblatt 253 unterlagen der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen solcher Linsen der Konzessionspflicht (seit 1.7.1993 ist an die Stelle dieser Bestimmung Paragraph 224, GewO in der Fassung GRNov 1992 getreten, wonach diese Tätigkeit der Bewilligungspflicht unterliegt.) Die Erteilung der Konzession für dieses Gewerbe erforderte gemäß Paragraph 236, b GewO ua die Erbringung des Befähigungsnachweises (diese Voraussetzung ergibt sich jetzt aus Paragraph 225, in der Fassung der GRNov 1992.) Nach Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20.Oktober 1976 Bundesgesetzblatt 675 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker ist die gemäß Paragraph 236, b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über das an einer inländischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde und über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzulegende Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung.
Sowohl der Gegenstand der Konzessionsprüfung (§ 2 der Verordnung) als auch der Inhalt des Lehrganges (§ 6 Abs 2 der Verordnung) sind in der Verordnung näher geregelt.Sowohl der Gegenstand der Konzessionsprüfung (Paragraph 2, der Verordnung) als auch der Inhalt des Lehrganges (Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung) sind in der Verordnung näher geregelt.
Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen (§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3.Dezember 1976 BGBl 698 über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker).Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen (Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3.Dezember 1976 Bundesgesetzblatt 698 über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker).
Die Beklagte ist sowohl Fachärztin für Augenheilkunde als auch Inhaberin der Konzession für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (Beilage ./D); dieses Gewerbe übt sie auch aus.
Wendet sich jemand - wie es hier Christian G***** nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen getan hat - an einen Facharzt für Augenheilkunde mit dem Ersuchen, ihm Kontaktlinsen "zu verschreiben", dann ist der Arzt - sofern er die ärztliche Beratung oder Behandlung übernimmt - dazu verpflichtet, die Augen des Patienten darauf zu untersuchen, ob Kontaktlinsen erforderlich sind und ob eine Kontraindikation (§ 2 V BGBl 1976/698) besteht. Ist - wie bei Christian G***** - das Verwenden von Kontaktlinsen nicht nur nicht nachteilig, sondern sogar geboten, dann hat der Arzt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 22 Abs 1 ÄrzteG die Pflicht, die entsprechende Bestätigung auszustellen.Wendet sich jemand - wie es hier Christian G***** nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen getan hat - an einen Facharzt für Augenheilkunde mit dem Ersuchen, ihm Kontaktlinsen "zu verschreiben", dann ist der Arzt - sofern er die ärztliche Beratung oder Behandlung übernimmt - dazu verpflichtet, die Augen des Patienten darauf zu untersuchen, ob Kontaktlinsen erforderlich sind und ob eine Kontraindikation (Paragraph 2, römisch fünf BGBl 1976/698) besteht. Ist - wie bei Christian G***** - das Verwenden von Kontaktlinsen nicht nur nicht nachteilig, sondern sogar geboten, dann hat der Arzt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG die Pflicht, die entsprechende Bestätigung auszustellen.
Lehnt ein Augenarzt, an den ein solcher Wunsch herangetragen wird, von Haus aus die Übernahme einer solchen Person in seine Beratung oder Behandlung ab, dann liegt darin - da der Fall drohender Lebensgefahr (§ 21 ÄrzteG) in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommt - kein Verstoß gegen § 22 Abs 1 ÄrzteG. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte Christian G***** - wenn auch erst nach seiner Zusicherung, von ihr die Kontaktlinsen zu beziehen und anpassen zu lassen - in Behandlung genommen. Als er dann - offenbar auf Grund des ihm zu hoch erscheinenden Preises - von diesem Auftrag zurücktrat, hatte ihn die Beklagte schon untersucht, hätte sie doch sonst kein Honorar verrechnen können. Da die Kontaktlinsen für Christian G***** angezeigt waren, hätte sie im Interesse dieses Patienten sehr wohl die nach § 2 der V BGBl 1976/698 erforderliche Bestätigung ausstellen müssen.Lehnt ein Augenarzt, an den ein solcher Wunsch herangetragen wird, von Haus aus die Übernahme einer solchen Person in seine Beratung oder Behandlung ab, dann liegt darin - da der Fall drohender Lebensgefahr (Paragraph 21, ÄrzteG) in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommt - kein Verstoß gegen Paragraph 22, Absatz eins, ÄrzteG. Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte Christian G***** - wenn auch erst nach seiner Zusicherung, von ihr die Kontaktlinsen zu beziehen und anpassen zu lassen - in Behandlung genommen. Als er dann - offenbar auf Grund des ihm zu hoch erscheinenden Preises - von diesem Auftrag zurücktrat, hatte ihn die Beklagte schon untersucht, hätte sie doch sonst kein Honorar verrechnen können. Da die Kontaktlinsen für Christian G***** angezeigt waren, hätte sie im Interesse dieses Patienten sehr wohl die nach Paragraph 2, der römisch fünf BGBl 1976/698 erforderliche Bestätigung ausstellen müssen.
Tatsächlich hat die Beklagte, um in ihrer Eigenschaft als Kontaktlinsenoptikerin ins Geschäft zu kommen, zunächst die "Verschreibung" der Kontaktlinsen von dem Auftrag an sie abhängig gemacht, die Kontaktlinsen beizustellen und anzupassen, und schließlich, nachdem Christian G***** klargestellt hatte, daß er die Kontaktlinsen bei einem Optiker erwerben wolle, das entsprechende Zeugnis verweigert. Sie hat damit die ihr als Augenärztin durch die V BGBl 1976/698 eingeräumte Macht im Interesse ihrer gewerblichen Tätigkeit mißbraucht. § 2 der mehrfach erwähnten Verordnung wurde ganz offenkundig in der Überzeugung geschaffen, daß die Fachärzte für Augenheilkunde objektiv, im Sinne des ärztlichen Ethos allein im Interesse der Gesundheit ihrer Patienten prüfen würden, ob Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen in Frage kommen oder nicht. Damit sollte aber gewiß nicht Augenärzten - welche ja allein schon auf Grund ihrer Berufsausbildung die Befähigung für das Kontaktlinsenoptikergewerbe haben (§ 1 Abs 1 Z 1 V BGBl 1978/675) - die Möglichkeit eingeräumt werden, Kontaktlinsenoptiker, die nicht Augenärzte sind, gänzlich vom Markt auszuschalten.Tatsächlich hat die Beklagte, um in ihrer Eigenschaft als Kontaktlinsenoptikerin ins Geschäft zu kommen, zunächst die "Verschreibung" der Kontaktlinsen von dem Auftrag an sie abhängig gemacht, die Kontaktlinsen beizustellen und anzupassen, und schließlich, nachdem Christian G***** klargestellt hatte, daß er die Kontaktlinsen bei einem Optiker erwerben wolle, das entsprechende Zeugnis verweigert. Sie hat damit die ihr als Augenärztin durch die römisch fünf BGBl 1976/698 eingeräumte Macht im Interesse ihrer gewerblichen Tätigkeit mißbraucht. Paragraph 2, der mehrfach erwähnten Verordnung wurde ganz offenkundig in der Überzeugung geschaffen, daß die Fachärzte für Augenheilkunde objektiv, im Sinne des ärztlichen Ethos allein im Interesse der Gesundheit ihrer Patienten prüfen würden, ob Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen in Frage kommen oder nicht. Damit sollte aber gewiß nicht Augenärzten - welche ja allein schon auf Grund ihrer Berufsausbildung die Befähigung für das Kontaktlinsenoptikergewerbe haben (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, römisch fünf BGBl 1978/675) - die Möglichkeit eingeräumt werden, Kontaktlinsenoptiker, die nicht Augenärzte sind, gänzlich vom Markt auszuschalten.
Mit Recht hat schon der Erstrichter in dieser Vorgangsweise der Beklagten einen typischen Fall des Behinderungswettbewerbes erblickt. Jede Wettbewerbshandlung ist zwar ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen; nicht jede Beeinträchtigung des Mitbewerbers ist daher wettbewerbsfremd (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 463 Rz 208 zu § 1 dUWG; ÖBl 1981, 47; ÖBl 1987, 67 ua). Eine wettbewerbswidrige "Behinderung" im rechtlich erheblichen Sinne liegt aber dann vor, wenn ein Wettbewerber durch eine bestimmte Maßnahme zu erreichen sucht, daß der Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1987, 67 ua). Soweit die Beklagte dagegen ins Treffen führt, daß sie gar nicht in der Lage wäre, "nichtärztliche" Kontaktlinsenoptiker vom Markt zu verdrängen, weil es Christian G***** ja freigestanden wäre, einen anderen Facharzt für Augenheilkunde aufzusuchen, ist damit für sie nichts zu gewinnen. Begriffswesentlich für den Behinderungswettbewerb ist ja nicht, daß der andere Mitbewerber tatsächlich verdrängt wird; vielmehr ist entscheidend, daß eine solche Behinderung beabsichtigt ist. Daß aber die Beklagte andere Kontaktlinsenoptiker (die nicht gleichzeitig Augenärzte sind) behindern will, ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten eindeutig. Wollte man die Sittenwidrigkeit der von der Beklagten gewählten Vorgangsweise verneinen, dann müßte jedem Facharzt für Augenheilkunde das gleiche Verhalten zugebilligt werden. Auf diese Weise würden aber der Vertrieb und das Anpassen von kontaktlinsen für die Augenärzte monopolisiert. Daß das der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, bedarf keiner näheren Begründung.Mit Recht hat schon der Erstrichter in dieser Vorgangsweise der Beklagten einen typischen Fall des Behinderungswettbewerbes erblickt. Jede Wettbewerbshandlung ist zwar ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen; nicht jede Beeinträchtigung des Mitbewerbers ist daher wettbewerbsfremd (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 463 Rz 208 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1981, 47; ÖBl 1987, 67 ua). Eine wettbewerbswidrige "Behinderung" im rechtlich erheblichen Sinne liegt aber dann vor, wenn ein Wettbewerber durch eine bestimmte Maßnahme zu erreichen sucht, daß der Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1987, 67 ua). Soweit die Beklagte dagegen ins Treffen führt, daß sie gar nicht in der Lage wäre, "nichtärztliche" Kontaktlinsenoptiker vom Markt zu verdrängen, weil es Christian G***** ja freigestanden wäre, einen anderen Facharzt für Augenheilkunde aufzusuchen, ist damit für sie nichts zu gewinnen. Begriffswesentlich für den Behinderungswettbewerb ist ja nicht, daß der andere Mitbewerber tatsächlich verdrängt wird; vielmehr ist entscheidend, daß eine solche Behinderung beabsichtigt ist. Daß aber die Beklagte andere Kontaktlinsenoptiker (die nicht gleichzeitig Augenärzte sind) behindern will, ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten eindeutig. Wollte man die Sittenwidrigkeit der von der Beklagten gewählten Vorgangsweise verneinen, dann müßte jedem Facharzt für Augenheilkunde das gleiche Verhalten zugebilligt werden. Auf diese Weise würden aber der Vertrieb und das Anpassen von kontaktlinsen für die Augenärzte monopolisiert. Daß das der Absicht des Gesetzgebers widerspräche, bedarf keiner näheren Begründung.
Die Rechtsordnung sieht die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes auch durch andere Personen als Fachärzte für Augenheilkunde vor, sofern sie den entsprechenden Befähigungsnachweis erbracht haben; dazu müssen sie einen Lehrgang absolviert haben, der Anatomie und Physiologie des Auges, Pathologie des Auges, Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen sowie die versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger umfaßt und mindestens 350 Lehrstunden betragen muß (§ 6 Abs 2 und 3 V BGBl 1976/675). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch diese Personen für das Verabreichen der Kontaktlinsen genauso qualifiziert sind wie Augenärzte. An diese Wertung des Gesetzgebers sind Ärzte ebenso gebunden wie Gerichte.Die Rechtsordnung sieht die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes auch durch andere Personen als Fachärzte für Augenheilkunde vor, sofern sie den entsprechenden Befähigungsnachweis erbracht haben; dazu müssen sie einen Lehrgang absolviert haben, der Anatomie und Physiologie des Auges, Pathologie des Auges, Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen sowie die versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger umfaßt und mindestens 350 Lehrstunden betragen muß (Paragraph 6, Absatz 2 und 3 römisch fünf BGBl 1976/675). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch diese Personen für das Verabreichen der Kontaktlinsen genauso qualifiziert sind wie Augenärzte. An diese Wertung des Gesetzgebers sind Ärzte ebenso gebunden wie Gerichte.
Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Unterlassungsgebot zu lit a insoweit sinnwidrig wäre, als ihr verboten wird, das Ausstellen des Indikationszeugnisses von der Bedingung abhängig zu machen, daß das Anpassen von Kontaktlinsen ihr selbst übertragen werde. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte nach den Feststellungen eine solche Bedingung ausgesprochen hat, kann eine entsprechende "Verschreibung" auch dann, wenn der Augenarzt selbst die Kontaktlinsen verkauft und anpaßt, von Bedeutung sein, sofern nämlich die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse in Frage kommt.Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das Unterlassungsgebot zu Litera a, insoweit sinnwidrig wäre, als ihr verboten wird, das Ausstellen des Indikationszeugnisses von der Bedingung abhängig zu machen, daß das Anpassen von Kontaktlinsen ihr selbst übertragen werde. Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte nach den Feststellungen eine solche Bedingung ausgesprochen hat, kann eine entsprechende "Verschreibung" auch dann, wenn der Augenarzt selbst die Kontaktlinsen verkauft und anpaßt, von Bedeutung sein, sofern nämlich die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse in Frage kommt.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, daß ihre - festgestellte - Äußerung, sie könne als Ärztin Kontaktlinsen besser anpassen (als nicht ärztliche Kontaktlinsenoptiker), und ihre eigenen Kontaktlinsen seien qualitativ höherwertig als diejenigen anderer, nicht gegen die guten Sitten verstoße, weil damit nicht auf die Minderwertigkeit der Waren ihrer Mitbewerber hingewiesen würde, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Die beanstandete Äußerung der Beklagten kann nur dahin verstanden werden, daß sie - als Ärztin - besser in der Lage sei, Kontaktlinsen anzupassen, als der von Christian G***** in Aussicht genommene Optiker und daß sie auch besseres Material zur Verfügung stelle. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Aussage der Beklagten als wettbewerbswidrig beurteilt. Ihre Äußerung war erkennbar auf den fest umrissenen Kreis derjenigen Kontaktlinsenoptiker bezogen, die nicht Augenärzte sind. Nach den von der Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung entwickelten Grundsätzen hat die Beklagte damit gegen § 1 UWG verstoßen. Die neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sieht zwar jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter (oder doch erkennbar betroffener) Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig an; dabei darf aber (ua) nicht - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tedenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt werden (ÖBl 1990, 154). Das trifft aber hier zu, weil die beanstandete Äußerung der Beklagten die Leistungen der nichtärztlichen Kontaktlinsenoptiker in einer jeder Nachprüfung durch die beteiligten Verkehrskreise entzogenen Art und Weise pauschal herabsetzt (ÖBl 1986, 63; WBl 1989, 61; MR 1991, 159 ua). Soweit in der Äußerung der Beklagten die Tatsachenbehauptung enthalten ist, daß die nichtärztlichen Kontaktlinsenoptiker eine schlechtere Leistung böten, liegt darin eine den Betrieb und Kredit der "gewöhnlichen" Kontaktlinsenoptiker gefährdende Tatsachenmitteilung, welche nach § 7 Abs 1 UWG unzulässig ist. Daß diese Behauptung der Wahrheit entspräche, hat die Beklagte nicht einmal vorgebracht, geschweige denn bescheinigt. Ob angesichts der erwähnten Wertung des Gesetzgebers ein solcher Wahrheitsbeweis überhaupt zulässig wäre, bedarf daher keiner Untersuchung.Die beanstandete Äußerung der Beklagten kann nur dahin verstanden werden, daß sie - als Ärztin - besser in der Lage sei, Kontaktlinsen anzupassen, als der von Christian G***** in Aussicht genommene Optiker und daß sie auch besseres Material zur Verfügung stelle. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Aussage der Beklagten als wettbewerbswidrig beurteilt. Ihre Äußerung war erkennbar auf den fest umrissenen Kreis derjenigen Kontaktlinsenoptiker bezogen, die nicht Augenärzte sind. Nach den von der Rechtsprechung zur vergleichenden Werbung entwickelten Grundsätzen hat die Beklagte damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die neueste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sieht zwar jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter (oder doch erkennbar betroffener) Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig an; dabei darf aber (ua) nicht - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tedenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt werden (ÖBl 1990, 154). Das trifft aber hier zu, weil die beanstandete Äußerung der Beklagten die Leistungen der nichtärztlichen Kontaktlinsenoptiker in einer jeder Nachprüfung durch die beteiligten Verkehrskreise entzogenen Art und Weise pauschal herabsetzt (ÖBl 1986, 63; WBl 1989, 61; MR 1991, 159 ua). Soweit in der Äußerung der Beklagten die Tatsachenbehauptung enthalten ist, daß die nichtärztlichen Kontaktlinsenoptiker eine schlechtere Leistung böten, liegt darin eine den Betrieb und Kredit der "gewöhnlichen" Kontaktlinsenoptiker gefährdende Tatsachenmitteilung, welche nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG unzulässig ist. Daß diese Behauptung der Wahrheit entspräche, hat die Beklagte nicht einmal vorgebracht, geschweige denn bescheinigt. Ob angesichts der erwähnten Wertung des Gesetzgebers ein solcher Wahrheitsbeweis überhaupt zulässig wäre, bedarf daher keiner Untersuchung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.