Rechtssatz RS0078047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078047
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Da § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfasst, kann sie auch nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet, oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden.Da Paragraph 7, UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfasst, kann sie auch nach Paragraph eins, UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet, oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 162/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 162/89
Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,66 = ÖBl 1990,253
- 4 Ob 169/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 169/89
Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68
- 4 Ob 36/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 36/91
Veröff: ÖBl 1991,87 = MR 1992,35
- 4 Ob 57/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 4 Ob 57/92
Veröff: ÖBl 1992,106 = WBl 1992,409
- 4 Ob 21/94
Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 21/94
Auch
- 4 Ob 2205/96k
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
Auch
- 4 Ob 56/97g
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g
Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T1); Beisatz: Hier: "Schwarzhörer willkommen". (T2)
- 4 Ob 317/98s
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 317/98s
Auch; nur: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn Wettbewerber einen hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig. (T3)
- 4 Ob 73/00i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 73/00i
Auch; nur T1
- 4 Ob 301/02x
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 301/02x
Vgl auch; Beisatz: Die Herabsetzung eines Mitbewerbers durch wahre Behauptungen ist grundsätzlich nicht verboten; ihre Unzulässigkeit kann sich jedoch aufgrund einer Interessenabwägung ergeben. (T4)
- 4 Ob 91/03s
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 91/03s
Auch; nur T1
- 4 Ob 3/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 3/05b
Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr iSd § 7 UWG, wenn sie isoliert gesehen zutreffen. (T5)
- 4 Ob 166/07a
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 166/07a
Auch
- 4 Ob 12/18w
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 12/18w
Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange das behauptete Fehlverhalten zurückliegt, ob die betroffenen Kreise darüber - etwa durch eine gerichtlich angeordnete Urteilsveröffentlichung - bereits informierte wurden und ob sich der Mitbewerber seitdem wohlverhalten hat. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078047
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_002