Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der angefochtene Beschluss der Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht die beanstandeten Behauptungen zu Unrecht als pauschal und unsachlich gewertet habe. Ihre Aussagen seien nachprüfbar und beschränkten sich nicht auf eine pauschale, schlagwortartige Herabsetzung.
Ob die beanstandeten Behauptungen als pauschale und unsachliche
Herabsetzung zu werten sind, ist für die Entscheidung maßgebend, weil
die Behauptungen nur unter dieser Voraussetzung ohne Rücksicht auf
ihren Wahrheitsgehalt zu untersagen sind. § 7 UWG erfasst nur die
Herabsetzung eines Mitbewerbers durch unwahre Behauptungen, wobei die
Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung - außer bei
vertraulichen Mitteilungen, an denen der Empfänger oder der
Mitteilende ein berechtigtes Interesse hat - den Beklagten trifft.
Die Herabsetzung eines Mitbewerbers durch wahre Behauptungen ist
daher grundsätzlich nicht verboten; ihre Unzulässigkeit kann sich
jedoch aufgrund einer Interessenabwägung ergeben (4 Ob 162/89 = SZ
62/208 - Moderne Sklaven; 4 Ob 169/89 = SZ 63/2 - Schweinerei ua).
Wahrheitsgemäße Behauptungen über einen Mitbewerber sind (ua) dann
sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn der Mitbewerber damit
pauschal und unsachlich herabgesetzt wird (stRsp ua 4 Ob 243/98h = MR
1999, 34 - Kleiner Bruder; 4 Ob 91/99g = MR 1999, 186 - Negative
Smile; 4 Ob 195/99a = MR 1999, 2999 - Zwergerl; 4 Ob 63/02x = ÖBl-LS
2002/118 - Mehr darf der Spaß nicht kosten!). Grund dafür ist, dass unsachliche Pauschalabwertungen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachgeprüft werden können. Sie können daher den Käufer auch nicht dabei unterstützen, seine Kaufentscheidung nach sachlichen Erwägungen zu treffen. Ihre Werbewirkung folgt allein daraus, dass sie den davon betroffenen Mitbewerber herabsetzen, der sich dagegen wegen ihrer Unüberprüfbarkeit auch nur schlecht wehren kann (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 33 Rz 41). Die Beurteilung einer pauschalen und unsachlichen Herabsetzung des Mitbewerbers als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist damit das Ergebnis einer Interessenabwägung, so dass es, werden Behauptungen als pauschale und unsachliche Herabsetzung beurteilt, der von der Beklagten vermissten weiteren Interessenabwägung nicht mehr bedarf.2002/118 - Mehr darf der Spaß nicht kosten!). Grund dafür ist, dass unsachliche Pauschalabwertungen von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachgeprüft werden können. Sie können daher den Käufer auch nicht dabei unterstützen, seine Kaufentscheidung nach sachlichen Erwägungen zu treffen. Ihre Werbewirkung folgt allein daraus, dass sie den davon betroffenen Mitbewerber herabsetzen, der sich dagegen wegen ihrer Unüberprüfbarkeit auch nur schlecht wehren kann (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 33, Rz 41). Die Beurteilung einer pauschalen und unsachlichen Herabsetzung des Mitbewerbers als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist damit das Ergebnis einer Interessenabwägung, so dass es, werden Behauptungen als pauschale und unsachliche Herabsetzung beurteilt, der von der Beklagten vermissten weiteren Interessenabwägung nicht mehr bedarf.
Maßgebend ist daher in erster Linie, ob die beanstandeten Behauptungen überprüfbar sind. Dabei kommt es darauf an, ob eine Tatsache behauptet wird, deren Richtigkeit nachgeprüft werden kann. Das trifft für jede der beanstandeten Behauptungen - „Diese Technologie findet man heutzutage nur mehr in Ländern der Dritten Welt", „Derartige Wellplatten sind für Anwendungen in Österreich nicht geeignet", „Diese Platten zeichnen sich ... durch mangelnde Frostbeständigkeit und angezweifelte Rissbeständigkeit aus" - zu. Es werden damit Tatsachen behauptet, die überprüft werden können. So ist feststellbar, ob autoklavierte Wellplatten nur in Ländern der Dritten Welt erzeugt werden, ob derartige Wellplatten für Anwendungen in Österreich nicht geeignet sind, ob sie nicht frostbeständig sind und auch ob ihre Rissbeständigkeit zweifelhaft ist.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts hält sich die Kritik der Beklagten noch im Rahmen einer sachlichen Aufklärung des Publikums. Zwar ist es richtig, dass die Kritik vernichtend ist, wird doch behauptet, die von der Klägerin angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf. Die Behauptungen sind aber deshalb noch nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der von der Klägerin erzeugten Wellplatten aufklären. Sie sind auch nicht derart aggressiv, dass ihr Informationswert in den Hintergrund träte. Zwar schwingt bei der Behauptung, „Diese Technologie findet man heutzutage nur mehr in Ländern der Dritten Welt", die Einstufung als veraltet und nicht mehr zeitgemäß mit; sie ist aber berechtigt, wenn die Behauptung der Beklagten über die Gründe zutrifft, warum die Technik des Autoklavierens in Europa nicht mehr angewandt werde. Die Behauptung, die Wellplatten der Klägerin zeichneten sich durch Eigenschaften aus, die in Wahrheit gravierende Mängel begründen, mag zwar sarkastisch klingen; es ist aber die damit transportierte Information, die in erster Linie wahrgenommen wird und die dazu beiträgt, eine sachliche Kaufentscheidung zu treffen. Die beanstandeten Behauptungen können der Beklagten daher nicht unabhängig davon untersagt werden, ob sie richtig sind. Dabei ist der Gesamteindruck maßgebend; soweit Äußerungen mehrdeutig sind, muss die Klägerin die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr, wenn sie isoliert gesehen zutreffen (s Koppensteiner aaO § 26 Rz 7 mwN).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts hält sich die Kritik der Beklagten noch im Rahmen einer sachlichen Aufklärung des Publikums. Zwar ist es richtig, dass die Kritik vernichtend ist, wird doch behauptet, die von der Klägerin angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf. Die Behauptungen sind aber deshalb noch nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der von der Klägerin erzeugten Wellplatten aufklären. Sie sind auch nicht derart aggressiv, dass ihr Informationswert in den Hintergrund träte. Zwar schwingt bei der Behauptung, „Diese Technologie findet man heutzutage nur mehr in Ländern der Dritten Welt", die Einstufung als veraltet und nicht mehr zeitgemäß mit; sie ist aber berechtigt, wenn die Behauptung der Beklagten über die Gründe zutrifft, warum die Technik des Autoklavierens in Europa nicht mehr angewandt werde. Die Behauptung, die Wellplatten der Klägerin zeichneten sich durch Eigenschaften aus, die in Wahrheit gravierende Mängel begründen, mag zwar sarkastisch klingen; es ist aber die damit transportierte Information, die in erster Linie wahrgenommen wird und die dazu beiträgt, eine sachliche Kaufentscheidung zu treffen. Die beanstandeten Behauptungen können der Beklagten daher nicht unabhängig davon untersagt werden, ob sie richtig sind. Dabei ist der Gesamteindruck maßgebend; soweit Äußerungen mehrdeutig sind, muss die Klägerin die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Unvollständige Äußerungen, die einen unrichtigen Gesamteindruck hervorrufen, sind auch dann unwahr, wenn sie isoliert gesehen zutreffen (s Koppensteiner aaO Paragraph 26, Rz 7 mwN).
Das Rekursgericht hat die Beweis- und Mängelrüge der Beklagten unerledigt gelassen, weil es die beanstandeten Behauptungen zu Unrecht als unsachliche Pauschalabwertung qualifiziert hat. Es wird nach Erledigung der Beweis- und Mängelrüge erneut zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.