Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der "N*** "K***-Z***". Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, war Medieninhaberin der Tageszeitung "N*** AZ/W*** T***".
In der Zeit vom 22.April bis 25.April 1989 berichtete die "N*** K***-Z***" in groß aufgemachten, zahlreiche Einzelheiten beschreibenden Artikeln darüber, daß die im Verdacht der Tötung von Patienten des Krankenhauses Lainz stehende Waltraud W*** neben ihrer Tätigkeit als Hilfskrankenschwester auch Geheimprostituierte im Striplokal "L'A***" in Wien 6.,Wegbasse 11, gewesen sei. Die "N*** AZ" berichtete in ihrer Ausgabe vom 25.April 1989, daß der Rechtsanwalt Waltraud W***, Dr. P***, die Berichte der "N*** K***-Z***" als "erstunken und erlogen" bezeichnet habe; es handle sich um einen eindeutigen Fall von Rufmord, der gerichtlich verfolgt werde. Auch danach berichtete aber die "N*** K***-Z***" weiter - unter Berufung auf mehrere
Zeugen -, Waltraud W*** sei eine Animierdame gewesen. Am 11.Mai 1989 strahlte der ORF die Fernsehdiskussion "Club 2" zum Thema "Medienjustiz über die Grenzen journalistischer Freiheit" aus, in der die erwähnte Berichterstattung der "N*** K***-Z***" erörtert und kritisiert wurde. An der Diskussion nahm unter anderem die Vorsitzende der Journalistengewerkschaft, Eva P***-Z***, teil.
Am 14.Mai 1989 nahm die "N*** K***-Z***" in einem mit dem Pseudonym "T***" gezeichneten Kommentar zum "Club 2" Stellung. Ohne den Gegenstand der Diskussion zu erwähnen, wurde diese als "Komplott des ORF gegen die Krone" sowie als "inquisitorisches Hearing von seltener Präpotenz", Eva P***-Z*** aber als "extrem linke Journalistin" und "Krone-Hasserin" bezeichnet, die "keineswegs durch einen demokratischen Wahlvorgang an die Spitze der Journalistengewerkschaft geraten, sondern lediglich von Funktionären zur Vorsitzenden gemacht" worden sei. Diese "bedenkliche Praktik" werde "heute kaum mehr im Osten praktiziert" und zeige, daß es "auch bei uns noch Relikte des Stalinismus" gebe.
Mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Mai 1989, 20 Cg 126/89, wurde der Klägerin verboten, unwahre Tatsachenbehauptungen über Waltraud W***, insbesondere über deren angebliche Tätigkeit als Geheimprostituierte, zu veröffentlichen. Am 16.Mai 1989 veröffentlichte die "N*** AZ" auf Seite 4 unter dem Titel "Schweinerei" folgenden Kommentar Peter P***:
"Eine Zeitung von der Größe der 'K***' sollte eigentlich Fehler zugeben können, ohne daß ihr ein Stein aus derselben fällt. Sollte eigentlich schreiben lassen, was viele Kolleg/inn/en von dort bereits sagen: Daß man mit dem 'Schweinchen' Waltraud W*** falsch lag, daß die 'Mordschwester' von Lainz nicht zusätzlich Prostituierte war. Daß man tagelang die Auflage in Zusatzhöhen, Leser in die Irre geführt hat.
Ganz im Gegenteil: Seit einer Woche, seitdem unser Blatt die Wahrheit aufgedeckt hat - ein Nebenaspekt zu Lainz, ein Hauptaspekt zum Thema Seriosität -, schweigt die 'K***'. Und Feigheit paart sich oft mit Gemeinheit: Am Wochenende wurde die Vorsitzende der Journalistengewerkschaft gleich in die Nähe des 'Stalinismus' gerückt. Von einem der leitenden 'K***'-Herren, der seinen diesbezüglichen Mut gleich hinter einem neuen Pseudonym verborgen hat.
Warum eigentlich? Weil Eva P***-Z*** es gewagt hat, im 'Club 2' die 'K***' für dieses Fehlverhalten zu tadeln. Warum vorgeblich? Weil sie 'von einigen Funktionären' in ihre Gewerkschaftsfunktion berufen wurde. So 'stalinistisch' wie etwa in den USA, wo der Präsident auch von Wahlmännern gewählt wird. Nur dumm? Auch. Aber nur das ist es wahrlich nicht, wenn mediale 'Dissidenten' mit einem mörderischen System in Verbindung gebracht werden.
Einige 'K***'-Herren sind zu feig, sich mit dem hauseigenen 'K***', gar mit Kurt F*** 'D*** G*** W***' anzulegen, die im Kern ähnlich wie P***-Z*** argumentiert haben. Sie
diffamieren Einzelne, sie desinformieren weiter (kein Wort steht da in der Brandrede zum Inhalt des 'Club 2'), sie finden kein Entschuldigungswort. Wieviel persönliche Schwäche steckt da hinter vermeintlicher Stärke, wieiviel Angst vor dem kommenden Konkurrenzkampf am Boulevard, aber auch: Welch Schweinerei. Lehrreich."
Mit der Behauptung, daß die Beklagten mit diesem Text die Grenzen einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten, ihre Mitbewerberin mit Schlagworten, die einer Nachprüfung durch das angesprochene Leserpublikum entzogen seien, angegriffen und damit gegen § 1 UWG verstoßen hätten, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort die herabsetzenden Äußerungen über das Unternehmen und über Handlungen der Klägerin, nämlichMit der Behauptung, daß die Beklagten mit diesem Text die Grenzen einer sachlichen Information ihrer Leser weit überschritten, ihre Mitbewerberin mit Schlagworten, die einer Nachprüfung durch das angesprochene Leserpublikum entzogen seien, angegriffen und damit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hätten, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort die herabsetzenden Äußerungen über das Unternehmen und über Handlungen der Klägerin, nämlich
a) die Bezeichnung von Veröffentlichungen in der "N*** K***-Z***" als "Schweinerei";
b) im Zusammenhang mit Veröffentlichung in der "N*** K***-Z***" zu behaupten, daß sich Feigheit oft mit Gemeinheit paare;
c) die Behauptung, daß die Klägerin einzelne diffamiere und weiter desinformiere;
d) im Zusammenhang mit der Berichterstattung der "N*** K***-Z***" zu behaupten, daß hinter der vermeintlichen Stärke oft persönliche Schwäche stecke,
zu untersagen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie hätten nicht in Wettbewersbabsicht gehandelt. Zu den beanstandeten Äußerungen seien sie auch im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung berechtigt gewesen. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit die Beklagten bewiesen hätten. Das sachlich zulässige Maß der Kritik sei nicht überschritten worden. Mit dem kräftigen, aussagestarken Wort "Schweinerei" habe Peter P*** kommentiert, daß die "N*** K***-Z***" gegen eine des Mordes verdächtige Person kränkendste Vorwürfe erhoben und - nachdem sich deren Haltlosigkeit herausgestellt hatten - in der Folge ihren Fehler weder zugegeben noch sich entschuldigt habe, sondern mit stark überzeichneten Angriffen gegen eine Person von ihrem eigenen Verhalten abgelenkt habe. Die Richtigkeit des Werturteils Peter P*** sei objektiv nachprüfbar: Jeder mit den rechtlich geschützten Werten vertraute Durchschnittsbürger würde ein derartiges Verhalten wie das von ihm glossierte als unsauber, unlauter oder - etwas derber - als "Schweinerei" bezeichnen. Feigheit könne man wohl dem berechtigt vorwerfen, der nicht den Mut oder die Zivilcourage aufbringe, eigene Fehler einzugestehen, und auch dem der aus mehreren Diskussionsteilnehmern jenen persönlich angreife, der die geringste Möglichkeit, sich zu wehren, habe, weil ihm kein eigenes Medium zu seiner Verteidigung zur Verfügung stehe. Mit dem Ausdruck "Gemeinheit" habe Peter P*** allein auf die massiven Angriffe der Klägerin gegen Eva P***-Z*** Bezug genommen. Die Tatsache, daß nicht auf den Inhalt der Diskussion eingegangen wurde, sondern pauschale persönliche Angriffe gegen einen Diskussionsteilnehmer erhoben wurden, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, zeige wohl eine niederträchtige, unanständige Gesinnung, so daß auch der Vorwurf der "Gemeinheit" berechtigt erhoben worden sei. Der Beklagten sei auch zu Recht Desinformation und "viel persönliche Schwäche hinter vermeintlicher Stärke" vorgeworfen worden. Da ihr der Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen gelungen sei, stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG zu. Falle ein Sachverhalt in seinem vollen Umfang unter einen Sondertatbestand des UWG, dann sei § 1 UWG nicht anzuwenden. Im übrigen verstoße wahrheitsgemäße Kritik an einem Konkurrenten nur dann gegen die guten Sitten, wenn sie das zulässige Maß überschreite; das sei aber hier nicht der Fall. Auch eine gehässige Tendenz sei dem Kommentar Peter P*** nicht zu entnehmen.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Sie hätten nicht in Wettbewersbabsicht gehandelt. Zu den beanstandeten Äußerungen seien sie auch im Hinblick auf das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung berechtigt gewesen. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit die Beklagten bewiesen hätten. Das sachlich zulässige Maß der Kritik sei nicht überschritten worden. Mit dem kräftigen, aussagestarken Wort "Schweinerei" habe Peter P*** kommentiert, daß die "N*** K***-Z***" gegen eine des Mordes verdächtige Person kränkendste Vorwürfe erhoben und - nachdem sich deren Haltlosigkeit herausgestellt hatten - in der Folge ihren Fehler weder zugegeben noch sich entschuldigt habe, sondern mit stark überzeichneten Angriffen gegen eine Person von ihrem eigenen Verhalten abgelenkt habe. Die Richtigkeit des Werturteils Peter P*** sei objektiv nachprüfbar: Jeder mit den rechtlich geschützten Werten vertraute Durchschnittsbürger würde ein derartiges Verhalten wie das von ihm glossierte als unsauber, unlauter oder - etwas derber - als "Schweinerei" bezeichnen. Feigheit könne man wohl dem berechtigt vorwerfen, der nicht den Mut oder die Zivilcourage aufbringe, eigene Fehler einzugestehen, und auch dem der aus mehreren Diskussionsteilnehmern jenen persönlich angreife, der die geringste Möglichkeit, sich zu wehren, habe, weil ihm kein eigenes Medium zu seiner Verteidigung zur Verfügung stehe. Mit dem Ausdruck "Gemeinheit" habe Peter P*** allein auf die massiven Angriffe der Klägerin gegen Eva P***-Z*** Bezug genommen. Die Tatsache, daß nicht auf den Inhalt der Diskussion eingegangen wurde, sondern pauschale persönliche Angriffe gegen einen Diskussionsteilnehmer erhoben wurden, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, zeige wohl eine niederträchtige, unanständige Gesinnung, so daß auch der Vorwurf der "Gemeinheit" berechtigt erhoben worden sei. Der Beklagten sei auch zu Recht Desinformation und "viel persönliche Schwäche hinter vermeintlicher Stärke" vorgeworfen worden. Da ihr der Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen gelungen sei, stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, UWG zu. Falle ein Sachverhalt in seinem vollen Umfang unter einen Sondertatbestand des UWG, dann sei Paragraph eins, UWG nicht anzuwenden. Im übrigen verstoße wahrheitsgemäße Kritik an einem Konkurrenten nur dann gegen die guten Sitten, wenn sie das zulässige Maß überschreite; das sei aber hier nicht der Fall. Auch eine gehässige Tendenz sei dem Kommentar Peter P*** nicht zu entnehmen.
Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag in Pkt. a) und b) statt, während es die abweisende Entscheidung des Erstrichters im übrigen - also in Pkt. c) und d) - bestätigte; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Teil des Beschwerdegegenstandes S 15.000 und der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; da die beanstandeten Äußerungen geeignet seien, Leser der angegriffenen Zeitung von deren Kauf abzuhalten und somit die Absatzlage der Klägerin zum Vorteil ihrer Mitbewerber zu beeinflussen, hätten die Beklagten objektiv zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt.
Während grundsätzlich bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewersbabsicht spreche, sei hier zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem Thema von großem allgemeinen Interesse Stellung genommen habe. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedürfe - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalt oder Meinungsäußerungen über das sachlich gebotene und verfassungsrechtlich zulässiges Maß hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehender Umstände, und zwar auch dann, wenn sich die Verlautbarung gegen Mitbewerber richteten. Auch in diesen Fällen könne nämlich der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell verwehrt werden. In solchen Fällen spreche daher die Vermutung nicht ohne weiteres dafür, daß die beanstandeten Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht worden seien. Es sei daher Sache der Klägerin, die für die Wettbewerbsabsicht sprechenden Umstände aufzuzeigen. Da die Klägerin nur den Inhalt des beanstandeten Kommentars vorgetragen habe, sei die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ausschließlich an Hand dieser Presseäußerung zu beurteilen. Dabei müsse aus der schlagwortartigen Hervorhebung negativ besetzter Begriffe als Bezeichnung für das Verhalten der Klägerin ("Feigheit", "Gemeinheit", "Schweinerei") einerseits und der Hervorhebung der eigenen Leistung und Seriosität andererseits ("seitdem unser Blatt die Wahrheit aufgedeckt hat - ein Nebenaspekt zu Lainz, ein Hauptaspekt zum Thema Seriosität") der Schluß gezogen werden, daß die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht völlig im Hintergrund gestanden sei. Die - möglicherweise in den Vordergrund gerückte - gesellschaftspolitische Zielsetzung hätte auch durch eine durchaus scharfe und pointierte, dennoch aber den Rahmen des Sachlichen nicht überschreitende Aufklärung der Leser über das Verhalten der Klägerin erreicht werden können. Bei Kollision des Grundrechtes der Pressefreiheit (Art. 13 Abs. 1 StGG; Art. 10 EMRK) mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften habe eine Interessenabwägung stattzufinden. Das Grundrecht der Pressefreiheit lasse eine wesentlich schärfere Kritik an einem anderen Presserzeugnis dann zu, wenn es sich um weltanschauliche Auseinandersetzungen handle. Auch eine scharfe und schonungslose Kritik könne, wenn sie sachbezogen ist. im Hinblick auf den zu beurteilenden Gegenstand und das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung erlaubt sein. Eine scharfe Kritik unter dem Aspekt eines "Rechtes zum Gegenschlag" setze nicht voraus, daß man selbst angegriffen worden ist. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaube unter Umständen auch eine scharfe, "ausfällige" Kritik, sofern sie sachbezogen ist; sie decke jedoch keine Schmähkritik, d.h. eine Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung (Ehrenbeleidigung) hinauslaufe.Während grundsätzlich bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber von vornherein die Vermutung für die Wettbewersbabsicht spreche, sei hier zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu einem Thema von großem allgemeinen Interesse Stellung genommen habe. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedürfe - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalt oder Meinungsäußerungen über das sachlich gebotene und verfassungsrechtlich zulässiges Maß hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehender Umstände, und zwar auch dann, wenn sich die Verlautbarung gegen Mitbewerber richteten. Auch in diesen Fällen könne nämlich der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell verwehrt werden. In solchen Fällen spreche daher die Vermutung nicht ohne weiteres dafür, daß die beanstandeten Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht worden seien. Es sei daher Sache der Klägerin, die für die Wettbewerbsabsicht sprechenden Umstände aufzuzeigen. Da die Klägerin nur den Inhalt des beanstandeten Kommentars vorgetragen habe, sei die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ausschließlich an Hand dieser Presseäußerung zu beurteilen. Dabei müsse aus der schlagwortartigen Hervorhebung negativ besetzter Begriffe als Bezeichnung für das Verhalten der Klägerin ("Feigheit", "Gemeinheit", "Schweinerei") einerseits und der Hervorhebung der eigenen Leistung und Seriosität andererseits ("seitdem unser Blatt die Wahrheit aufgedeckt hat - ein Nebenaspekt zu Lainz, ein Hauptaspekt zum Thema Seriosität") der Schluß gezogen werden, daß die Wettbewerbsabsicht der Beklagten nicht völlig im Hintergrund gestanden sei. Die - möglicherweise in den Vordergrund gerückte - gesellschaftspolitische Zielsetzung hätte auch durch eine durchaus scharfe und pointierte, dennoch aber den Rahmen des Sachlichen nicht überschreitende Aufklärung der Leser über das Verhalten der Klägerin erreicht werden können. Bei Kollision des Grundrechtes der Pressefreiheit (Artikel 13, Absatz eins, StGG; Artikel 10, EMRK) mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften habe eine Interessenabwägung stattzufinden. Das Grundrecht der Pressefreiheit lasse eine wesentlich schärfere Kritik an einem anderen Presserzeugnis dann zu, wenn es sich um weltanschauliche Auseinandersetzungen handle. Auch eine scharfe und schonungslose Kritik könne, wenn sie sachbezogen ist. im Hinblick auf den zu beurteilenden Gegenstand und das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung erlaubt sein. Eine scharfe Kritik unter dem Aspekt eines "Rechtes zum Gegenschlag" setze nicht voraus, daß man selbst angegriffen worden ist. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaube unter Umständen auch eine scharfe, "ausfällige" Kritik, sofern sie sachbezogen ist; sie decke jedoch keine Schmähkritik, d.h. eine Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung (Ehrenbeleidigung) hinauslaufe.
Bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen habe sich die Grenzziehung zwischen der noch zulässigen scharfen Kritik und der unnötigen Herabsetzung des Gegners am Anlaß der Auseinandersetzung und am Aussagegehalt der Äußerungen zu orientieren. Da hier auch ein Aspekt von wettbewerlicher Bedeutung vorliege, sei die Grenze der Kritik am Presseerzeugnis des Mitbewerbers enger zu ziehen als bei einer ausschließlich auf weltanschaulich-ideologische Themen bezogenen Berichterstattung oder Meinungsäußerung. Die erkennbar auf die Klägerin und ihre Berichterstattung gemünzte beleidigende und herabsetzende Bezeichnung als "Schweinerei" sowie der Vorwurf, daß sich "Feigheit mit Gemeinheit paare", könne demnach auch durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden, wenngleich die Klägerin ihrerseits zur Kritik Anlaß gegeben habe. Die beanstandeten Äußerungen überschritten die Grenzen einer scharfen Kritik; sie enthielten eine gegen § 1 UWG verstoßende Herabsetzung der Klägerin. Mit den weiteren beanstandeten Äußerungen hätten die Beklagten hingegen weder gegen § 1 noch gegen § 7 UWG oder gegen § 1330 Abs. 2 ABGB verstoßen.Bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen habe sich die Grenzziehung zwischen der noch zulässigen scharfen Kritik und der unnötigen Herabsetzung des Gegners am Anlaß der Auseinandersetzung und am Aussagegehalt der Äußerungen zu orientieren. Da hier auch ein Aspekt von wettbewerlicher Bedeutung vorliege, sei die Grenze der Kritik am Presseerzeugnis des Mitbewerbers enger zu ziehen als bei einer ausschließlich auf weltanschaulich-ideologische Themen bezogenen Berichterstattung oder Meinungsäußerung. Die erkennbar auf die Klägerin und ihre Berichterstattung gemünzte beleidigende und herabsetzende Bezeichnung als "Schweinerei" sowie der Vorwurf, daß sich "Feigheit mit Gemeinheit paare", könne demnach auch durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden, wenngleich die Klägerin ihrerseits zur Kritik Anlaß gegeben habe. Die beanstandeten Äußerungen überschritten die Grenzen einer scharfen Kritik; sie enthielten eine gegen Paragraph eins, UWG verstoßende Herabsetzung der Klägerin. Mit den weiteren beanstandeten Äußerungen hätten die Beklagten hingegen weder gegen Paragraph eins, noch gegen Paragraph 7, UWG oder gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verstoßen.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters zur Gänze wiederherzustellen.
Den bestätigenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz bekämpft der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung auch in den Punkten c) und d) zu erlassen. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben; die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, und hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.