Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsschutzinteresse nicht im Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Nach seit Jahrzehnten ständiger - wenngleich jüngst in einer Entscheidung (SZ 66/173) abgelehnter - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht einer neuerlichen Klage dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches hat, die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, der Witwentröster; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 66/145 uva). In SZ 66/145 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß dieser Rechtsprechung auch durch § 54 Abs 4 AO, § 60 Abs 2 und § 156 a Abs 3 KO - jeweils idF des mit 1.Jänner 1983 in Kraft getretenen IRÄG BGBl 1982/370 - entgegen verschiedener Lehrmeinungen (Fasching, LB2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Graff in ecolex 1990, 294) schon deshalb nicht der Boden entzogen sei, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukomme. In SZ 66/173 hat allerdings der Oberste Gerichtshof den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Judikaturdivergenz ist aber diesmal entbehrlich, weil der Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses hier ohnehin nicht durchschlägt:Nach seit Jahrzehnten ständiger - wenngleich jüngst in einer Entscheidung (SZ 66/173) abgelehnter - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht einer neuerlichen Klage dann, wenn der Kläger bereits einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruches hat, die (materiellrechtliche) Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, welche zur Abweisung des Klagebegehrens führt (SZ 21/124; SZ 48/116; ÖBl 1979, 81 - K, der Witwentröster; ÖBl 1983, 16 - Die meistgelesene Zeitung; SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1990, 237 - Bezahlte Promotion; SZ 66/145 uva). In SZ 66/145 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, daß dieser Rechtsprechung auch durch Paragraph 54, Absatz 4, AO, Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 156, a Absatz 3, KO - jeweils in der Fassung des mit 1.Jänner 1983 in Kraft getretenen IRÄG BGBl 1982/370 - entgegen verschiedener Lehrmeinungen (Fasching, LB2 Rz 742; Konecny in RdW 1986, 37; Graff in ecolex 1990, 294) schon deshalb nicht der Boden entzogen sei, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, daß zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukomme. In SZ 66/173 hat allerdings der Oberste Gerichtshof den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Judikaturdivergenz ist aber diesmal entbehrlich, weil der Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses hier ohnehin nicht durchschlägt:
Die Beklagte hat ihren Einwand des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses - im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung - auf die Behauptung gestützt, daß der Exekutionstitel in der Form des Urteiles des Handelsgerichtes Wien vom 30.4.1991, 10 Cg 9/91-15, (auch) den nunmehr geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfasse. Dieser beziehe sich nicht nur auf (irreführende) Vergleiche zwischen den geänderten Leserzahlen der Zeitungen der Klägerinnen mit jenen der Beklagten; vielmehr erfasse er auch - wie das nunmehr erhobene Unterlassungsbegehren - solche Vergleiche zwischen den Leserzahlen ein und derselben Zeitung der Klägerinnen zu verschiedenen Zeiten. Dem kann nicht gefolgt werden:
Mit dem Urteil vom 30.4.1991 wurde der Beklagten - vereinfacht dargestellt - untersagt, unter näher bestimmten Voraussetzungen Vergleiche "hinsichtlich der Veränderungen von Leserzahlen" von Druckschriften der Beklagten und solchen der Klägerinnen zu ziehen. Das kann - vor allem auch im Lichte des im seinerzeitigen Verfahren beanstandeten Werbevergleichs - nur dahin verstanden werden, daß der Beklagten Vergleiche der Veränderungen von Leserzahlen zwischen den Zeitungen der Beklagten und jenen der Klägerinnen, maW Vergleiche der geänderten Anzahl der Leser der Zeitungen der Beklagten mit jenen der Klägerinnen, MAW-Vergleiche, der geänderten Anzahl von Lesern der Zeitungen der Beklagten mit jenen der Zeitungen der Klägerinnen verboten wurden. Schon bei einer rein grammatikalischen Analyse kann dem Urteilsspruch nicht das Verbot eines solchen Vergleiches zwischen den Leserzahlen ein und derselben Zeitung im Laufe der Zeit entnommen werden. Wollte man den Spruch für undeutlich halten, dann müßten zu seiner Auslegung die Gründe herangezogen werden (SZ 49/54; SZ 49/81; ÖBl 1985, 49 - Kosmetik-Zugaben ua). Hat aber die Beklagte - wie im Falle des Urteiles des Handelsgerichtes Wien vom 30.4.1991 10 Cg 9/91 - den Unterlassungsanspruch (letztlich) anerkannt, dann ist die Begründung des Anspruches durch die Klägerinnen maßgebend. Diese haben aber im damals entschiedenen Fall einen Vergleich zwischen den Leserzahlen der verschiedenen Zeitungen und nicht einen solchen zwischen den Lesern einer Zeitung im Laufe der Zeit beanstandet.
Ob und wie weit die Erstklägerin auf Grund dieses Urteils wegen der nunmehr beanstandeten Textstellen zur Rede Exekution führen kann, braucht hier nicht untersucht zu werden. Maßgeblich ist allein, ob die Klägerin schon einen Exekutionstitel zur Durchsetzung des nun geltend gemachten Unterlassungsanspruches, der sich gegen irreführende Angaben durch Vergleiche der Anzahl von Lesern von "Kurier" und "Neuer Kronen-Zeitung" zu verschiedenen Zeitpunkten wendet, besitzt. Da dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, ist der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund zu verneinen.
Infolgedessen hat der erkennende Senat entgegen der Meinung der Beklagten die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches zu prüfen, obwohl der Revisionsrekurs dazu keine Ausführungen enthält. Da das Rekursgericht den Erwägungen des Erstgerichtes, von der Frage des Rechtsschutzinteresses abgesehen, nicht entgegengetreten ist, ja sogar ausdrücklich die Wettbewerbsabsicht der Beklagten bejaht hat, bestand für die Klägerinnen keine Notwendigkeit, auch im Revisionsrekurs alle ihre Argumente zu wiederholen.
Mit Recht haben die Vorinstanzen ein Handeln der Beklagten in Wettbewerbsabsicht bejaht. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht nach ständiger Rechtsprechung auf Grund der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht (Hohenecker/Friedl 20; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 211 Rz 235 EinlUWG OGH ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier; ÖBl 1990, 18 = Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind uva). Richtig ist zwar, daß Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, weshalb in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO 214 f Rz 239 und 240; BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; OGH ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua). Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden (BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; OGH ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua). Die Wettbewerbsabsicht kann dabei völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen, wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinn zu beeinflussen sucht (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua), aber auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers (vgl BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Die Beklagte hat in den beanstandeten Artikeln nicht etwa eine weltanschauliche oder politische Auseinandersetzung mit den Klägerinnen über ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema geführt, sondern einzig und allein - unter gleichzeitigem Herausstreichen eigener Erfolge - Leserrückgänge und somit wirtschaftliche Mißerfolge der Klägerinnen behauptet. Ihre Wettbewerbsabsicht ist vor allem angesichts des gerichtsbekannten "Zeitungskrieges" ganz offenkundig (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II).Mit Recht haben die Vorinstanzen ein Handeln der Beklagten in Wettbewerbsabsicht bejaht. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht nach ständiger Rechtsprechung auf Grund der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht (Hohenecker/Friedl 20; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 211 Rz 235 EinlUWG OGH ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier; ÖBl 1990, 18 = Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind uva). Richtig ist zwar, daß Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, weshalb in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO 214 f Rz 239 und 240; BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; OGH ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua). Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden (BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; OGH ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua). Die Wettbewerbsabsicht kann dabei völlig in den Hintergrund treten oder gänzlich fehlen, wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinn zu beeinflussen sucht (ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind ua), aber auch bei Pressefehden politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art sowie bei einer sachbezogenen Information und Aufklärung des Verbrauchers vergleiche BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind). Davon kann hier allerdings keine Rede sein. Die Beklagte hat in den beanstandeten Artikeln nicht etwa eine weltanschauliche oder politische Auseinandersetzung mit den Klägerinnen über ein gesellschaftspolitisch relevantes Thema geführt, sondern einzig und allein - unter gleichzeitigem Herausstreichen eigener Erfolge - Leserrückgänge und somit wirtschaftliche Mißerfolge der Klägerinnen behauptet. Ihre Wettbewerbsabsicht ist vor allem angesichts des gerichtsbekannten "Zeitungskrieges" ganz offenkundig (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei).
Die Behauptung, ein Mitbewerber verliere Leser, ist geeignet, den Betrieb der Klägerinnen zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), beeinträchtigt doch eine solche Behauptung ihren Ruf; sie kann nämlich Leser, noch mehr aber Inserenten dazu veranlassen, sich von den Zeitungen der Klägerinnen abzuwenden (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich).Die Behauptung, ein Mitbewerber verliere Leser, ist geeignet, den Betrieb der Klägerinnen zu schädigen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), beeinträchtigt doch eine solche Behauptung ihren Ruf; sie kann nämlich Leser, noch mehr aber Inserenten dazu veranlassen, sich von den Zeitungen der Klägerinnen abzuwenden (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich).
Tatbestandsvoraussetzung des § 7 UWG ist freilich, daß die herabsetzenden Äußerungen nicht erweislich wahr sind, daß es also dem Beklagten nicht gelingt, die Wahrheit der Behauptung zu beweisen (im Provisorialverfahren zu bescheinigen: MR 1994, 32 - IMAS-Report uva).Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 7, UWG ist freilich, daß die herabsetzenden Äußerungen nicht erweislich wahr sind, daß es also dem Beklagten nicht gelingt, die Wahrheit der Behauptung zu beweisen (im Provisorialverfahren zu bescheinigen: MR 1994, 32 - IMAS-Report uva).
Mit ihren Hinweisen auf Ergebnisse verschiedener Media-Analysen hat aber die Beklagte die Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen nicht bescheinigt. Deren Ergebnisse sind vielmehr - wie ausdrücklich festgestellt wurde - im Hinblick auf statistische Ungenauigkeiten udgl. nicht geeignet, tatsächlich einen Leserverlust des "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" im angegebenen Ausmaß glaubhaft zu machen. Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserzahlenschwund sei tatsächlich erwiesen (vgl ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). In Wahrheit aber sind - wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt - die von der Beklagten herangezogenen Untersuchungsergebnisse, teils wegen unterschiedlicher Voraussetzungen der Untersuchungen, teils wegen der mit solchen Erhebungen ganz allgemein verbundenen statistischen Ungenauigkeiten, nicht geeignet, Rückgänge der Anzahl der Leser der Zeitungen der Klägerinnen im behaupteten Umfang darzutun.Mit ihren Hinweisen auf Ergebnisse verschiedener Media-Analysen hat aber die Beklagte die Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen nicht bescheinigt. Deren Ergebnisse sind vielmehr - wie ausdrücklich festgestellt wurde - im Hinblick auf statistische Ungenauigkeiten udgl. nicht geeignet, tatsächlich einen Leserverlust des "Kurier" und der "Neuen Kronen-Zeitung" im angegebenen Ausmaß glaubhaft zu machen. Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserzahlenschwund sei tatsächlich erwiesen vergleiche ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). In Wahrheit aber sind - wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt - die von der Beklagten herangezogenen Untersuchungsergebnisse, teils wegen unterschiedlicher Voraussetzungen der Untersuchungen, teils wegen der mit solchen Erhebungen ganz allgemein verbundenen statistischen Ungenauigkeiten, nicht geeignet, Rückgänge der Anzahl der Leser der Zeitungen der Klägerinnen im behaupteten Umfang darzutun.
Sind aber die beanstandeten Behauptungen unwahr, dann kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art 10 MRK berufen.Sind aber die beanstandeten Behauptungen unwahr, dann kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Artikel 10, MRK berufen.
Das in Art 10 MRK verankerte Recht der freien Meinungsäußerung steht zwar nur unter einem eingeschränktenn Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheit durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter Rechtsgüter und soweit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und damit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II). Daß § 7 UWG einen zulässigen Zweck - nämlich den Schutz des wirtschaftlichen Rufes eines Unternehmens - verfolgt, wird ganz allgemein bejaht (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 238 Rz 32 zu Art 10; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II). Zwar wird aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, die Freiheit der Meinungsäußerung auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden (EGMR, MR 1986, H 4, 11 - Lingens; MR 1991, 171 - Oberschlick mwN; OGH ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1993, 17 = ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre mwN, ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II ua).Das in Artikel 10, MRK verankerte Recht der freien Meinungsäußerung steht zwar nur unter einem eingeschränktenn Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheit durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter Rechtsgüter und soweit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und damit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei). Daß Paragraph 7, UWG einen zulässigen Zweck - nämlich den Schutz des wirtschaftlichen Rufes eines Unternehmens - verfolgt, wird ganz allgemein bejaht (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 238 Rz 32 zu Artikel 10,; ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei). Zwar wird aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, die Freiheit der Meinungsäußerung auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden (EGMR, MR 1986, H 4, 11 - Lingens; MR 1991, 171 - Oberschlick mwN; OGH ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen; ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1993, 17 = ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre mwN, ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch zwei ua).
Aus diesen Erwägungen war der Beschluß des Erstgerichtes in Stattgebung des Revisionsrekurses wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerinnen auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.