Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0088937×

Rechtssatz RS0088937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0088937

Geschäftszahl

4Ob71/95; 4Ob74/18p

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Rechtssatz

Da Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, kann in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 71/95
  • 4 Ob 74/18p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 74/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_0040OB00071_9500000_001