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Rechtssatz RS0040906

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040906

Geschäftszahl

1Ob2/91

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über einen unbekämpft gebliebenen Teil des erstinstanzlichen Versäumungsurteils - gegen den aber Widerspruch erhoben wurde - entschieden, liegt keine Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Rechtskraft, sondern ein Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 405, ZPO vor. Lag ein Sachantrag der beklagten Parteien auf Abänderung des Versäumungsurteiles im Umfang eines Teilbegehrens nicht vor, ist die dennoch ergangene Entscheidung des Berufungsgerichtes über diesen Teil des Versäumungsurteiles ersatzlos aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 2/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040906

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00002_9100000_003