Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht ist entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses mit Recht davon ausgegangen, daß die vom Kläger beanstandeten, im Werk "*****" enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind, hat doch das Erstgericht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen ausdrücklich - und ungerügt - festgestellt. Daß die Beklagte diese Unrichtigkeit in erster Instanz nicht zugegeben hatte, ist daher nicht mehr von Bedeutung. Im Hinblick auf die überaus negative Charakterisierung des Gedankengutes und der Organisation von Scientology kann es keinem Zweifel unterliegen - und wird auch von der Beklagten nicht bestritten -, daß die Behauptung, das Unternehmen des Klägers "U-Man" sei eine Tarn- und Nebenorganisation der Scientologysekte, im höchsten Maß geeignet ist, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen. Dem Kläger steht daher als dem von der kreditschädigenden Äußerung Betroffenen - bei Wiederholungsgefahr - ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; MR 1991, 18; MR 1991, 20 ua). Einer näheren Erörterung bedarf daher nur noch die Frage, ob die Beklagte als Verlegerin des Werkes die darin enthaltenen Behauptungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet" hat. Dies haben die Vorinstanzen mit eingehender Begründung bejaht. Was die Beklagte im Revisionsrekurs dagegen ins Treffen führt, kann in keiner Weise überzeugen:Das Rekursgericht ist entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses mit Recht davon ausgegangen, daß die vom Kläger beanstandeten, im Werk "*****" enthaltenen Tatsachenbehauptungen unwahr sind, hat doch das Erstgericht die Unrichtigkeit dieser Behauptungen ausdrücklich - und ungerügt - festgestellt. Daß die Beklagte diese Unrichtigkeit in erster Instanz nicht zugegeben hatte, ist daher nicht mehr von Bedeutung. Im Hinblick auf die überaus negative Charakterisierung des Gedankengutes und der Organisation von Scientology kann es keinem Zweifel unterliegen - und wird auch von der Beklagten nicht bestritten -, daß die Behauptung, das Unternehmen des Klägers "U-Man" sei eine Tarn- und Nebenorganisation der Scientologysekte, im höchsten Maß geeignet ist, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen. Dem Kläger steht daher als dem von der kreditschädigenden Äußerung Betroffenen - bei Wiederholungsgefahr - ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; MR 1991, 18; MR 1991, 20 ua). Einer näheren Erörterung bedarf daher nur noch die Frage, ob die Beklagte als Verlegerin des Werkes die darin enthaltenen Behauptungen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB "verbreitet" hat. Dies haben die Vorinstanzen mit eingehender Begründung bejaht. Was die Beklagte im Revisionsrekurs dagegen ins Treffen führt, kann in keiner Weise überzeugen:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB das Mitteilen der Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (SZ 34/159; SZ 50/86; ÖBl 1991, 161; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1330; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu § 1330; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; bei vergleichbarer Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Staudinger-Schäfer Rz 28; Mertens im Münchener Kommentar2 Rz 26; Soergel-Zeuner Rz 12, jeweils zu § 824 BGB). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB (wie des § 824 BGB) ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht als erforderlich erachtet; vielmehr wird schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - grundsätzlich vom § 1330 ABGB erfaßt (ÖBl 1991, 161 mit Nachweisen auf dem Schrifttum; Korn-Neumayer aaO 53 f). Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet demnach, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (Wolff in Klang2 162 f). Wie weit man die Haftung des bloß technischen Verbreiters - etwa eines Zeitungsboten - im Gegensatz zu jener des intellektuellen Verbreiters - also desjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat - unter Gesichtspunkten des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zumutbarkeit begrenzen müßte (in diesem Sinne Mertens aaO), bedarf hier keiner Untersuchung, ist doch der Verleger von Büchern zweifellos ein "intellektueller Verbreiter" (so auch Mertens aaO), dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Soweit die Beklagte meint, der im (bundesdeutschen) BGB verwendete Begriff des "Verbreitens" unterscheide sich inhaltlich von dem gleichen im ABGB verwendeten Ausdruck, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade dieses Gesetz umschreibt - in § 1172 ABGB - die Pflichten des Verlegers auf Grund des Verlagsvertrages dahin, daß er das Werk des Verlaggebers (Urhebers) zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten habe. Daß der Verleger damit auch alle in dem verlegten Werk enthaltenen Äußerungen verbreitet, also den Lesern des Werkes weitergibt, bedarf keiner näheren Begründung. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift (§ 1 Z 8 MedienG) die in der Druckschrift veröffentlichten Behauptungen verbreitet hat (MR 1991, 20); habe doch der Medieninhaber an dem Vertrieb (und damit der Verbreitung) der periodischen Druckschrift mitgewirkt. Auf die besondere Rechtsstellung des "Medieninhabers (Verlegers)" nach dem Mediengesetz wurde dabei nicht abgestellt.Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre bedeutet das "Verbreiten" einer Tatsache nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB das Mitteilen der Tatsache, und zwar sowohl das Äußern eigener Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (SZ 34/159; SZ 50/86; ÖBl 1991, 161; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1330,; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 53; bei vergleichbarer Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Staudinger-Schäfer Rz 28; Mertens im Münchener Kommentar2 Rz 26; Soergel-Zeuner Rz 12, jeweils zu Paragraph 824, BGB). Im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (wie des Paragraph 824, BGB) ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht als erforderlich erachtet; vielmehr wird schon das "technische Verbreiten" - etwa durch Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen - grundsätzlich vom Paragraph 1330, ABGB erfaßt (ÖBl 1991, 161 mit Nachweisen auf dem Schrifttum; Korn-Neumayer aaO 53 f). Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet demnach, wer verursacht, daß die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird (Wolff in Klang2 162 f). Wie weit man die Haftung des bloß technischen Verbreiters - etwa eines Zeitungsboten - im Gegensatz zu jener des intellektuellen Verbreiters - also desjenigen, der zu der Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat - unter Gesichtspunkten des Rechtsschutzbedürfnisses und der Zumutbarkeit begrenzen müßte (in diesem Sinne Mertens aaO), bedarf hier keiner Untersuchung, ist doch der Verleger von Büchern zweifellos ein "intellektueller Verbreiter" (so auch Mertens aaO), dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. Soweit die Beklagte meint, der im (bundesdeutschen) BGB verwendete Begriff des "Verbreitens" unterscheide sich inhaltlich von dem gleichen im ABGB verwendeten Ausdruck, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade dieses Gesetz umschreibt - in Paragraph 1172, ABGB - die Pflichten des Verlegers auf Grund des Verlagsvertrages dahin, daß er das Werk des Verlaggebers (Urhebers) zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten habe. Daß der Verleger damit auch alle in dem verlegten Werk enthaltenen Äußerungen verbreitet, also den Lesern des Werkes weitergibt, bedarf keiner näheren Begründung. Daß die Leser den Inhalt des Werkes nicht dem Verleger, sondern den Autoren (oder den von diesen zitierten Quellen) zuordnen, ist rechtlich unerheblich. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch schon ausgesprochen, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift (Paragraph eins, Ziffer 8, MedienG) die in der Druckschrift veröffentlichten Behauptungen verbreitet hat (MR 1991, 20); habe doch der Medieninhaber an dem Vertrieb (und damit der Verbreitung) der periodischen Druckschrift mitgewirkt. Auf die besondere Rechtsstellung des "Medieninhabers (Verlegers)" nach dem Mediengesetz wurde dabei nicht abgestellt.
Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu § 21 UrhG. Danach sind jedenfalls einvernehmliche Änderungen, insbesondere auch Kürzungen des Werkes - wie das ja auch der Verlagsvertrag der Beklagten mit den Autoren des Werkes "*****" im Punkt 10.2 vorsieht (Beilage 2) - zulässig (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 47 zu §§ 1172, 1173). Ob die Beklagte schon nach § 21 Abs 1, letzter Satz, UrhG "nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen" berechtigt gewesen wäre, die beanstandeten Äußerungen über den Kläger zu entfernen, kann auf sich beruhen; auch wenn man diese Frage verneinen wollte, könnte dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil sie, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach § 879 Abs 1 ABGB (Adler-Höller in Klang2 V 433 und 436 mwN aus dem Schrifttum).Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu Paragraph 21, UrhG. Danach sind jedenfalls einvernehmliche Änderungen, insbesondere auch Kürzungen des Werkes - wie das ja auch der Verlagsvertrag der Beklagten mit den Autoren des Werkes "*****" im Punkt 10.2 vorsieht (Beilage 2) - zulässig (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 47 zu Paragraphen 1172, 1173,). Ob die Beklagte schon nach Paragraph 21, Absatz eins,, letzter Satz, UrhG "nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen" berechtigt gewesen wäre, die beanstandeten Äußerungen über den Kläger zu entfernen, kann auf sich beruhen; auch wenn man diese Frage verneinen wollte, könnte dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil sie, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (Adler-Höller in Klang2 V 433 und 436 mwN aus dem Schrifttum).
Daß es dem beklagten Verleger unmöglich ist, die einzelnen in den von ihm verlegten Werken enthaltenen Tatsachenbehauptungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Verleger, der für die Verbreitung des Werkes sorgt, das damit verbundene Risiko zu tragen hat.
Die von der Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1330 Abs 2 ABGB (in der hier vertretenen Auslegung) sind nicht berechtigt. Die sachliche Rechtfertigung der hier anzuwendenden Norm liegt in der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Ruf des einzelnen zu schützen (ÖBl 1991, 26; ÖBl 1991, 87; ÖBl 1991, 161 mwN; MR 1993, 14). Diesem Schutz muß der Vorrang vor dem Interesse von Verlegern zuerkannt werden, ihre Haftung möglichst gering zu halten. Damit wird den Verlegern entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten keinesfalls die Möglichkeit genommen, ihrem Erwerb durch das Verlegen von Büchern nachzugehen; daß ein Werk allenfalls nicht oder nur nach Änderungen vertrieben werden kann, gehört eben zu den wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Gewerbe des Verlegers verbunden sind.Die von der Beklagten geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (in der hier vertretenen Auslegung) sind nicht berechtigt. Die sachliche Rechtfertigung der hier anzuwendenden Norm liegt in der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Ruf des einzelnen zu schützen (ÖBl 1991, 26; ÖBl 1991, 87; ÖBl 1991, 161 mwN; MR 1993, 14). Diesem Schutz muß der Vorrang vor dem Interesse von Verlegern zuerkannt werden, ihre Haftung möglichst gering zu halten. Damit wird den Verlegern entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten keinesfalls die Möglichkeit genommen, ihrem Erwerb durch das Verlegen von Büchern nachzugehen; daß ein Werk allenfalls nicht oder nur nach Änderungen vertrieben werden kann, gehört eben zu den wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Gewerbe des Verlegers verbunden sind.
Auch ein Verstoß gegen das Zensurverbot liegt nicht vor. Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 EMRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr. 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungs- oder gesetzwidrigen Text zu verweigern.Auch ein Verstoß gegen das Zensurverbot liegt nicht vor. Artikel 13, Absatz 2, StGG, Artikel 10, EMRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr. 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungs- oder gesetzwidrigen Text zu verweigern.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.