Rechtssatz RS0031855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031855
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Rechtssatz
Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
- 4 Ob 94/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
- 6 Ob 119/99i
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
Vgl auch; Veröff: SZ 72/144
- 6 Ob 96/01p
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
Ähnlich; nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. (T1) Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T2)
- 6 Ob 51/01w
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
Ähnlich, nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter". (T3) Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)
- 6 Ob 45/01p
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Medieninhaber wirkt - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes (zumindest) mit. (T5)
- 3 Ob 215/02t
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
Auch; nur T3; Beisatz: Der Verleger hat sich zwar die inkriminierten Äußerungen des Autors zurechnen zu lassen, nicht aber die Vertriebstätigkeit eines von ihm unabhängigen Buchhändlers oder Versandbuchhändlers. (T6); Veröff: SZ 2002/178
- 6 Ob 218/03g
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031855
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_005