Entscheidungsgründe:
Die Klägerin befaßt sich mit dem Vertrieb von Saug- und Reinigungsgeräten (ausschließlich) der Marke "K*****"; für die Geräte dieser Marke hat sie die Gebietsvertretung für Tirol und Vorarlberg.
Der Beklagte ist Reinigungsberater. Er vertritt keine bestimmte Staubsaugermarke, sondern berät seine Kunden markenunabhängig über Reinigungskonzepte, gute Einkaufsmöglichkeiten und Preisvorteile; außerdem veranstaltet er Reinigungsseminare. Dabei wendet er sich an einen Kundenkreis, der aus dem Gastronomiegewerbe kommt und dabei wiederum an solche Kunden, die Mitglieder der Firma H***** - einer Einkaufsgenossenschaft der gehobenen Gastronomie - sind. Wenn es Neuerungen auf dem Sektor des Reinigungsmarktes gibt, schreibt der Beklagte immer wieder an diese Mitglieder.
Auch die Klägerin wendet sich an die Mitglieder der Firma H*****, welche die Möglichkeit haben, ein K*****-Gerät über diese Genossenschaft zu kaufen.
Die Firma K***** preist ihr Gerät vor allem mit dem Hinweis auf die gute Verträglichkeit bei Allergikern und besonders gesundheitsbewußten Personen an; sie betont, daß dieses Gerät umweltfreundlich sei und mikrostaubfrei arbeite. Im Sonderheft "Große Haushaltsgeräte" der Stiftung Warentest las der Beklagte das Ergebnis des Tests über den K***** II Staubsauger und insbesondere über dessen Staubrückhaltevermögen. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Werbung der Firma K***** und dem Testergebnis der Stiftung Warentest sowie auf Grund einiger Anfragen seiner Kunden sah sich der Beklagte veranlaßt, seine Kunden darüber aufzuklären, daß die Werbung für den genannten Staubsauger dem Testergebnis widerspreche. Er sandte daher am 14.10.1990 folgendes Schreiben zusammen mit dem Testbericht der "Stiftung Warentest" aus:Die Firma K***** preist ihr Gerät vor allem mit dem Hinweis auf die gute Verträglichkeit bei Allergikern und besonders gesundheitsbewußten Personen an; sie betont, daß dieses Gerät umweltfreundlich sei und mikrostaubfrei arbeite. Im Sonderheft "Große Haushaltsgeräte" der Stiftung Warentest las der Beklagte das Ergebnis des Tests über den K***** römisch zwei Staubsauger und insbesondere über dessen Staubrückhaltevermögen. Angesichts der Diskrepanz zwischen der Werbung der Firma K***** und dem Testergebnis der Stiftung Warentest sowie auf Grund einiger Anfragen seiner Kunden sah sich der Beklagte veranlaßt, seine Kunden darüber aufzuklären, daß die Werbung für den genannten Staubsauger dem Testergebnis widerspreche. Er sandte daher am 14.10.1990 folgendes Schreiben zusammen mit dem Testbericht der "Stiftung Warentest" aus:
"Kössen, den 14.Oktober 1990
Betrifft: H*****-Reinigungsservice
Testbericht K*****-Bürstsauger aus den USA
Einladung zum WIFI-Reinigungsseminar
Sehr geehrte Damen und Herren,
in letzter Zeit wird der K*****-Bürstsauger verstärkt auch in der Hotellerie angeboten und vorgeführt.
Als H*****-Reinigungsberater möchte ich Ihnen einen vor kurzem erschienen Test dieses Saugers der staatlichen Institution 'STIFTUNG WARENTEST' aus der BRD nicht vorenthalten. Mangelhaftes Staubrückhaltevermögen bedeutet, daß beim Saugen Fein- und Feinststaub in die Luft ausgeblasen wird. Neben den hygienischen Nachteilen bewirkt dies auch gesundheitliche Gefahren (Allergien etc.).
Außerdem darf ich Sie zu den von mir geleiteten WIFI-Seminaren
"REINIGUNG - SO BEKOMMEN SIE DIE ORGANISATION UND KOSTEN IN DEN
GRIFF" in den Handelskammern Innsbruck oder Kitzbühel einladen.
Mit freundlichen Grüssen
f*****-Reinigungspartner
Wolfgang F*****"
Der beigeschlossene Auszug aus dem Testbericht lautete wie folgt:
Abbildung nicht darstellbar!
Weiters hieß es in dem Schreiben des Beklagten:
"EINLADUNG ZUM WIFI-REINIGUNGSSEMINAR
Reinigung - so bekommen Sie die Kosten und Organisation in den Griff
Zielgruppe: Alle, die mit der Organisation der Reinigung und dem Einkauf von Reinigungsausrüstung betraut sind.
Programm: Wie organisiere ich die Reinigung in allen Bereichen des Hauses? - Wie sieht ein optimales Putzlager aus? - Wie reinige ich umweltbewußt und erziele trotzdem Kosteneinsparungen? - Welche Möglichkeiten einer werterhaltenden Reinigung gibt es? - Auswirkung der verschiedenen Reinigungsmethoden auf die Lebensdauer der zu reinigenden Materialien. - Worauf muß ich beim Kauf von Reinigungsmaschinen und -geräten achten (Staubsauger usw.)? - Welche Möglichkeiten gibt es, die Teppichböden auch während der Saison in einem optimalen Sauberkeitszustand zu halten?
2 Lehreinheiten S 250.-"
Insgesamt befaßte sich der Artikel der "Stiftung Warentest" mit der Überprüfung von 15 Bodenstaubsaugern der Preisklasse zwischen DM 300 und DM 450 sowie zwei "Multifunktionsgeräten" - nämlich "R***** D 4 G" und "K***** II" - der Preisklasse über DM 2.000. Die gewöhnlichen im Test erwähnten Bodenstaubsauger sind Haushaltsgeräte und werden üblicherweise im Gastgewerbe weder verwendet noch angeboten; die um einiges teureren "Multifunktionsgeräte" werden in Hotelbetrieben verwendet.
Der Beklagte verkauft auch selbst Staubsaugergeräte für das Gastgewerbe, ohne eine bestimmte Marke zu vertreten, allerdings nicht Geräte der Marke K*****, weil er diese wegen ihres mangelhaften Staubrückhaltevermögens für ungeeignet hält.
Beim Versenden der Schriftstücke war dem Beklagten bewußt, daß seine Aussendung den Umsatz der Klägerin vermindern konnte. Er wollte damit seine Kunden auf die Mangelhaftigkeit des Staubsaugers K***** in bezug auf das Staubrückhaltevermögen hinweisen. Auf sein Rundschreiben hin erhielt der Beklagte die Information, daß der Vertreter der Firma K***** gegenüber Kunden erklärt habe, die "Stiftung Warentest" habe das Testergebnis hinsichtlich des K*****-Staubsaugers zurückgenommen, weil es nicht richtig sei. Auf entsprechende Anfrage erklärte die "Stiftung Warentest" dem Beklagten, daß sich an den Ergebnissen des K*****-Staubsauger-Tests nichts geändert habe.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte deshalb sittenwidrig handle, weil er nur den Test für den Staubsauger K***** II herausgreife und versende und damit den Kunden keinen Vergleich der verschiedenen Waren ermögliche, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Warentests, die nur den Staubsauger Marke K***** ***** II betreffen, ohne gleichartige Testergebnisse anderer Staubsaugermarken in bezug auf das beanstandete Staubrückhaltevermögen anzuführen, zu verbreiten; in eventu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr aus mehreren Testergebnissen über Staubsauger verschiedener Marken nur den Test über den Staubsauger K***** II ohne gleichartige Testergebnisse anderer Staubsaugermarken in bezug auf das beanstandete Staubrückhaltevermögen anzuführen, zu verbreiten; ferner stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.Mit der Behauptung, daß der Beklagte deshalb sittenwidrig handle, weil er nur den Test für den Staubsauger K***** römisch zwei herausgreife und versende und damit den Kunden keinen Vergleich der verschiedenen Waren ermögliche, begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Warentests, die nur den Staubsauger Marke K***** ***** römisch zwei betreffen, ohne gleichartige Testergebnisse anderer Staubsaugermarken in bezug auf das beanstandete Staubrückhaltevermögen anzuführen, zu verbreiten; in eventu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr aus mehreren Testergebnissen über Staubsauger verschiedener Marken nur den Test über den Staubsauger K***** römisch zwei ohne gleichartige Testergebnisse anderer Staubsaugermarken in bezug auf das beanstandete Staubrückhaltevermögen anzuführen, zu verbreiten; ferner stellt die Klägerin ein Veröffentlichungsbegehren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe lediglich seine Geschäftspartner objektiv informiert und ohne eigenen Kommentar sowie ohne jegliche Herabsetzung irgendeines Unternehmens auf einen von der Zeitschrift der staatlichen Institution "Stiftung Warentest" durchgeführten Test hingewiesen. Dabei habe er auch die positiven Eigenschaften dieses Gerätes genau dem Wortlaut des Testes entsprechend wiedergegeben und lediglich erläutert, was unter dem "Staubrückhaltevermögen" zu verstehen ist. Zur Veröffentlichung dieser Behauptungen - welche überdies richtig seien - sei er schon deshalb berechtigt gewesen, weil die Firma K***** mit der unrichtigen Behauptung werbe, ihr Gerät arbeite mikrostaubfrei. Ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten liege somit nicht vor.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte beim Versenden der beanstandeten Schriftstücke nicht in der Absicht gehandelt habe, seinen Absatz oder den Absatz Dritter zum Nachteil der Klägerin zu fördern. Rechtlich meinte es, da der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, sei weder der Tatbestand des § 1 UWG noch jener des § 7 UWG erfüllt. Es verstoße auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn jemand zum Zweck einer objektiven Beratung einen von einem anerkannten Warentestinstitut veröffentlichten Test in bezug auf ein Produkt als Information weitergibt.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte beim Versenden der beanstandeten Schriftstücke nicht in der Absicht gehandelt habe, seinen Absatz oder den Absatz Dritter zum Nachteil der Klägerin zu fördern. Rechtlich meinte es, da der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, sei weder der Tatbestand des Paragraph eins, UWG noch jener des Paragraph 7, UWG erfüllt. Es verstoße auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn jemand zum Zweck einer objektiven Beratung einen von einem anerkannten Warentestinstitut veröffentlichten Test in bezug auf ein Produkt als Information weitergibt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und
sprach - allerdings nur in den Gründen - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige (S. 166) und - im Spruch -, daß die Revision zulässig sei. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Mache ein Gewerbetreibender im Wettbewerb negative Äußerungen über das Produkt eines Konkurrenten, dann spreche nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Diese brauche zwar nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein, dürfe aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte wie die Klägerin Staubsaugergeräte für das Gastgewerbe verkauft, sei davon auszugehen, daß seine Wettbewerbsabsicht gegenüber seinen anderen Beweggründen nicht in den Hintergrund getreten war. Ob der Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG erfüllt ist, hänge ausschließlich davon ab, ob die vom Beklagten behaupteten und verbreiteten Tatsachen erweislich wahr sind; dabei trage der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung. Für die Beurteilung im Rahmen des § 1 UWG komme es darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und seiner Abnehmer ein sachlicher Grund für den Vergleich anzuerkennen ist. Ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers sei dann zu bejahen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und sich seine Kritik nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält. Eine Aufklärung, die jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern vermeidet und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, sei zulässig. Da das Schreiben des Beklagten den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik und Aufklärung - besonders im Hinblick auf die vorausgegangene Werbung der Klägerin, wonach der von ihr vertriebene Staubsauger mikrostaubfrei arbeite und besonders Allergikern das Leben erleichtere - nicht verlassen habe, sei ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten, welcher nur den Testbericht über den Staubsauger K***** II, nicht aber auch über das weitere Multifunktionsgerät R***** D 4 G und die anderen Bodenstaubsauger versendet habe, nicht vor.sprach - allerdings nur in den Gründen - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige (S. 166) und - im Spruch -, daß die Revision zulässig sei. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Mache ein Gewerbetreibender im Wettbewerb negative Äußerungen über das Produkt eines Konkurrenten, dann spreche nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Diese brauche zwar nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein, dürfe aber gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte wie die Klägerin Staubsaugergeräte für das Gastgewerbe verkauft, sei davon auszugehen, daß seine Wettbewerbsabsicht gegenüber seinen anderen Beweggründen nicht in den Hintergrund getreten war. Ob der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG erfüllt ist, hänge ausschließlich davon ab, ob die vom Beklagten behaupteten und verbreiteten Tatsachen erweislich wahr sind; dabei trage der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung. Für die Beurteilung im Rahmen des Paragraph eins, UWG komme es darauf an, ob unter Berücksichtigung des Wesens des Wettbewerbs und der Interessen des Werbenden und seiner Abnehmer ein sachlicher Grund für den Vergleich anzuerkennen ist. Ein Recht zur kritischen Befassung mit der Ware des Mitbewerbers sei dann zu bejahen, wenn der Werbende hinreichenden Anlaß zur individuellen Bezugnahme auf die Ware seiner Mitbewerber hat und sich seine Kritik nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen hält. Eine Aufklärung, die jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern vermeidet und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, sei zulässig. Da das Schreiben des Beklagten den Boden sachlich gerechtfertigter Kritik und Aufklärung - besonders im Hinblick auf die vorausgegangene Werbung der Klägerin, wonach der von ihr vertriebene Staubsauger mikrostaubfrei arbeite und besonders Allergikern das Leben erleichtere - nicht verlassen habe, sei ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten, welcher nur den Testbericht über den Staubsauger K***** römisch zwei, nicht aber auch über das weitere Multifunktionsgerät R***** D 4 G und die anderen Bodenstaubsauger versendet habe, nicht vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagehaupt- oder -eventualbegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.