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Entscheidung 4 Ob 162/89×

Entscheidung 4 Ob 162/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob162/89

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***

Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** P*** Ö***, Wien 20.,

Höchstädtplatz 3, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1989, GZ 4 R 175/89-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Juni 1989, GZ 38 Cg 177/89-3, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat den Versand und Vertrieb der täglich - in einer Morgen- und einer Abendausgabe - erscheinenden periodischen Druckschriften "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" übernommen. Die Beklagte ist Verlegerin der gleichfalls täglich, jedoch nur in jeweils einer Ausgabe, erscheinenden Zeitung "Volksstimme - Die linke Tageszeitung".

In der "Volksstimme" Nr. 118 vom 24. Mai 1989 erschien auf Seite 3 der Beilage "Wochenendpanorama" ein vom Arpad H*** gezeichneter Artikel mit dem Titel "Nackter Terror" und dem Untertitel: "Wer die Macht hat, hat auch das Recht: Die M*** behandelt ihre Zeitungsverkäufer wie moderne Sklaven. Unter Zustimmung von höchster Ebene." Darin heißt es nach einer eingehenden Schilderung der ungünstigen sozialen Stellung der Zeitungsverkäufer unter anderem:

"Die Kolporteure sind strengstem Reglement und Willkür ausgesetzt. Unter Androhung, den Standplatz zu verlieren, werden die Verkäufer gezwungen, auch branchenfremde Artikel, 'Duftbäumchen', beispielsweise, über den Vertrieb zu erstehen, um sie an Autofahrer weiterzuveräußern

....."

"Häufig werden die 'Retouren' (unverkaufte Exemplare) zwar gutgeschrieben, aber in Wirklichkeit nicht verrechnet

....."

"Die Art des Umgangs der Vertriebsgesellschaft mit den Leuten

weist aber nicht nur frühkapitalistische Züge, sondern auch Merkmale

der Sklaverei auf. Die 'E*** W*** W***- UND S***'

mit Sitz im 9. Bezirk erfüllt für die 'M***' die Funktion

einer Hauspolizei, führt aber auch die Kontrolle und Einschüchterung

der Kolporteure auf der Straße durch ..... Schläge und Ohrfeigen

gegen Leute, die 'frech' sind, stehen auf der Tagesordnung,

bestätigen Kolporteure. ..... (Der Rechtsanwalt eines Vereins für

Zeitungsverkäufer) G*** meint, dies (die Übergriffe) seien 'die Auswüchse einer Regelung, wobei einer über den anderen eine Übermacht gewinnt, so daß er sogar zur Züchtigung schreiten kann'. Die Vertriebsgesellschaft regiert jedenfalls mit nacktem Terror. Ein Ende der rücksichtslosen Gewalt ist trotz schriftlicher Zusicherung von Hans D*** nicht in Sicht."

Unter einem Lichtbild, das einen Zeitungskolporteur zeigt, steht: "Die Zeitungskolporteure müssen für den Standplatz tausende Schilling an Kaution erlegen. Ein zinsenloses Darlehen an die Zeitungsverlage, die mit diesem Extraprofit ihr Ergebnis verbessern". Mit der Behauptung, daß alle diese "zweifellos betriebsgefährdenden Tatsachenbehauptungen" objektiv geeignet seien, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, und die Beklagte durch den Gebrauch von Schlagworten sowie pauschalen und reißerischen Behauptungen, welche einer objektiven Nachprüfung durch die Leser entzogen seien, die Grenze einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten habe, so daß auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliege und ein Wahrheitsbeweis unzulässig sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die herabsetzenden Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin, insbesondere die oben wiedergegebenen Äußerungen, zu untersagen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Kläger nicht wie die Beklagte Inhaberin einer periodischen Druckschrift sei, sondern nur den Versand und Vertrieb zweier Zeitungen übernommen habe. Der beanstandete Artikel in der "Volksstimme" sei auch keineswegs in Wettbewerbsabsicht verfaßt worden; er habe vielmehr ausschließlich dem Zweck gedient, die Lebenssituation der Zeitungskolporteure darzustellen, habe sich aber schon auf Grund des allgemein bekannten Umstandes, daß der typische Leserkreis der "Volksstimme" ein gänzlich anderer sei als jener der "Neuen Kronen Zeitung" und des "Kurier", nicht auf die Marktverhältnisse beziehen können. Da die Volksstimme das Zentralorgan der Beklagten und "Die linke Tageszeitung" sei, sei ein Abwerben von Lesern der von der Klägerin vertriebenen Zeitungen undenkbar; der Artikel enthalte auch keine Aufforderung, diese beiden Zeitungen nicht zu lesen und an ihrer Stelle die "Volksstimme" zu konsumieren. Eine Absatzsteigerung der "Volksstimme" auf Kosten dieser Zeitungen durch die beanstandeten Textstellen sei "gänzlich realitätsfern". Auch aus diesen Gründen könne ein Verstoß gegen Paragraphen eins und 7 UWG nicht vorliegen. In dem beanstandeten Text enthaltene Wertungen wie "Nackter Terror", "Moderne Sklaven", "Merkmale der Sklaverei", "Strengstes Reglement und Willkür", die unzweifelhaft keine Tatsachenbehauptungen bildeten, seien in Anbetracht der Behandlung der Zeitungsverkäufer durch die Klägerin keineswegs sittenwidrig. Diese Wertungen seien auf Grund belegbarer Tatsachen getroffen worden; sämtliche anderen beanstandeten Textstellen seien wahre Tatsachenbehauptungen. Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da es sich bei den von der Klägerin vertriebenen Zeitungen ebenso wie bei der von der Beklagten herausgegebenen "Volksstimme" um Tageszeitungen handle, stünden die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis. Es sei auch durchaus denkbar, daß durch den beanstandeten Artikel Leser von den Zeitungen "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" abgeworben wurden oder abgeworben werden sollten. Die von der Klägerin angeführten Schlagworte (Schläge, Ohrfeigen, Züchtigungen usw.) seien keine bloße Wertungen, sondern Tatsachenbehauptungen, die einer objektiven Wahrheitsfindung zugänglich seien; durch ihre negative Tendenz seien sie aber jedenfalls sittenwidrig. Da die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf Paragraph eins, UWG und nicht auf Paragraph 7, UWG stütze, sei der letztere Tatbestand nicht zu untersuchen.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Die Klägerin habe ihre Klage keineswegs ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt; der Sachverhalt sei daher auch nach anderen, nicht in der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Voraussetzung für die Tatbestände nach Paragraphen eins und 7 UWG sei ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Verletzer und Verletztem liege auch dann vor, wenn die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, also auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß auf diese Weise der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Hier bestehe eine solche geschäftliche Verbindung zwischen der Klägerin, die Zustellung und Vertrieb von "Kurier" und "Neuer Kronen Zeitung" übernommen habe, und diesen Zeitungen, so daß das Unternehmen der Klägerin von der gedeihlichen Entwicklung dieser Zeitungen abhänge; die Streitteile stünden demnach in einem Wettbewerbsverhältnis. Die in dem beanstandeten Artikel enthaltenen massiven Angriffe gegen die Klägerin seien ohne Zweifel geeignet, Leser vom Kauf des "Kurier" und der "Neuen Kronen Zeitung" sowie Inserenten von Einschaltungen in diesen Tageszeitungen abzuhalten. Da sich dies nachteilig auf das Unternehmen der Klägerin auswirken würde, sei die beanstandete Handlung objektiv geeignet gewesen, den Absatz der Beklagten auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht sei somit zu vermuten. Diese Absicht müsse nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung sein; sie dürfe aber gegenüber anderen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spreche von vornherein die Vermutung zwingend für die Wettbewerbsabsicht; Politik als Beweggrund schließe den Wettbewerbszweck nicht immer aus. Da im vorliegenden Fall die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund trete, sei auch sie zu bejahen.

Der Beklagten sei darin zu folgen, daß sich die Klägerin primär auf Paragraph 7, UWG gestützt habe. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren nähere Erklärung und Begründung in dem zitierten Artikel selbst zu finden seien; dabei handle es sich um die Mitteilung eines objektiven nachprüfbaren Vorganges oder Zustandes. Da die Beklagte den Wahrheitsbeweis angetreten, der Erstrichter die dazu beantragten Zeugen aber nicht einvernommen habe, müsse der angefochtene Beschluß zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden. Eine ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt unzulässige Äußerung mit gehässiger Tendenz, die dem Paragraph eins, UWG zu unterstellen wäre, liege hier nicht vor. Der Artikel enthalte keine Verallgemeinerungen, sondern eine konkrete Schilderung (angeblich) bestehender Mißstände, ohne daß Pauschalverdächtigungen, das Erregen emotioneller Abneigung oder grobe Beschimpfungen vorkämen. Da somit keine Pressekritik vorliege, durch welche die Konkurrenz pauschal und ohne erkennbaren sachlichen Bezug abgewertet würde, habe die Beklagte nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Klägerin wirft dem Rekursgericht vor, es habe verkannt, daß der beanstandete Artikel nicht nur betriebsgefährdende Tatsachenbehauptungen, sondern zusätzliche, eine Sittenwidrigkeit begründende Schlagworte, wie insbesondere "Nackter Terror", "Moderne Sklaven" und "Strengstes Reglement und Willkür", enthalte, die mit der Klägerin in Verbindung gebracht würden; dabei handle es sich um pauschale und reißerische Behauptungen, die einer objektiven Nachprüfung durch den Leser entzogen seien. Die Beklagte habe damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Dem ist nicht zu folgen:

Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, UWG (und ebenso des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes (Hohenecker-Friedl 39;

Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 1619 f Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG;

SZ 37/176; ÖBl. 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl. 1989, 80 u.v.a.). Davon zu unterscheiden sind solche Werturteile, die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (Hohenecker-Friedl aaO;

Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl. 1979, 76; ÖBl. 1989, 80 u.v.a.). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"; ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130; ÖBl. 1989, 80 u.a.). Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen (Hohenecker-Friedl, aaO; ÖBl. 1973, 105); entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (Baumbach-Hefermehl aaO 1619 Rz 3).

Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, liegen den beanstandeten Äußerungen im Artikel der "Volksstimme" durchwegs Vorgänge und Zustände zugrunde, die objektiv überprüft werden können; es handelt sich demnach zweifelsfrei um Tatsachenbehauptungen und nicht um bloß subjektive Werturteile. Zu beachten ist allerdings, daß auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen unzulässig sein kann, und zwar dann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) liegt; Paragraph eins, UWG steht auch hier "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl aaO 1617 Rz 1 zu Paragraph 14, dUWG und 682 Rz 285 zu Paragraph eins, dUWG). Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf widerspricht dem Sinn des Leistungswettbewerbes. Da jedoch Paragraph 7, UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie auch nach Paragraph eins, UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbewerber einen hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl, aaO 683 Rz 288 zu Paragraph eins, dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 684); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet vergleiche SZ 22/59; SZ 27/113), oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen vergleiche ÖBl. 1969, 60) sowie grobe Beschimpfungen (ÖBl. 1957, 25) geäußert werden. Solche Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Die im Artikel der "Volksstimme" gewählten Ausdrücke sind zwar - wie insbesondere die Worte "Nackter Terror" und "Moderne Sklaven" sowie "Willkür" - recht drastisch, entsprechen aber, berücksichtigt man den üblichen Journalistenstil, den mitgeteilten Tatsachen. Das Interesse der Beklagten, in ihrem Zentralorgan ihrer Ansicht nach vorhandene krasse soziale Mißstände aufzuzeigen und anzuprangern, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Von einer unnötigen Herabsetzung der Klägerin kann demnach - sofern die beanstandeten Behauptungen zutreffen sollten - nicht gesprochen werden; gegen die Klägerin werden konkrete Vorwürfe und nicht bloß pauschale, unsubstantiierte Beschimpfungen und Verdächtigungen erhoben. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sachverhalt nach Paragraph 7, UWG beurteilt und demgemäß die Aufnahme der Bescheinigungsmittel angeordnet, welche die Beklagte zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Behauptungen angeboten hat.

Zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG ist das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt; ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzten steht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Streitteile Mitbewerber sind, bedarf demnach keiner Untersuchung. Wohl aber setzt der Tatbestand des Paragraph 7, UWG voraus, daß die herabsetzenden Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbes" gemacht wurden. Eine Wettbewerbshandlung muß sowohl objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz oder den einen Dritten zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern, als auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (ÖBl. 1987, 23 mwN). Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß der Artikel "Nackter Terror" Leser dazu veranlassen kann, zum Protest gegen das dort angeprangerte Verhalten der Klägerin nicht mehr den "Kurier" oder die "Neue Kronen Zeitung" zu kaufen, sondern sich einer anderen Zeitung, insbesondere auch der "Volksstimme", zuzuwenden. Ob aber dieser Artikel in Wettbewerbsabsicht verfaßt und verbreitet wurde, kann - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - noch nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts der objektiven Eignung des beanstandeten Artikels, den Wettbewerb der Beklagten zu Lasten der von der Klägerin vertriebenen Zeitungen und damit zu Lasten der Klägerin selbst zu fördern, spricht von vornherein die Vermutung für die Wettbewerbsabsicht; der Beklagte kann aber das Gegenteil beweisen vergleiche Hohenecker-Friedl, 20; Baumbach-Hefermehl aaO 284 f Rz 233 EinlUWG; ÖBl. 1987, 23 mwN; MR 1989, 61 u.a.). Da die Beklagte in erster Instanz ihre Wettbewerbsabsicht ausdrücklich in Abrede gestellt und dafür eine Auskunftsperson zur Bescheinigung angeboten hat, genügt es nicht, auf die Vermutung zu verweisen; vielmehr sind - nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens - Feststellungen über die Wettbewerbsabsicht der Beklagten zu treffen. Dabei wird zu beachten sein, daß der Wettbewerbszweck keineswegs das einzige oder auch nur das wesentlichste Ziel des beanstandeten Verhaltens sein muß; auch andere Beweggründe - insbesondere die Politik - können mitwirken, wenn nur die auf Wettbewerb gerichtete Absicht ihnen gegenüber nicht ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker-Friedl 20; Baumbach-Hefermehl, aaO 283 Rz 232 EinlUWG; ÖBl. 1983, 13 mwN). Der angefochtene Beschluß war demnach zu bestätigen. Das Verfahren erster Instanz wird dahin zu ergänzen sein, ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat; bejahendenfalls wird die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptungen zu untersuchen sein. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E19493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00162.89.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19891219_OGH0002_0040OB00162_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
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RS0077759 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
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RS0078055 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann unzulässig sein, und zwar dann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt; § 1 UWG steht auch hier "drohend im Hintergrund".
RS0078189 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Auch dann, wenn eine geschäftsschädigende Behauptung wahr ist, ist der Wettbewerber nicht ohne weiteres berechtigt, seinen Mitbewerber herabzusetzen und ihn geschäftlich zu schädigen. Das Hineinzerren der persönlichen Verhältnisse des Mitbewerbers in den We …
RS0078308 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Eine objektiver Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende - und deshalb dem Wahrheitsbeweis entzogene - Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt deshalb gegen § 1 UWG.
RS0079167 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
"Tatsachen" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder z …
RS0079395 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
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RS0079408 Rechtssatz 16.05.1961Zivilrecht
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