Rechtssatz RS0016775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016775
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Der Verleger kann sich zur Rechtfertigung seines Verbreitens eines gegen § 1330 ABGB verstoßenden Werkes nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil er, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach § 879 Abs 1 ABGB.Der Verleger kann sich zur Rechtfertigung seines Verbreitens eines gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßenden Werkes nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil er, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016775
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_001