Rechtssatz RS0078146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078146
Entscheidungsdatum
22.04.1997
Rechtssatz
Das Wesen der vergleichenden Werbung besteht darin, daß sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers bezieht und diese mit dem eigenen Angebot vergleicht. Das Kennzeichen der kritisierenden vergleichenden Werbung ist also die Anpreisung der eigenen Ware oder Leistung unter gleichzeitiger Herabsetzung der fremden Ware oder Leistung bei deutlicher Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber; der Werbende befaßt sich tadelnd mit der Ware oder Leistung eines Mitbewerbers, um auf diese Weise die eigene Ware oder Leistung als besser oder billiger hinzustellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 57/92
Veröff: ÖBl 1992,106 = teilweise WBl 1992,409
- 4 Ob 58/97a
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 58/97a
nur: Das Wesen der vergleichenden Werbung besteht darin, daß sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers bezieht und diese mit dem eigenen Angebot vergleicht. (T1)
- 4 Ob 45/97i
Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078146
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0040OB00057_9200000_001