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Rechtssatz RS0075549×

Rechtssatz RS0075549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075549

Geschäftszahl

4Ob89/90; 4Ob153/90; 1Ob2/91; 1Ob36/89; 4Ob48/92; 4Ob104/92; 4Ob52/93; 4Ob59/93; 4Ob94/93; 4Ob109/94; 4Ob71/95; 4Ob2118/96s; 4Bkd1/04; Bsw38743/97; Bsw42429/98; 4Ob177/09x; Bsw39311/05

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Nach Artikel 10, MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventionskonform und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dass der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
    Veröff: ecolex 1990,765
  • 4 Ob 153/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 153/90
    Beisatz: Das muss auch für die schlagwortartige Pauschalherabsetzung von Mitbewerbern gelten. (T1) Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159
  • 1 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 2/91
    Beisatz: Es kann keinesfalls im Interesse der Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft liegen, geschweige denn zu ihrer Entfaltung notwendig sein, dass einer pointierten Schreibweise in einer periodischen Druckschrift mit unwahren Tatsachenbehauptungen entgegengetreten wird, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Medieninhabers oder des Verfassers des Artikels gefährden können. (T2)
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 4 Ob 48/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 48/92
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,213
  • 4 Ob 104/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 104/92
    Auch; nur: Nach Art 10 MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. (T3) Beisatz: Einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK enthält ua § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 4 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 52/93
    Auch; Beisatz: Hier: Kelomat (T5)
  • 4 Ob 59/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 59/93
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 94/93
  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
    Beisatz: Das gilt nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. (T6)
  • 4 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 71/95
    nur: Nach Art 10 MRK kann die Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch Gesetz (nur) zur Wahrung bestimmter wichtiger Rechtsgüter - darunter auch zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer - so weit beschränkt werden, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventionskonform und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. (T7) Beis wie T6; Beisatz: Dass § 7 UWG einen zulässigen Zweck - nämlich den Schutz des wirtschaftlichen Rufes eines Unternehmens - verfolgt, wird ganz allgemein bejaht. (T8)
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse. (T9) Beisatz: Webpelz II. (T10) Veröff: SZ 69/116
  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
    nur T7; Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt die Meinungsäußerungsfreiheit ein. (T11)
  • Bsw 38743/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.11.2002 Bsw 38743/97
    Vgl auch; Veröff: NL 2002,257
  • Bsw 42429/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2003 Bsw 42429/98
    Vgl auch; Veröff: NL 2003,72
  • 4 Ob 177/09x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
    Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Behauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt. (T12); Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T13)
  • Bsw 39311/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.04.2009 Bsw 39311/05
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2009,107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_003