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Rechtssatz RS0031855×

Rechtssatz RS0031855

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031855

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Rechtssatz

Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
  • 4 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
  • 6 Ob 119/99i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/144
  • 6 Ob 96/01p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 96/01p
    Ähnlich; nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. (T1) Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T2)
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
    Ähnlich, nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter". (T3) Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4)
  • 6 Ob 45/01p
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 45/01p
    nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Medieninhaber wirkt - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes (zumindest) mit. (T5)
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Verleger hat sich zwar die inkriminierten Äußerungen des Autors zurechnen zu lassen, nicht aber die Vertriebstätigkeit eines von ihm unabhängigen Buchhändlers oder Versandbuchhändlers. (T6); Veröff: SZ 2002/178
  • 6 Ob 218/03g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031855

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_005