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Entscheidung 4 Ob 58/97a×

Entscheidung 4 Ob 58/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob58/97a

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei August W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei E***** ***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.Dezember 1996, GZ 4 R 259/96d-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahren wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vergleichende Werbung besteht darin, daß sie Ware oder Leistung eines Mitbewerbers mit dem eigenen Angebot vergleicht (ÖBl 1992, 106 - Staubsaugertest). Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsverbot verletzt (ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report). Eine Konkurrenz der Tatbestände nach Paragraphen 2 und 7 UWG ist möglich. Bei herabsetzender vergleichender Werbung hat der Werbende den Wahrheitsbeweis zu erbringen (ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report; ÖBl 1996, 245 - Eau de Toilette römisch zwei).

Die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach der Werbevergleich unzulässig sei, die Beklagte vermittle teils durch unwahre Angaben über das Produkt der Klägerin den Eindruck, dieses sei im Vergleich zu jenem der Beklagten minderwertig, teils trage sie dadurch zur Irreführung in diese Richtung bei, als sie diesen durch Auslassung wesentlicher Gesichtspunkte unrichtigen Gesamteindruck entstehen lasse, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte im Hinblick auf die vom Erstgericht vorgenommenen (negativen) Feststellungen den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer das Produkt der Klägerin herabsetzenden Behauptungen nicht erbracht hat.

Soweit das Rekursgericht den Werbevergleich als in Ansehung des Schutzrechtshinweises zur Irreführung geeignet beurteilt, steht die Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach es auf den den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelten Gesamteindruck ankommt. Hiebei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ob die durch den Werbevergleich angesprochenen Verkehrskreise daraus den (unrichtigen) Eindruck gewinnen konnten, die Beklagte verfüge im Gegensatz zur Klägerin über ein rechtswirksames aufrechtes Patent, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, ZPO).

Anmerkung

E45389 04A00587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00058.97A.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0040OB00058_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung