Vergleichende Werbung besteht darin, daß sie Ware oder Leistung eines Mitbewerbers mit dem eigenen Angebot vergleicht (ÖBl 1992, 106 - Staubsaugertest). Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsverbot verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report). Eine Konkurrenz der Tatbestände nach §§ 2 und 7 UWG ist möglich. Bei herabsetzender vergleichender Werbung hat der Werbende den Wahrheitsbeweis zu erbringen (ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report; ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette II).Vergleichende Werbung besteht darin, daß sie Ware oder Leistung eines Mitbewerbers mit dem eigenen Angebot vergleicht (ÖBl 1992, 106 - Staubsaugertest). Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsverbot verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report). Eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraphen 2 und 7 UWG ist möglich. Bei herabsetzender vergleichender Werbung hat der Werbende den Wahrheitsbeweis zu erbringen (ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report; ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch zwei).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach der Werbevergleich unzulässig sei, die Beklagte vermittle teils durch unwahre Angaben über das Produkt der Klägerin den Eindruck, dieses sei im Vergleich zu jenem der Beklagten minderwertig, teils trage sie dadurch zur Irreführung in diese Richtung bei, als sie diesen durch Auslassung wesentlicher Gesichtspunkte unrichtigen Gesamteindruck entstehen lasse, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte im Hinblick auf die vom Erstgericht vorgenommenen (negativen) Feststellungen den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer das Produkt der Klägerin herabsetzenden Behauptungen nicht erbracht hat.
Soweit das Rekursgericht den Werbevergleich als in Ansehung des Schutzrechtshinweises zur Irreführung geeignet beurteilt, steht die Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach es auf den den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelten Gesamteindruck ankommt. Hiebei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ob die durch den Werbevergleich angesprochenen Verkehrskreise daraus den (unrichtigen) Eindruck gewinnen konnten, die Beklagte verfüge im Gegensatz zur Klägerin über ein rechtswirksames aufrechtes Patent, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 ZPO).Soweit das Rekursgericht den Werbevergleich als in Ansehung des Schutzrechtshinweises zur Irreführung geeignet beurteilt, steht die Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach es auf den den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelten Gesamteindruck ankommt. Hiebei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ob die durch den Werbevergleich angesprochenen Verkehrskreise daraus den (unrichtigen) Eindruck gewinnen konnten, die Beklagte verfüge im Gegensatz zur Klägerin über ein rechtswirksames aufrechtes Patent, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, ZPO).