Rechtssatz RS0022000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022000
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Art 13 Abs 2 StGG, Art 10 MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (§ 1330 ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.Artikel 13, Absatz 2, StGG, Artikel 10, MRK und der Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 StGBl Nr 3 wenden sich an den Staat, verbieten aber nicht dem Verleger, Änderungsvorschläge zu machen, allenfalls selbst Änderungen am Text vorzunehmen oder die Verbreitung des Werkes im Hinblick auf dessen vereinbarungswidrigen oder gesetzwidrigen (Paragraph 1330, ABGB) Text zu verweigern. Dies wäre kein Verstoß gegen das Zensurverbot.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 59/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
- 4 Ob 94/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
- 4 Ob 199/12m
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
Vgl; Beisatz: Der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (StGBl 1918/3) verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ‑ ebenso wie Art 13 Abs 2 StGG ‑ nur die Vorzensur (absolut), nicht aber repressive Maßnahmen, die gesetzlich vorgesehen werden können und ausschließlich an Art 13 Abs 1 StGG und (nun) Art 10 EMRK zu messen sind. (T1); Beisatz: Sowohl gerichtliche Unterlassungsgebote als auch mögliche Strafbeschlüsse in einem Exekutionsverfahren sind repressive Maßnahmen, denen der Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung nicht entgegensteht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022000
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_002