Rechtssatz RS0031901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031901
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Rechtssatz
Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.Ansprüche aus Paragraph 1330, ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter bewusst fördern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
Veröff: MR 1993,57 = EvBl 1993/160 S 656
- 4 Ob 59/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verleger (T1)
- 4 Ob 94/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
- 6 Ob 2010/96y
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 6 Ob 2010/96y
- 4 Ob 2205/96k
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
- 6 Ob 125/97v
Entscheidungstext OGH 12.05.1997 6 Ob 125/97v
- 6 Ob 2383/96a
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2383/96a
- 6 Ob 153/97m
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 153/97m
Veröff: SZ 70/150
- 8 Ob 174/97i
Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 174/97i
Auch
- 6 Ob 232/97d
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 232/97d
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 305/98s
Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 305/98s
Auch
- 6 Ob 337/99y
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 337/99y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung der "Wir-Form" und die Anbringung des eigenen Namens neben der Firma der Gesellschaft am Ende des Schreibens mehr als deutlich, dass sich der Schädiger auch persönlich mit dem Inhalt identifizierte. Er war diejenige Person, die die Behauptungen aufstellte und auf deren maßgeblichen Willen sie beruhten. Am tatbildmäßigen Verhalten und an der unmittelbaren Täterschaft des Schädigers kann daher kein Zweifel bestehen, auch wenn er dieses namens der von ihm repräsentierten Gesellschaft und zu deren Schutz und in deren Interesse verfasste. (T2)
- 6 Ob 307/00s
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 307/00s
Auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T3)
- 6 Ob 51/01w
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)
- 6 Ob 45/01p
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
Vgl auch; Beis wie T4
- 6 Ob 14/03g
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 14/03g
- 6 Ob 84/06f
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 84/06f
Beisatz: Der Mandant kann für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde. (T5)
- 6 Ob 97/06t
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung der „Wir-Form" ist derjenige, der die Sachverhaltsdarstellung mitunterfertigt, unmittelbarer Täter. (T6)
- 6 Ob 258/11a
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
Beis wie T5
- 6 Ob 196/12k
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 196/12k
Vgl; Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt bei namens seines Klienten abgegebenen Erklärungen den Vollmachtsrahmen nicht überschritten, muss der Mandant für die Äußerungen seines Vertreters dann einstehen, wenn er diesen durch Übermittlung der entsprechenden Tatsachen dazu angeleitet hat. (T7); Beis wie T5
- 6 Ob 186/22d
Entscheidungstext OGH 17.05.2023 6 Ob 186/22d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031901
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_003