Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Dem Beklagten kann freilich nicht darin gefolgt werden, daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb zu verneinen sei, weil der Angestellte Manfred Z***** nur wahrheitsgemäß die Äußerung des Vermieters Stefan S***** wiedergegeben habe. Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt: MR 1993, 28 - Giftige Zeitung mwN) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben: MR 1993, 28 - Giftige Zeitung mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1260 Rz 16 zu § 14 dUWG), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. Auch das bloße Weitergeben der kreditschädigenden Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren, fällt unter § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 Abs 1 UWG (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1330; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu § 1330; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; MR 1993, 144 - Scientology mwN). Tatsachen können sogar durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden (SZ 62/20 = MR 1989, 61 - Ideenfabrik mwN; MR 1991, 34 - Konkurrenzverbot ua). Die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, kann den Eintritt der sich aus § 7 UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht verhindern (ÖBl 1975, 33 - Skiwelt; SZ 62/20 = MR 1989, 61 - Ideenfabrik ua). Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 17). So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78).Dem Beklagten kann freilich nicht darin gefolgt werden, daß der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon deshalb zu verneinen sei, weil der Angestellte Manfred Z***** nur wahrheitsgemäß die Äußerung des Vermieters Stefan S***** wiedergegeben habe. Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt: MR 1993, 28 - Giftige Zeitung mwN) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben: MR 1993, 28 - Giftige Zeitung mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 1260 Rz 16 zu Paragraph 14, dUWG), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. Auch das bloße Weitergeben der kreditschädigenden Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren, fällt unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, Absatz eins, UWG (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1330,; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1330,; Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; MR 1993, 144 - Scientology mwN). Tatsachen können sogar durch bloße Andeutungen oder Umschreibungen verbreitet werden (SZ 62/20 = MR 1989, 61 - Ideenfabrik mwN; MR 1991, 34 - Konkurrenzverbot ua). Die Angabe der Quelle, aus der die Nachricht stammt, kann den Eintritt der sich aus Paragraph 7, UWG ergebenden Rechtsfolgen nicht verhindern (ÖBl 1975, 33 - Skiwelt; SZ 62/20 = MR 1989, 61 - Ideenfabrik ua). Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 17). So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78).
Die festgestellte telefonische Äußerung Manfred Z*****s, er habe von Stefan S***** erfahren, daß die Klägerin bei diesem hohe Mietschulden habe und es ihr sonst finanziell schlecht gehe und sie in den Konkurs getrieben werden sollte, ist demnach entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sehr wohl als Verbreiten einer von Stefan S***** herrühenden Tatsachenbehauptung zu werten. Daß sich Stefan S***** tatsächlich in dem von Manfred Z***** wiedergegebenen Sinn geäußert hat, ändert somit nichts daran, daß dieser die Behauptung seinerseits weiterverbreitet hat. Wollte man der Rechtsauffassung des Beklagten folgen, dann wäre das bloße Verbreiten der unrichtigen, kreditschädigenden Äußerungen eines Dritten zulässig; das trifft aber nach dem Gesagten nicht zu.
Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg seine Haftung für die Äußerung Manfred Z*****s deshalb in Abrede stellen, weil er bei seinem Auftrag an diesen Angestellten nicht als Einzelunternehmer, sondern als Geschäftsführer der F***** GmbH gehandelt hat. Insoweit war er nämlich selbst der Täter, zumindest aber - worauf sich die Klägerin letztlich auch gestützt hat - Anstifter Manfred Z*****s. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich im Wettbewerbsrecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter ("Störer"), also denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen jeden Dritten, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 286; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz 44 f; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien uva). Der Beklagte hat daher für die in seinem Auftrag der M*****gesellschaft mbH gemachte Mitteilung zu haften.Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg seine Haftung für die Äußerung Manfred Z*****s deshalb in Abrede stellen, weil er bei seinem Auftrag an diesen Angestellten nicht als Einzelunternehmer, sondern als Geschäftsführer der F***** GmbH gehandelt hat. Insoweit war er nämlich selbst der Täter, zumindest aber - worauf sich die Klägerin letztlich auch gestützt hat - Anstifter Manfred Z*****s. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich im Wettbewerbsrecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter ("Störer"), also denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht, sondern auch gegen jeden Dritten, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch eins 286; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz 44 f; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1995, 84 - Telefonstudien uva). Der Beklagte hat daher für die in seinem Auftrag der M*****gesellschaft mbH gemachte Mitteilung zu haften.
Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 1 UWG ist jedoch, daß der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Das ist - wie das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN; ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel). Das Erstgericht hat hiezu auf Grund der Aussage des Beklagten als bescheinigt angenommen, daß dieser den Auftrag an Manfred Z***** "an und für sich aus reiner Neugierde" erteilt hat, hat aber andererseits - wenngleich erst im Zuge der Rechtsausführungen - gemeint, daß die Behauptungen eindeutig in Wettbewerbsabsicht getätigt worden seien, weil ein anderer Zweck auf Grund der geschäftlichen Tätigkeit der Streitteile nicht denkbar sei. Das Rekursgericht hat - ohne sich mit der Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte habe aus reiner Neugierde gehandelt, auseinanderzusetzen - ausgeführt, es fehle jede positive oder negative Feststellung zur Wettbewerbsabsicht, so daß von der Vermutung auszugehen sei, wonach bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber eine solche Absicht zugrundeliege. In Wahrheit sind aber die Äußerungen des Erstrichters zu dieser Tatfrage widersprüchlich. Sollte nämlich seine in die Tatsachenfeststellungen eingereihte und im Zuge der Rechtsausführungen wiederholte Ausführung, der Beklagte habe aus reiner Neugierde seinen Angestellten beauftragt, Erkundigungen über die finanzielle Lage der Klägerin einzuholen, dahin zu verstehen seien, daß der Beklagte nur aus Neugierde gehandelt habe, dann wäre eben die Wettbewerbsabsicht zu verneinen und der vom Erstrichter in seinen Rechtsausführungen vermißte denkbare andere als wettbewerbliche Zweck bescheinigt. Gegen diese Auslegung spricht freilich die Rechtsausführung des Erstrichters, daß die beanstandete Behauptungen "eindeutig" in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden sei; ein anderer Zweck sei "nicht denkbar". Diese Formulierung steht in so deutlichem Widerspruch zur vorher getroffenen Tatsachenfeststellung, daß sich die Auslegung der Feststellungen dahin, der Beklagte habe zwar vor allem aus Neugierde, aber auch in der Absicht, seinen Wettbewerb gegenüber jenem der Klägerin zu fördern, gehandelt, verbietet. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes die Wettbewerbsabsicht derzeit noch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß sie ja nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein braucht, sofern sie nur nicht gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten ist (MR 1993, 119 - Kassentarif mwN). Vielmehr ist eine eindeutige Klärung erforderlich, was das Erstgericht nun tatsächlich als bescheinigt annimmt.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist jedoch, daß der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Das ist - wie das Rekursgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN; ÖBl 1994, 79 - Informationsnebel). Das Erstgericht hat hiezu auf Grund der Aussage des Beklagten als bescheinigt angenommen, daß dieser den Auftrag an Manfred Z***** "an und für sich aus reiner Neugierde" erteilt hat, hat aber andererseits - wenngleich erst im Zuge der Rechtsausführungen - gemeint, daß die Behauptungen eindeutig in Wettbewerbsabsicht getätigt worden seien, weil ein anderer Zweck auf Grund der geschäftlichen Tätigkeit der Streitteile nicht denkbar sei. Das Rekursgericht hat - ohne sich mit der Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte habe aus reiner Neugierde gehandelt, auseinanderzusetzen - ausgeführt, es fehle jede positive oder negative Feststellung zur Wettbewerbsabsicht, so daß von der Vermutung auszugehen sei, wonach bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber eine solche Absicht zugrundeliege. In Wahrheit sind aber die Äußerungen des Erstrichters zu dieser Tatfrage widersprüchlich. Sollte nämlich seine in die Tatsachenfeststellungen eingereihte und im Zuge der Rechtsausführungen wiederholte Ausführung, der Beklagte habe aus reiner Neugierde seinen Angestellten beauftragt, Erkundigungen über die finanzielle Lage der Klägerin einzuholen, dahin zu verstehen seien, daß der Beklagte nur aus Neugierde gehandelt habe, dann wäre eben die Wettbewerbsabsicht zu verneinen und der vom Erstrichter in seinen Rechtsausführungen vermißte denkbare andere als wettbewerbliche Zweck bescheinigt. Gegen diese Auslegung spricht freilich die Rechtsausführung des Erstrichters, daß die beanstandete Behauptungen "eindeutig" in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden sei; ein anderer Zweck sei "nicht denkbar". Diese Formulierung steht in so deutlichem Widerspruch zur vorher getroffenen Tatsachenfeststellung, daß sich die Auslegung der Feststellungen dahin, der Beklagte habe zwar vor allem aus Neugierde, aber auch in der Absicht, seinen Wettbewerb gegenüber jenem der Klägerin zu fördern, gehandelt, verbietet. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes die Wettbewerbsabsicht derzeit noch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß sie ja nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen zu sein braucht, sofern sie nur nicht gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten ist (MR 1993, 119 - Kassentarif mwN). Vielmehr ist eine eindeutige Klärung erforderlich, was das Erstgericht nun tatsächlich als bescheinigt annimmt.
Mit Recht verweist der Beklagte darauf, daß er den Beweis der Wahrheit der von Manfred Z***** in seineem Auftrag verbreiteten Tatsachenbehauptungen angetreten, der Erstrichter die dafür angebotenen Bescheinigungsmitteil nicht aufgenommen und das Rekursgericht die darauf gegründete Mängelrüge nicht behandelt hat. Auch aus diesem Grund ist die Sache noch nicht spruchreif. Sollten sich nämlich die von Stefan S***** herrührende und von Manfred Z***** weitergebene Äußerung als wahr herausstellen, so wäre der Unterlassungsanspruch zu verneinen (§ 7 Abs 1 UWG). Bei Wahrheit dieser Behauptungen könnte dem Beklagten auch nicht der Vorwurf sittenwidrigen Handelns (§ 1 UWG) gemacht werden. Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann zwar dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liegt, steht doch § 1 UWG auch hier "drohend im Hintergrund" (Baumbach/Hefermehl aaO 1251 Rz 1 zu § 14 dUWG; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie ua). Da jedoch § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie auch nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein (SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei). Daß aber hier eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers vorläge oder aber wettbewerbsfremde Tatsachen, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet worden wären odgl. (vgl Beispiele in SZ 63/2), hat die Klägerin nicht behauptet. Der Richtigkeit der von Manfred Z***** weitergegebenen Behauptungen kommt daher entscheidende Bedeutung zu.Mit Recht verweist der Beklagte darauf, daß er den Beweis der Wahrheit der von Manfred Z***** in seineem Auftrag verbreiteten Tatsachenbehauptungen angetreten, der Erstrichter die dafür angebotenen Bescheinigungsmitteil nicht aufgenommen und das Rekursgericht die darauf gegründete Mängelrüge nicht behandelt hat. Auch aus diesem Grund ist die Sache noch nicht spruchreif. Sollten sich nämlich die von Stefan S***** herrührende und von Manfred Z***** weitergebene Äußerung als wahr herausstellen, so wäre der Unterlassungsanspruch zu verneinen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). Bei Wahrheit dieser Behauptungen könnte dem Beklagten auch nicht der Vorwurf sittenwidrigen Handelns (Paragraph eins, UWG) gemacht werden. Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann zwar dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liegt, steht doch Paragraph eins, UWG auch hier "drohend im Hintergrund" (Baumbach/Hefermehl aaO 1251 Rz 1 zu Paragraph 14, dUWG; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie ua). Da jedoch Paragraph 7, UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie auch nach Paragraph eins, UWG nicht grundsätzlich verboten sein (SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei). Daß aber hier eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers vorläge oder aber wettbewerbsfremde Tatsachen, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet worden wären odgl. vergleiche Beispiele in SZ 63/2), hat die Klägerin nicht behauptet. Der Richtigkeit der von Manfred Z***** weitergegebenen Behauptungen kommt daher entscheidende Bedeutung zu.
Mit Recht hat nämlich das Rekursgericht den Einwand der fehlende Wiederholungsgefahr verneint. Der Beklagte hat keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten. Das entsprechende Angebot der F***** GmbH kann ihn von seiner Haftung nicht befreien. Da er nach den obigen Ausführungen persönlich haftet, hat die Klägerin - sein Handeln in Wettbewerbsabsicht und die Unrichtigkeit der Behauptungen vorausgesetzt - gegen ihn persönlich einen Unterlassungsanspruch. Mit Abschluß des von der F***** GmbH angebotenen Vergleiches hätte daher die Klägerin nicht all das erreicht, was sie mit einem Urteil erlangen könnte (ÖBl 1985, 16 - Linzer Torte ua).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses mit einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen vorzugehen. Der Erstrichter wird, sofern er im fortgesetzten Verfahren zu einer Bejahung (auch) der Wettbewerbsabsicht als Beweggrund des Beklagten kommen sollte, die Wahrheit der beanstandeten Behauptungen zu prüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.