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Rechtssatz RS0078146×

Rechtssatz RS0078146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078146

Geschäftszahl

4Ob57/92; 4Ob58/97a; 4Ob45/97i

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Rechtssatz

Das Wesen der vergleichenden Werbung besteht darin, daß sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers bezieht und diese mit dem eigenen Angebot vergleicht. Das Kennzeichen der kritisierenden vergleichenden Werbung ist also die Anpreisung der eigenen Ware oder Leistung unter gleichzeitiger Herabsetzung der fremden Ware oder Leistung bei deutlicher Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber; der Werbende befaßt sich tadelnd mit der Ware oder Leistung eines Mitbewerbers, um auf diese Weise die eigene Ware oder Leistung als besser oder billiger hinzustellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 57/92
    Veröff: ÖBl 1992,106 = teilweise WBl 1992,409
  • 4 Ob 58/97a
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 58/97a
    nur: Das Wesen der vergleichenden Werbung besteht darin, daß sie sich auf die Ware oder Leistung eines Mitbewerbers bezieht und diese mit dem eigenen Angebot vergleicht. (T1)
  • 4 Ob 45/97i
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 45/97i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078146

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0040OB00057_9200000_001