Entscheidungsgründe:
Mit der am 29.12.1988 eingebrachten Klage beantragten die Kläger, beide beklagten Parteien (die erstbeklagte Partei wird von ihr als ***** bezeichnet) seien schuldig, die Tatsachenbehauptungen, die Erstklägerin und der Drittkläger witzeln über jüdische Namen, der Drittkläger greife in diese - gemeint: Witzeln über jüdische Namen - tiefste Schublade des Antisemitismus; der Zweitkläger leide angeblich, wenn man ihm vorwerfe, sein Blatt - gemeint:
***** - schreibe antisemitisch; die Erstklägerin und der Drittkläger verbreiteten in der auflagenstärksten
Zeitung - gemeint: ***** - offen Antisemitismus; der Drittkläger habe mit jüdischen Namen seinen Spaß getrieben; und der Drittkläger sei bei antisemitischem Gewitzel ertappt worden, zu unterlassen; der Zweitbeklagte sei weiters schuldig, diese Tatsachenbehauptungen zu widerrufen und die Veröffentlichung des Widerrufs in der periodischen Druckschrift N***** auf S.3 vorzunehmen.
Die Klagserzählung enthält nachstehende, auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliches tatsächliches Vorbringen:
"Die Erstklägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift *****. Es ist gerichtsbekannt, daß die ***** die auflagenstärkste Tageszeitung Österreichs ist.
Der Zweitbeklagte ist angestellter Journalist der Erstbeklagten und als Kolumnist für die ***** tätig; insbesondere kommentiert der Zweitbeklagte politische und tagespolitische Ereignisse.
Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte haben in der Woche vom 19. bis 24.Dezember 1988 schwere ehrenrührige und kreditschädigende Äußerungen gegen die Kläger erhoben.
Bevor auf diese einzelnen, schwer ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen eingegangen wird, sei zunächst festgehalten, daß dem für die Erstklägerin schreibenden Drittkläger, R*****, folgender Fehler unterlief: Der Drittkläger nahm in seiner Kolumne in der *****, in der Ausgabe vom 17. Dezember 1988, Stellung zu den in amerikanischen Tageszeitungen, insbesondere in der New York Times, gegen Österreich und die ***** (gemeint wohl: erschienen Artikeln). Dabei nannte der Drittkläger namentlich den Verfasser eines Artikels in der New York Times, nämlich A.M.Rosenthal. Aus unerklärlichen Gründen - und wohl aus menschlichem
Versagen - unterlief dabei dem Drittbeklagten ein Fehler: Er nannte den Journalisten der New York Times in der Folge einmal "Rosenbaum" und später "Rosenberg". Festgehalten sei jedoch, daß sofort nach Entdecken dieses Fehlers in der ersten Abendausgabe der ***** vom 17.Dezember 1988 der Satz korrigiert wurde und die folgenden Ausgaben der ***** vom 17.Dezember 1988 den Namen des Journalisten der New York Times richtig mit A.M. Rosenthal wiedergeben.
Am Montag, dem 19.Dezember 1988 schreibt der Zweitbeklagte in seiner Kolumne auf Seite drei unter "Politik" in der ***** folgenden Kommentar:
*****
Kommentar
Jud' ist Jud'
Man macht keine Witze über Namen. Das lernt jeder journalistische Anfänger. Das ist nicht lustig. Sondern ordinär. Witzeln über jüdische Namen ist das Allerletzte. Der "Stürmer" die berüchtigte Nazi-Gazette, war darin Spezialist. Seitdem wagt nicht einmal die rechtsradikale Presse, in diese tiefste Schublade des Antisemitismus zu greifen. R***** doch.
Er polemisiert in der Samstag-***** gegen einen US-Journalisten, der sich kritisch mit Österreich auseinandersetzt. Der Beginn der *****-Polemik liest sich dann so: "In der einschlägig so sattsam bekannten "New York Times" schreibt ein Herr A.M. Rosenthal..."
So weit, so schlecht. Der Kolumnist sagt dann dem Mann von der Ostküste deutlich, wo der Bartel den Most herholt, und in der Hitze des Gefechts nennt ***** ihn "Herr Rosenbaum". Nachdem eine Passage aus der "New York Times" zitiert wird, steht dann in der ***** süffisant: "Küß d' Hand, Herr Rosenberg, für diesen wahrhaft blühenden Unsinn." Rosenthal, Rosenbaum, Rosenberg. Alles gleich. Jud' ist Jud'.
Und niemand sage, der Setzer sei schuld. Oder das sei einfach ein Versehen. Man kann sich einmal irren. Aber diese Systematik war gewollt. Eine Ungeheuerlichkeit.
Als solche empfanden dies offenbar nicht nur wir: Auch in der ***** hat man's bemerkt. Und in der Morgenausgabe stand dann nur mehr "Rosenthal". Aber was liegt, das pickt. Herr *****, der angeblich so leidet, wenn man ihm vorwirft, sein Blatt schreibe antisemitisch, sollte sich überlegen, ob er sich einen solchen, eh schon längst für die Pension reifen Kolumnisten leisten kann.
Für Österreich ist jedenfalls dieser in der auflagenstärksten Zeitung verbreitete offene Antisemitismus absolut unerträglich.
Dieser Artikel enthält nachstehende, unrichtige Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Kläger in existentieller Weise zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden:
1) "Man macht keine Witze über Namen. Das lernt jeder journalistische Anfänger. Das ist nicht lustig. Sondern ordinär. Witzeln über jüdische Namen ist das Allerletzte. Der "Stürmer", die berüchtigte Nazi-Gazette, war darin Spezialist. Seitdem wagt nicht einmal die rechtsradikale Presse, in diese tiefste Schublade des Antisemitismus zu greifen. R***** doch."
Die Beklagten werfen der Erstklägerin und dem Drittkläger somit
Witzeln über jüdische Namen; und
antisemitisches Verhalten;
vor.
2) "H*****, der angeblch so leidet, wenn man ihm vorwirft, sein Blatt schreibe antisemitisch, sollte sich überlegen, ob er sich einen solchen, eh schon längst für die Pension reifen Kolumnisten leisten kann."
Die Beklagten werfen dem Zweitkläger somit vor, nur vorzutäuschen, daß er leide, wenn man ihm ***** vorwerfe, daß in der ***** Artikel mit antisemitischer Haltung veröffentlicht werden. Damit wird aber gegen den Zweitkläger vielmehr der Vorwurf erhoben, sich zu verstellen, und in Wirklichkeit Artikel mit einer antisemitischen Tendenz in der ***** zu fördern zumindest aber gutzuheißen.
3) "Für Österreich ist jedenfalls dieser in der auflagenstärksten Zeitung verbreitete offene Antisemitismus absolut unerträglich."
Demgemäß werfen die Beklagten der Erstklägerin vor, offen - also für jedermann erkennbar - Antisemitismus zu verbreiten.
Am Dienstag, den 20.Dezember 1988, wurde in der ***** wiederum auf Seite drei, unter der fett und gesperrt gedruckten
Überschrift:
"Empörung über *****-Artikel
Wiesenthal: "Antisemitismus" - Grüne kündigen
Parlamentsinitiative an"
nachstehender Artikel veröffentlicht:
Wien (plo, *****). Empörung hat ein Artikel von ***** in der ***** hervorgerufen. Wie berichtet, hat der Kolumnist in einer Polemik gegen einen Artikel in der "New York Times" den Namen des US-Journalisten "ironisch" einmal richtig "Rosenthal" genannt, ihn dann aber in "Rosenbaum" und "Rosenberg" verändert.
Gegen die Schreibweise haben sich nun mehrere Personen und Organisationen gewendet. "Witzeln über jüdische Namen hat in Österreich Tradition. Es ist die Tradition des offenen Antisemitismus", erklärten die "Jüdischen Hochschüler", die den Artikel als "Skandal" empfanden. Ebenso sieht der grüne Abgeordnete Pilz die Angelegenheit und kündigt eine parlamentarische Anfrage an den Bundeskanzler an, in der dieser gefragt werden soll, "ob er bereit ist, sicherzustellen, daß Medien, die antisemitische Schreiben dulden oder fördern, die Presseförderung gestrichen werde."
Der Präsident der israelischen Kultusgemeinde, Paul Grosz, meint, die ***** benütze seit geraumer Zeit Antisemitismen, um Sympathie der Leute zu gewinnen. Es werde wieder "Stimmung gegen Juden" gemacht. Simon Wiesnthal ist ebenfalls über den antisemitischen Artikel empört: "Man will nicht nur einen Juden, man macht drei daraus, dann kommt man näher an den Begriff "alle Juden" ", analysiert Wiesenthal in einem Gespräch mit *****.
Auch die junge Generation der SPÖ und der Republikanische Club/Neues Österreich verurteilen die ***** Auslassungen als skandalös.
Festgehalten sei, daß die Beklagten in diesem Artikel den Klägern neuerlich eine antisemitische Haltung vorwerfen. Die Beklagten stützen ihren Vorwurf gegen die Kläger ausschließlich auf eine Fülle von Zitaten. Auffallend ist, daß die Zitierten gerade und genau die Worte des Zweitbeklagten aus seiner Kolumne vom 19. Dezember 1988 wiederholen. Demgemäß berichten aber die Beklagten wohl nicht in einer wertfreien, distanzierten und jede Identifikation ausschließenden Form, sondern trachten vielmehr ihre eigene Meinung - wiedergegeben in der Kolumne des Zweitbeklagten am 19.Dezember 1988 - durch solche Zitate zu stützen.
Am Mittwoch, den 21.Dezember 1988, erschien, abermals auf Seite 3, in der ***** nachstehender Artikel unter der Überschrift:
"Kanzler zu *****-Artikel"
In Zusammenhang mit Protesten jüdischer Organisationen gegen einen Artikel des *****-Kolumnisten ***** und einer von den "Grünen" angekündigten parlamentarischen Anfrage (die ***** berichtete) an ihn, erneuerte Dienstag Bundeskanzler Vranitzky seine entschiedene Ablehnung jeder Art von Antisemitismus und auch jeder Art "von Wortwahl, die in diese Richtung deutet". Diese sei von jenen zu verantworten, die sich ihrer bedienen. "Töne in dieser Richtung", so der Kanzler, "sind zivilsatorisch und demokratiepolitisch gefährlich."
Am Donnerstag, den 22.Dezember 1988 schrieb der Zweitbeklagte unter seinen Initialen ***** folgende Glosse in der ***** auf Seite drei:
In flagranti
In flagranti Erwischte reagieren zuweilen besonders heftig.
So auch *****, der mit jüdischen Namen seinen Spaß getrieben hat. Bei antisemitischem Gewitzel ertappt - er hatte systematisch einen von ihm angegriffenen US-Journalisten mit dem Namen Rosenthal "ironisch" in Rosenbaum und dann in Rosenberg "umbenannt" - wehrt sich der *****-Kolumnist fast hysterisch.
"Ein bescheidener Irrtum", entschuldigt er sich. Lächerlich: Ein so erfahrener und sorgfältiger Journalist wie er, irrt sich nicht so läppisch. Seine Schimpforgie gegen die ***** und gegen mich zeugt von großer Nervosität. Verständlich. In der BRD reagiert man empfindlicher auf Antisemitismus als bei uns. Ob der Miteigentümer an der *****, der *****, sich über österreichische Schreiber ***** freut, muß bezweifelt werden.
*****
Diese Glosse enthält nachstehende, unrichtige Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Erstklägerin und des Drittklägers in existentieller Weise zu beeinträchtigen bzw. zu gefährden:
4) "So auch *****, der mit jüdischen Namen seinen Spaß getrieben hat. Bei antisemitischem Gewitzel ertappt..."
Demgemäß werfen die Beklagten der Erstklägerin und dem Drittbeklagten vor,
mit jüdischen Namen Spaß zu treiben;
und antisemitisch zu witzeln.
5) "In der BRD reagiert man empfindlicher auf Antisemitismus als bei uns. Ob sich der Miteigentümer an der *****, sich über österreichische Schreiber ***** freut, muß bezweifelt werden."
Dadurch werfen die Beklagten der Erstklägerin und insbesondere dem für sie schreibenden Drittkläger eine antisemitische Schreibweise vor.
Zusammenfassend sei somit festgehalten, daß die Beklagten den Klägern - ausgehend von einem dem Drittkläger unterlaufenen Fehler, der auf menschliches Versagen zurückzuführen ist - eine antisemitische Haltung vorwerfen."
Auf Grund dieses Vorbringens leiten die klagenden Parteien gemäß § 1330 Abs.2 ABGB einen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes ab.Auf Grund dieses Vorbringens leiten die klagenden Parteien gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB einen Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes ab.
Das Erstgericht trug den beklagten Parteien die Beantwortung der Klage binnen drei Wochen mit schriftlichem Beschluß auf. Dieser Beschluß und die Klage wurde an die erstbeklagte Partei unter der Bezeichnung N***** adressiert. Nach einem ersten Zustellversuch am 3.1.1989 wurden die Schriftstücke am 4.1.1989 von der "S*****" an derselben Anschrift entgegengenommen. Keine der beklagten Parteien erstattete eine Klagebeantwortung. Die klagenden Parteien beantragten daraufhin am 24.2.1989 die Fällung eines Versäumungsurteiles, das am 27.2.1989 im stattgebenden Sinn erlassen wurde. Das an "N*****" adressierte Versäumungsurteil wurde wiederum von der ***** entgegengenommen.
Am 18.4.1989 erhob (richtig nur:) der Zweitbeklagte, soweit dem Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde, Berufung gegen dieses Versäumungsurteil, beide beklagten Parteien erhoben aber gemäß § 397 a ZPO Widerspruch. Die erstbeklagte Partei bezeichnete sich in diesem Schriftsatz als *****.Am 18.4.1989 erhob (richtig nur:) der Zweitbeklagte, soweit dem Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren stattgegeben wurde, Berufung gegen dieses Versäumungsurteil, beide beklagten Parteien erhoben aber gemäß Paragraph 397, a ZPO Widerspruch. Die erstbeklagte Partei bezeichnete sich in diesem Schriftsatz als *****.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der beklagten Parteien Folge und änderte das Versäumungsurteil dahin ab, daß es das gesamte
Klagebegehren - also auch das Unterlassungsbegehren - abwies. Es sprach aus, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 50.000, die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht führte aus, Gegenstand der Widerrufsklage könnten nur Tatsachen, nicht aber schädigende Wertungen und Urteile sein. Unter Tatsachen seien Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch von ihm zu ermittelnder Umstände objektiv auf seine Richtigkeit hin überprüfbaren Inhalt zu verstehen. Der Begriff der Tatsachenbehauptung sei weit auszulegen. Auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen ließen, gelten als Tatsachenmitteilungen. Sie werden als konkludente Tatsachenbehauptungen bezeichnet und seien dadurch gekennzeichnet, daß ihnen entnommen werden könne, daß sie von bestimmten Tatsachen ausgingen. Das, was objektiv überprüfbar werden könne, sei der im Tatsachen- bzw. Werturteil explicit zum Ausdruck gebrachte oder ihm wenigstens implicit zugrundeliegende Tatsachenkern. Dieser sei als sachliches Substrat einer objektiven Überprüfung zugänglich, während die darauf aufbauende ethische oder ästhetische Wertung oder die auf Grund einer Gesamtschau vorgenommene Bewertung einer solchen Überprüfung entzogen sei. Der inkriminierte Artikel enthalte als Tatsachenbehauptung lediglich die Mitteilung, daß der Drittkläger in seiner Glosse anstelle des Namens "Rosenthal" die Namen "Rosenberg" und "Rosenbaum" verwendet habe. Alle anderen daran geknüpften Erwägungen seien nicht Tatsachenmitteilungen, sondern als Schlüsse und Erwägungen des Zweitbeklagten btw. der von ihm zitierten Personen erkennbar. Daß die zweimalige Namensverwechslung nicht auf einem Irrtum beruhe, sondern auf der Absicht, über jüdische Namen zu witzeln, sei ein Tatsachenurteil. Bei den daran anknüpfenden Aussagen handle es sich durchwegs um Wertungen moralischer und politischer Art. Diese Wertungen fänden im Tatsachenkern eine hinreichende Grundlage. Auf konkludente konkrete Tatsachen, die über diesen Tatsachenkern hinausgingen, nehmen die Schlußfolgerungen des Zweitbeklagten nicht Bezug. Da auch nach dem Vorbringen in der Klage feststehe, daß der Drittkläger tatsächlich anstelle des Namens Rosenthal auch die Namen Rosenberg und Rosenbaum verwendet habe, werde nicht behauptet, daß eine falsche Tatsachenmitteilung erfolgt sei, sondern lediglich, daß die vom Zweitbeklagten und den von ihm zitierten Personen daran geknüpften Erwägungen unrichtig seien. Da aber nur der Widerruf von Tatsachenmitteilungen Gegenstand des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens sein können, gehe schon allein aus diesem Grund das auf § 1330 Abs.2 ABGB gestützte Klagebegehren fehl. Was das Unterlassungsbegehren betreffe, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten worden seien.Klagebegehren - also auch das Unterlassungsbegehren - abwies. Es sprach aus, der Wert des Streitgegenstandes übersteige S 50.000, die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht führte aus, Gegenstand der Widerrufsklage könnten nur Tatsachen, nicht aber schädigende Wertungen und Urteile sein. Unter Tatsachen seien Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch von ihm zu ermittelnder Umstände objektiv auf seine Richtigkeit hin überprüfbaren Inhalt zu verstehen. Der Begriff der Tatsachenbehauptung sei weit auszulegen. Auch Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen ließen, gelten als Tatsachenmitteilungen. Sie werden als konkludente Tatsachenbehauptungen bezeichnet und seien dadurch gekennzeichnet, daß ihnen entnommen werden könne, daß sie von bestimmten Tatsachen ausgingen. Das, was objektiv überprüfbar werden könne, sei der im Tatsachen- bzw. Werturteil explicit zum Ausdruck gebrachte oder ihm wenigstens implicit zugrundeliegende Tatsachenkern. Dieser sei als sachliches Substrat einer objektiven Überprüfung zugänglich, während die darauf aufbauende ethische oder ästhetische Wertung oder die auf Grund einer Gesamtschau vorgenommene Bewertung einer solchen Überprüfung entzogen sei. Der inkriminierte Artikel enthalte als Tatsachenbehauptung lediglich die Mitteilung, daß der Drittkläger in seiner Glosse anstelle des Namens "Rosenthal" die Namen "Rosenberg" und "Rosenbaum" verwendet habe. Alle anderen daran geknüpften Erwägungen seien nicht Tatsachenmitteilungen, sondern als Schlüsse und Erwägungen des Zweitbeklagten btw. der von ihm zitierten Personen erkennbar. Daß die zweimalige Namensverwechslung nicht auf einem Irrtum beruhe, sondern auf der Absicht, über jüdische Namen zu witzeln, sei ein Tatsachenurteil. Bei den daran anknüpfenden Aussagen handle es sich durchwegs um Wertungen moralischer und politischer "Art". Diese Wertungen fänden im Tatsachenkern eine hinreichende Grundlage. Auf konkludente konkrete Tatsachen, die über diesen Tatsachenkern hinausgingen, nehmen die Schlußfolgerungen des Zweitbeklagten nicht Bezug. Da auch nach dem Vorbringen in der Klage feststehe, daß der Drittkläger tatsächlich anstelle des Namens Rosenthal auch die Namen Rosenberg und Rosenbaum verwendet habe, werde nicht behauptet, daß eine falsche Tatsachenmitteilung erfolgt sei, sondern lediglich, daß die vom Zweitbeklagten und den von ihm zitierten Personen daran geknüpften Erwägungen unrichtig seien. Da aber nur der Widerruf von Tatsachenmitteilungen Gegenstand des Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens sein können, gehe schon allein aus diesem Grund das auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Klagebegehren fehl. Was das Unterlassungsbegehren betreffe, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten worden seien.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien. In ihr wird, soweit das Berufungsgericht über den Unterlassungsanspruch entschieden hat, der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 3 ZPO geltend gemacht.Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien. In ihr wird, soweit das Berufungsgericht über den Unterlassungsanspruch entschieden hat, der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht.
Die beklagten Parteien weisen in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, daß den Vorinstanzen insoweit eine Nichtigkeit unterlaufen sei, weil eine Person namens ***** nicht existiere. Es sei auch in keinem Stadium des Verfahrens eine Berichtigung der Parteibezeichnung erfolgt. Damit mangle es aber der erstbeklagten Partei an der Prozeßfähigkeit, somit an einer allgemeinen Prozeßvoraussetzung.