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Entscheidung 6 Ob 51/01w×

Entscheidung 6 Ob 51/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob51/01w

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin K*****, vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 3 R 135/00w-17, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Handelsgericht vom 10. Mai 2000, GZ 3 Cg 69/99f-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft den Verletzer, der diese nur durch eindeutiges Verhalten widerlegen kann. Der Nachweis des Wegfalls kann zwar nicht nur in Form des Angebotes eines umfassenden Unterlassungsvergleiches dokumentiert werden, es müssen jedoch aus dem Gesamtverhalten des Beklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079692). Es wurde zwar in der in der Revision zitierten Entscheidung 4 Ob 397, 398/87 = MR 1987, 220 auch ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht nicht bestreitet, als Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr gewertet werden könne. Dieser Entscheidung lag jedoch ein mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Hier geht schon aus dem bis zuletzt aufrecht erhaltenen Prozessstandpunkt der Beklagten hervor, dass sie es nach wie vor für nicht rechtswidrig hielt, dass sie den (angeblichen) Leserbrief samt der - wenn auch unrichtigen - Textpassage abdruckte. Der Umstand, dass die Beklagte der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Gegendarstellung "freiwillig" veröffentlicht hat, ist kein ins Gewicht fallendes Argument für den Wegfall der Wiederholungsgefahr, hätte der Beklagten doch bei Verweigerung dieser Gegendarstellung die gerichtliche Durchsetzung einer solchen Veröffentlichung gedroht (Paragraph 14, MedienG). Dass der Lokalradiosender und dessen Betreibergesellschaft, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, in Hinkunft für die Beklagte nicht mehr von medialem Interesse sein werde, behauptet sie nicht, sodass allein aus der Tatsache, dass ein und derselbe Leserbrief kaum zweimal veröffentlicht wird, keineswegs auf das Desinteresse der Beklagten an einer weiteren Veröffentlichung eines gleichen oder ähnlichen Vorwurfes, sei es auch in anderer Form als durch einen anonymen Leserbrief und in einem anderen Zusammenhang, geschlossen werden kann.

Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 1008/95 ua; RIS-Justiz RS0042818, RS0031891). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass das Vorbringen der Beklagten, die Unterlassungsverpflichtung anzuerkennen, im Hinblick auf ihre sonstigen Ausführungen keinen ernsthaften Sinneswandel erkennen lässt und nicht zur Annahme zwingt, die Beklagte werde in Hinkunft solche oder ähnliche Äußerungen nicht mehr veröffentlichen, kann eine Verkennung der von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr entwickelten Grundsätze nicht erblickt werden.

Da die Beklagte der Behauptung der Klägerin, ihr sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum strittigen Vorwurf gegeben worden, nicht entgegengetreten ist und hiezu ausdrücklich ausführte, dass die mangelnde Überprüfung nicht die Gefahr einer Wiederholung indiziere, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen vergleiche SZ 70/38 = MR 1997, 85 mwN). Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Zuverlässigkeit des Informanten sprechen (SZ 70/180; RS0108415). Solche Gründe hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Medieninhaber als "intellektueller" Verbreiter, also im Unterschied zum bloßen "technischen" Verbreiter als derjenige anzusehen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat. Er muss sich zurechnen lassen, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt für ihn erkennbar war und dass er die Tatsachen dennoch verbreitet hat. Die Beklagte haftet daher als Medieninhaberin zumindest als Mitbeteiligte vergleiche RIS-Justiz RS0031901) auch für das Behaupten unrichtiger Tatsachen durch Dritte, wobei hier der Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes schon deshalb nicht zuerkannt wurde, weil - abgesehen davon, dass der angebliche Briefschreiber anonym blieb vergleiche 6 Ob 30/95 = MR 1996, 25) - besondere Gründe für die Veröffentlichung des Leserbriefes nicht ins Treffen geführt werden konnten und auch kein Grund zu erblicken ist, um eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beklagten vorzunehmen vergleiche SZ 69/113).

Anmerkung

E61208 06A00511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00051.01W.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0060OB00051_01W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005402 Rechtssatz 15.04.1975Zivilrecht
Im Unterlassungsprozess ist der Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungspflichtig und bescheinigungspflichtig (4 Ob 306, 307/74; ÖBl 1973, 135 ua).
RS0012087 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
RS0031855 Rechtssatz 08.06.1993Zivilrecht
Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von die …
RS0031891 Rechtssatz 28.01.1993Zivilrecht
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, hat grundsätzlich keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0031901 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Ansprüche aus § 1330 ABGB richten sich aber nicht nur gegen den unmittelbaren Täter - also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht -, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, welche den Täter …
RS0042818 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0064443 Rechtssatz 22.08.1995Zivilrecht
Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (so schon MR 1993, 144). In diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift "Verbreiter" der darin veröff …
RS0079692 Rechtssatz 20.05.1965Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtig …
RS0108415 Rechtssatz 11.09.1997Zivilrecht
Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.