Begründung:
Die Klägerin hat den Versand und Vertrieb der täglich - in einer Morgen- und einer Abendausgabe - erscheinenden periodischen Druckschriften "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" übernommen. Die Beklagte ist Verlegerin der gleichfalls täglich, jedoch nur in jeweils einer Ausgabe, erscheinenden Zeitung "Volksstimme - Die linke Tageszeitung".
In der "Volksstimme" Nr. 118 vom 24. Mai 1989 erschien auf Seite 3 der Beilage "Wochenendpanorama" ein vom Arpad H*** gezeichneter Artikel mit dem Titel "Nackter Terror" und dem Untertitel: "Wer die Macht hat, hat auch das Recht: Die M*** behandelt ihre Zeitungsverkäufer wie moderne Sklaven. Unter Zustimmung von höchster Ebene." Darin heißt es nach einer eingehenden Schilderung der ungünstigen sozialen Stellung der Zeitungsverkäufer unter anderem:
"Die Kolporteure sind strengstem Reglement und Willkür ausgesetzt. Unter Androhung, den Standplatz zu verlieren, werden die Verkäufer gezwungen, auch branchenfremde Artikel, 'Duftbäumchen', beispielsweise, über den Vertrieb zu erstehen, um sie an Autofahrer weiterzuveräußern
....."
"Häufig werden die 'Retouren' (unverkaufte Exemplare) zwar gutgeschrieben, aber in Wirklichkeit nicht verrechnet
....."
"Die Art des Umgangs der Vertriebsgesellschaft mit den Leuten
weist aber nicht nur frühkapitalistische Züge, sondern auch Merkmale
der Sklaverei auf. Die 'E*** W*** W***- UND S***'
mit Sitz im 9. Bezirk erfüllt für die 'M***' die Funktion
einer Hauspolizei, führt aber auch die Kontrolle und Einschüchterung
der Kolporteure auf der Straße durch ..... Schläge und Ohrfeigen
gegen Leute, die 'frech' sind, stehen auf der Tagesordnung,
bestätigen Kolporteure. ..... (Der Rechtsanwalt eines Vereins für
Zeitungsverkäufer) G*** meint, dies (die Übergriffe) seien 'die Auswüchse einer Regelung, wobei einer über den anderen eine Übermacht gewinnt, so daß er sogar zur Züchtigung schreiten kann'. Die Vertriebsgesellschaft regiert jedenfalls mit nacktem Terror. Ein Ende der rücksichtslosen Gewalt ist trotz schriftlicher Zusicherung von Hans D*** nicht in Sicht."
Unter einem Lichtbild, das einen Zeitungskolporteur zeigt, steht: "Die Zeitungskolporteure müssen für den Standplatz tausende Schilling an Kaution erlegen. Ein zinsenloses Darlehen an die Zeitungsverlage, die mit diesem Extraprofit ihr Ergebnis verbessern". Mit der Behauptung, daß alle diese "zweifellos betriebsgefährdenden Tatsachenbehauptungen" objektiv geeignet seien, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, und die Beklagte durch den Gebrauch von Schlagworten sowie pauschalen und reißerischen Behauptungen, welche einer objektiven Nachprüfung durch die Leser entzogen seien, die Grenze einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten habe, so daß auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege und ein Wahrheitsbeweis unzulässig sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die herabsetzenden Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin, insbesondere die oben wiedergegebenen Äußerungen, zu untersagen.Unter einem Lichtbild, das einen Zeitungskolporteur zeigt, steht: "Die Zeitungskolporteure müssen für den Standplatz tausende Schilling an Kaution erlegen. Ein zinsenloses Darlehen an die Zeitungsverlage, die mit diesem Extraprofit ihr Ergebnis verbessern". Mit der Behauptung, daß alle diese "zweifellos betriebsgefährdenden Tatsachenbehauptungen" objektiv geeignet seien, der Klägerin Nachteile in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, und die Beklagte durch den Gebrauch von Schlagworten sowie pauschalen und reißerischen Behauptungen, welche einer objektiven Nachprüfung durch die Leser entzogen seien, die Grenze einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten habe, so daß auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliege und ein Wahrheitsbeweis unzulässig sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die herabsetzenden Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin, insbesondere die oben wiedergegebenen Äußerungen, zu untersagen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Kläger nicht wie die Beklagte Inhaberin einer periodischen Druckschrift sei, sondern nur den Versand und Vertrieb zweier Zeitungen übernommen habe. Der beanstandete Artikel in der "Volksstimme" sei auch keineswegs in Wettbewerbsabsicht verfaßt worden; er habe vielmehr ausschließlich dem Zweck gedient, die Lebenssituation der Zeitungskolporteure darzustellen, habe sich aber schon auf Grund des allgemein bekannten Umstandes, daß der typische Leserkreis der "Volksstimme" ein gänzlich anderer sei als jener der "Neuen Kronen Zeitung" und des "Kurier", nicht auf die Marktverhältnisse beziehen können. Da die Volksstimme das Zentralorgan der Beklagten und "Die linke Tageszeitung" sei, sei ein Abwerben von Lesern der von der Klägerin vertriebenen Zeitungen undenkbar; der Artikel enthalte auch keine Aufforderung, diese beiden Zeitungen nicht zu lesen und an ihrer Stelle die "Volksstimme" zu konsumieren. Eine Absatzsteigerung der "Volksstimme" auf Kosten dieser Zeitungen durch die beanstandeten Textstellen sei "gänzlich realitätsfern". Auch aus diesen Gründen könne ein Verstoß gegen §§ 1 und 7 UWG nicht vorliegen. In dem beanstandeten Text enthaltene Wertungen wie "Nackter Terror", "Moderne Sklaven", "Merkmale der Sklaverei", "Strengstes Reglement und Willkür", die unzweifelhaft keine Tatsachenbehauptungen bildeten, seien in Anbetracht der Behandlung der Zeitungsverkäufer durch die Klägerin keineswegs sittenwidrig. Diese Wertungen seien auf Grund belegbarer Tatsachen getroffen worden; sämtliche anderen beanstandeten Textstellen seien wahre Tatsachenbehauptungen. Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da es sich bei den von der Klägerin vertriebenen Zeitungen ebenso wie bei der von der Beklagten herausgegebenen "Volksstimme" um Tageszeitungen handle, stünden die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis. Es sei auch durchaus denkbar, daß durch den beanstandeten Artikel Leser von den Zeitungen "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" abgeworben wurden oder abgeworben werden sollten. Die von der Klägerin angeführten Schlagworte (Schläge, Ohrfeigen, Züchtigungen usw.) seien keine bloße Wertungen, sondern Tatsachenbehauptungen, die einer objektiven Wahrheitsfindung zugänglich seien; durch ihre negative Tendenz seien sie aber jedenfalls sittenwidrig. Da die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf § 1 UWG und nicht auf § 7 UWG stütze, sei der letztere Tatbestand nicht zu untersuchen.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Kläger nicht wie die Beklagte Inhaberin einer periodischen Druckschrift sei, sondern nur den Versand und Vertrieb zweier Zeitungen übernommen habe. Der beanstandete Artikel in der "Volksstimme" sei auch keineswegs in Wettbewerbsabsicht verfaßt worden; er habe vielmehr ausschließlich dem Zweck gedient, die Lebenssituation der Zeitungskolporteure darzustellen, habe sich aber schon auf Grund des allgemein bekannten Umstandes, daß der typische Leserkreis der "Volksstimme" ein gänzlich anderer sei als jener der "Neuen Kronen Zeitung" und des "Kurier", nicht auf die Marktverhältnisse beziehen können. Da die Volksstimme das Zentralorgan der Beklagten und "Die linke Tageszeitung" sei, sei ein Abwerben von Lesern der von der Klägerin vertriebenen Zeitungen undenkbar; der Artikel enthalte auch keine Aufforderung, diese beiden Zeitungen nicht zu lesen und an ihrer Stelle die "Volksstimme" zu konsumieren. Eine Absatzsteigerung der "Volksstimme" auf Kosten dieser Zeitungen durch die beanstandeten Textstellen sei "gänzlich realitätsfern". Auch aus diesen Gründen könne ein Verstoß gegen Paragraphen eins und 7 UWG nicht vorliegen. In dem beanstandeten Text enthaltene Wertungen wie "Nackter Terror", "Moderne Sklaven", "Merkmale der Sklaverei", "Strengstes Reglement und Willkür", die unzweifelhaft keine Tatsachenbehauptungen bildeten, seien in Anbetracht der Behandlung der Zeitungsverkäufer durch die Klägerin keineswegs sittenwidrig. Diese Wertungen seien auf Grund belegbarer Tatsachen getroffen worden; sämtliche anderen beanstandeten Textstellen seien wahre Tatsachenbehauptungen. Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Da es sich bei den von der Klägerin vertriebenen Zeitungen ebenso wie bei der von der Beklagten herausgegebenen "Volksstimme" um Tageszeitungen handle, stünden die Streitteile in einem Wettbewerbsverhältnis. Es sei auch durchaus denkbar, daß durch den beanstandeten Artikel Leser von den Zeitungen "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung" abgeworben wurden oder abgeworben werden sollten. Die von der Klägerin angeführten Schlagworte (Schläge, Ohrfeigen, Züchtigungen usw.) seien keine bloße Wertungen, sondern Tatsachenbehauptungen, die einer objektiven Wahrheitsfindung zugänglich seien; durch ihre negative Tendenz seien sie aber jedenfalls sittenwidrig. Da die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf Paragraph eins, UWG und nicht auf Paragraph 7, UWG stütze, sei der letztere Tatbestand nicht zu untersuchen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Die Klägerin habe ihre Klage keineswegs ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt; der Sachverhalt sei daher auch nach anderen, nicht in der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Voraussetzung für die Tatbestände nach §§ 1 und 7 UWG sei ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Verletzer und Verletztem liege auch dann vor, wenn die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, also auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß auf diese Weise der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Hier bestehe eine solche geschäftliche Verbindung zwischen der Klägerin, die Zustellung und Vertrieb von "Kurier" und "Neuer Kronen Zeitung" übernommen habe, und diesen Zeitungen, so daß das Unternehmen der Klägerin von der gedeihlichen Entwicklung dieser Zeitungen abhänge; die Streitteile stünden demnach in einem Wettbewerbsverhältnis. Die in dem beanstandeten Artikel enthaltenen massiven Angriffe gegen die Klägerin seien ohne Zweifel geeignet, Leser vom Kauf des "Kurier" und der "Neuen Kronen Zeitung" sowie Inserenten von Einschaltungen in diesen Tageszeitungen abzuhalten. Da sich dies nachteilig auf das Unternehmen der Klägerin auswirken würde, sei die beanstandete Handlung objektiv geeignet gewesen, den Absatz der Beklagten auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht sei somit zu vermuten. Diese Absicht müsse nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung sein; sie dürfe aber gegenüber anderen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spreche von vornherein die Vermutung zwingend für die Wettbewerbsabsicht; Politik als Beweggrund schließe den Wettbewerbszweck nicht immer aus. Da im vorliegenden Fall die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund trete, sei auch sie zu bejahen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Die Klägerin habe ihre Klage keineswegs ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt; der Sachverhalt sei daher auch nach anderen, nicht in der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Voraussetzung für die Tatbestände nach Paragraphen eins und 7 UWG sei ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Verletzer und Verletztem liege auch dann vor, wenn die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, also auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß auf diese Weise der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Hier bestehe eine solche geschäftliche Verbindung zwischen der Klägerin, die Zustellung und Vertrieb von "Kurier" und "Neuer Kronen Zeitung" übernommen habe, und diesen Zeitungen, so daß das Unternehmen der Klägerin von der gedeihlichen Entwicklung dieser Zeitungen abhänge; die Streitteile stünden demnach in einem Wettbewerbsverhältnis. Die in dem beanstandeten Artikel enthaltenen massiven Angriffe gegen die Klägerin seien ohne Zweifel geeignet, Leser vom Kauf des "Kurier" und der "Neuen Kronen Zeitung" sowie Inserenten von Einschaltungen in diesen Tageszeitungen abzuhalten. Da sich dies nachteilig auf das Unternehmen der Klägerin auswirken würde, sei die beanstandete Handlung objektiv geeignet gewesen, den Absatz der Beklagten auf Kosten der Mitbewerber zu fördern. Das Vorliegen der Wettbewerbsabsicht sei somit zu vermuten. Diese Absicht müsse nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung sein; sie dürfe aber gegenüber anderen Beweggründen nicht völlig in den Hintergrund treten. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spreche von vornherein die Vermutung zwingend für die Wettbewerbsabsicht; Politik als Beweggrund schließe den Wettbewerbszweck nicht immer aus. Da im vorliegenden Fall die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund trete, sei auch sie zu bejahen.
Der Beklagten sei darin zu folgen, daß sich die Klägerin primär auf § 7 UWG gestützt habe. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren nähere Erklärung und Begründung in dem zitierten Artikel selbst zu finden seien; dabei handle es sich um die Mitteilung eines objektiven nachprüfbaren Vorganges oder Zustandes. Da die Beklagte den Wahrheitsbeweis angetreten, der Erstrichter die dazu beantragten Zeugen aber nicht einvernommen habe, müsse der angefochtene Beschluß zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden. Eine ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt unzulässige Äußerung mit gehässiger Tendenz, die dem § 1 UWG zu unterstellen wäre, liege hier nicht vor. Der Artikel enthalte keine Verallgemeinerungen, sondern eine konkrete Schilderung (angeblich) bestehender Mißstände, ohne daß Pauschalverdächtigungen, das Erregen emotioneller Abneigung oder grobe Beschimpfungen vorkämen. Da somit keine Pressekritik vorliege, durch welche die Konkurrenz pauschal und ohne erkennbaren sachlichen Bezug abgewertet würde, habe die Beklagte nicht gegen § 1 UWG verstoßen.Der Beklagten sei darin zu folgen, daß sich die Klägerin primär auf Paragraph 7, UWG gestützt habe. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren nähere Erklärung und Begründung in dem zitierten Artikel selbst zu finden seien; dabei handle es sich um die Mitteilung eines objektiven nachprüfbaren Vorganges oder Zustandes. Da die Beklagte den Wahrheitsbeweis angetreten, der Erstrichter die dazu beantragten Zeugen aber nicht einvernommen habe, müsse der angefochtene Beschluß zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden. Eine ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt unzulässige Äußerung mit gehässiger Tendenz, die dem Paragraph eins, UWG zu unterstellen wäre, liege hier nicht vor. Der Artikel enthalte keine Verallgemeinerungen, sondern eine konkrete Schilderung (angeblich) bestehender Mißstände, ohne daß Pauschalverdächtigungen, das Erregen emotioneller Abneigung oder grobe Beschimpfungen vorkämen. Da somit keine Pressekritik vorliege, durch welche die Konkurrenz pauschal und ohne erkennbaren sachlichen Bezug abgewertet würde, habe die Beklagte nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.